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Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz - PreisKlG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246, 2247 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 14.09.2007; FNA: 720-18 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 14.09.2007; FNA: 720-18 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 3 Langfristige Verträge
(1) Preisklauseln in Verträgen
- 1.
- über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind
- a)
- auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten,
- b)
- bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers,
- c)
- bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers,
- d)
- für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
- e)
- auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger auf die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
- 2.
- über Zahlungen, die zu erbringen sind
- a)
- auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer Verfügung von Todes wegen oder
- b)
- von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten,
(2) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll.
(3) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind
- 1.
- für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
- 2.
- auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung G. v. 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. November 2008
§ 4 Erbbaurechtsverträge
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. § 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.
§ 5 Geld- und Kapitalverkehr
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.
§ 6 Verträge mit Gebietsfremden
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) mit Gebietsfremden.
§ 7 Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt wird.
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