Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)

Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Abschnitt 2 Meldungen
Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen
§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
§ 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle
§ 23 Weitere externe Meldestellen

Abschnitt 2 Meldungen

Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen

§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder


§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert

Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.

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§ 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle


§ 21 wird in 7 Vorschriften zitiert

1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für

1.
Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,

2.
Meldungen von Informationen über Verstöße

a)
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist, sowie

b)
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t.

2Für die über dieses Gesetz hinausgehende nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle gilt § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

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§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle


§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. 2§ 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann.

(2) Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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§ 23 Weitere externe Meldestellen


§ 23 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.

(2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § 19.



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