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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
Abschnitt 4 Prüfungen
§ 20 Bachelorprüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. 2Sie besteht aus
- 1.
- den Modulprüfungen,
- 2.
- der Bachelorarbeit und
- 3.
- der Verteidigung der Bachelorarbeit.
§ 21 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten beim Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Prüfungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Bachelorstudiengangs „Sozialversicherungsrecht" einen gemeinsamen Prüfungsausschuss und ein gemeinsames Prüfungsamt ein.
(2) 1Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er beschließt in den von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Prüfungsrichtlinien und berät halbjährlich den Bericht des Prüfungsamtes über die bis dahin jeweils durchgeführten Prüfungen. 3Der Prüfungsausschuss ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen des Prüfungsamtes.
(3) 1Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan des Fachbereiches. 2Der Prüfungsausschuss setzt sich des Weiteren zusammen aus
- 1.
- je einer Angehörigen oder einem Angehörigen des höheren Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
- 2.
- vier Lehrenden des Fachbereichs, von denen mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört, und
- 3.
- je einer Angehörigen oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes der Träger der Deutschen Rentenversicherung, die Studierende an den Fachbereich Sozialversicherung entsenden, in beratender Funktion ohne Stimmrecht.
(4) 1Für jedes in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 benannte Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. 2Die Mitglieder sowie ihre Vertretungen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden werden von der obersten Dienstbehörde für vier Jahre bestellt. 3Wiederbestellung ist zulässig, für die Mitglieder und ihre Vertretungen nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 jedoch nur einmal.
(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die jeweiligen Vertretungen der Mitglieder nehmen nur im Vertretungsfall teil. 3Die in den Fachbereichsrat entsandten Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. 4Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn der Prüfungsausschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die
- 1.
- die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen oder
- 2.
- die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst betreffen.
(7) 1Das Prüfungsamt mit Sitz in Berlin und mit einer selbständigen Zweigstelle in Bochum ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig. 2Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Es entscheidet insbesondere über
- 1.
- die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Modulprüfungen,
- 2.
- die Gewährung eines Nachteilsausgleichs,
- 3.
- das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit,
- 4.
- das Vorliegen von Täuschungen und
- 5.
- die Festlegung von Prüfungsergebnissen.
§ 22 Prüferinnen und Prüfer
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit. 2Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Zu Prüferinnen und Prüfern für die Modulprüfungen in den Fachstudien werden Lehrende des Fachbereichs Sozialversicherung bestellt. 4Für die Bewertung von Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen schlagen die Einstellungsbehörden dem Prüfungsamt Prüfende vor. 5Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige akademische Qualifikation besitzen. 6Für die Abnahme der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen können dem Prüfungsamt auch Prüferinnen oder Prüfer vorgeschlagen werden, die einen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen, Liste der zugeordneten Qualifikationen, die in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung veröffentlicht ist, dem Niveau 6 entsprechenden Abschluss und die erforderliche Fachkompetenz nachweisen können. 7Die Liste der zugeordneten Qualifikationen wird beim Fachbereich Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
(2) 1Für jede Modulprüfung werden Prüferinnen und Prüfer bestellt. 2Die Prüferinnen und Prüfer sollen in dem zu prüfenden Modul gelehrt haben. 3Mündliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 4Mündliche Prüfungsleistungen, die nicht in Form einer Einzelprüfung oder in einer Gruppe mit weniger als fünf Prüflingen abgenommen werden, können, sofern es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, auch von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet werden. 5Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf Rangpunkten (§ 27 Absatz 1) oder mit „nicht bestanden" bewertet werden, sind von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer zu bewerten.
(3) 1Für die Bewertung der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit bestellt das Prüfungsamt mit der Vergabe des Bachelorthemas zwei Prüferinnen oder Prüfer wobei
- 1.
- mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Sozialversicherung sein muss und
- 2.
- mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer dem höheren Dienst angehören soll.
(4) 1Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüferinnen oder Prüfer bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. 2Die Prüferinnen oder Prüfer bewerten die Prüfung, die Teilprüfung oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. 3Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
§ 23 Prüfungsgrundsätze
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zu überprüfenden fachlichen und überfachlichen Lernziele und Kompetenzen sind durch das Modulhandbuch in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
(2) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. 2Die Prüfungen in den Wahlpflichtmodulen werden nur mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.
(3) 1Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind neben den fachlichen Leistungen auch die überfachlichen Leistungen mit geeigneten Bewertungskriterien zu berücksichtigen. 2Einzelheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prüfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.
(4) 1Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.
(5) 1Die Prüfungsergebnisse werden durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid bekannt gegeben. 2Es gilt § 6 Absatz 1.
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