Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.05.2025

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung - IntermErsAufwV)

V. v. 01.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 3 Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4
§ 4 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung
§ 5 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes
§ 6 Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation
§ 7 Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6
§ 8 Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen
§ 9 Kostenersatz für Aufwendungen bei Bestätigung über die Stimmzählung
§ 10 Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien

§ 3 Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;

2.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.

(2) Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.

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§ 4 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;

2.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;

3.
für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.

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§ 5 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Übermittelt ein Letztintermediär Informationen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Aktiengesetzes an die börsennotierte Gesellschaft oder an einen Intermediär in der Kette, so kann der Letztintermediär von der Gesellschaft, außer bezogen auf Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;

2.
für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

2§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Stellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes dem Aktionär einen Nachweis aus oder übermittelt diesen an die börsennotierte Gesellschaft, so kann er als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden Nachweis von der Gesellschaft 8 Euro verlangen.

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§ 6 Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67d Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes oder übermittelt ein Intermediär diese an die börsennotierte Gesellschaft nach § 67d Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes, so kann der Letztintermediär oder der Intermediär, von dem die Gesellschaft die Übermittlung verlangt hat, von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden vollständigen, übermittelten Datensatz 300 Euro verlangen.

(2) Ein Datensatz ist vollständig, wenn er im Einklang mit den Pflichtangaben der Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1) steht.

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§ 7 Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Letztintermediäre beziehungsweise Intermediäre, die ihren Anspruch nach § 6 Absatz 1 geltend machen wollen, haben ihre Forderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei der Gesellschaft in Textform anzumelden. 2Die Frist beginnt mit der Stellung des Informationsverlangens nach § 6 Absatz 1. 3Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

(2) 1Die Gesellschaft muss allen Letztintermediären beziehungsweise Intermediären, die ihren Anspruch fristgemäß geltend gemacht haben (Beteiligte), einen Kostenersatz in gleicher Höhe anbieten. 2Die Gesamtsumme aller Ansprüche der Beteiligten beträgt höchstens 10.000 Euro ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 11. 3Die Ansprüche der jeweiligen Beteiligten ermäßigen sich entsprechend.

(3) Die Gesellschaft ist von allen nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten sowie nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Beteiligten befreit.

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§ 8 Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder § 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.

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§ 9 Kostenersatz für Aufwendungen bei Bestätigung über die Stimmzählung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.

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§ 10 Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Gibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. 2Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.



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