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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Vierter Abschnitt Entschädigung
§ 32 Zusammenfassung der Schäden
§ 32 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des § 36, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes:
- 1.
- Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.
- 2.
- Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs sind langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem halben Nennbetrag abzusetzen; dabei werden Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung als auf Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, nach § 26 auf Reichsmark umgerechnet. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten von Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten.
- 3.
- Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen Betrags abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlichkeiten entstandenen Hypothekengewinnabgabe nach § 100 des Lastenausgleichsgesetzes gemindert worden ist; dies gilt bei nach dem 20. Juni 1948 eingetretenen Rückerstattungsschäden auch dann, wenn die Minderung bereits bei den Verfolgten nach Lastenausgleichsrecht berücksichtigt worden ist.
- 4.
- Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen, mit dem die Ansprüche bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen wären. Die Rechtsverordnung zu § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Schäden im Sinne des Absatzes 1 auch Schäden entstanden, für welche das Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung vorsieht, ist dem nach Absatz 1 ermittelten Schadensbetrag vorbehaltlich des § 36a Nr. 1 der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes hinzuzurechnen.
§ 33 Schadensgruppen und Grundbeträge
§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der nach § 32 berechnete Schadensbetrag wird in die für ihn maßgebende Schadensgruppe eingestuft. Für die Bemessung der Entschädigung wird von dem Grundbetrag ausgegangen, der dieser Schadensgruppe entspricht.
(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt:
Schadens- gruppe | Schadensbetrag in Reichsmark (RM)/ Deutscher Mark (DM) | Grundbetrag in Euro EUR | darin enthaltener Erhöhungsbetrag EUR | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | bis 5.000 | der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens | 2.454,20 | - |
2 | bis 5.500 | 2.633,15 | - | |
3 | bis 6.200 | 2.837,67 | - | |
4 | bis 7.200 | 3.118,88 | - | |
5 | bis 8.500 | 3.630,17 | 153,39 | |
6 | bis 10.000 | 4.115,90 | 230,08 | |
7 | bis 12.000 | 4.652,76 | 281,21 | |
8 | bis 14.000 | 5.240,74 | 357,90 | |
9 | bis 16.000 | 5.752,03 | 460,16 | |
10 | bis 18.000 | 6.212,20 | 562,42 | |
11 | bis 20.000 | 6.672,36 | 664,68 | |
12 | bis 23.000 | 7.055,83 | 690,24 | |
13 | bis 26.000 | 7.490,43 | 715,81 | |
14 | bis 29.000 | 7.873,89 | 715,81 | |
15 | bis 32.000 | 8.257,36 | 766,94 | |
16 | bis 36.000 | 8.666,40 | 818,07 | |
17 | bis 40.000 | 9.024,30 | 818,07 | |
18 | bis 44.000 | 9.331,08 | 818,07 | |
19 | bis 48.000 | 9.637,85 | 869,20 | |
20 | bis 53.000 | 9.919,06 | 920,33 | |
21 | bis 58.000 | 10.225,84 | 971,45 | |
22 | bis 63.000 | 10.532,61 | 1.022,58 | |
23 | bis 68.000 | 10.839,39 | 1.073,71 | |
24 | bis 74.000 | 11.171,73 | 1.124,84 | |
25 | bis 80.000 | 11.529,63 | 1.175,97 | |
26 | bis 86.000 | 11.887,54 | 1.227,10 | |
27 | bis 93.000 | 12.271,01 | 1.278,23 | |
28 | bis 100.000 | 12.680,04 | 1.329,36 | |
29 | bis 110.000 | 13.165,77 | 1.380,49 | |
30 | bis 2.000.000 | 13.165,77 + 10 v.H. des 110.000 RM/DM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro | 1.431,62 | |
31 | über 2.000.000 | 109.799,93 + 6,5 v.H. des 2.000.000 RM/DM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro | 1.431,62 |
§ 34 Erhöhung des Grundbetrags
§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert
Sind Schäden an Wirtschaftsgütern eingetreten, die aus Entschädigungszahlungen für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes beschafft worden waren (§ 15 Abs. 1 Nr. 14), und ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung nach § 249 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes um diese Entschädigungszahlungen gekürzt worden, so ist der Grundbetrag nach diesem Gesetz um den Kürzungsbetrag zu erhöhen.
§ 35 Kürzung des Grundbetrags
§ 35 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen,
- 1.
- soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten (§ 8) am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 33 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesen Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären;
- 2.
- um den nach Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung;
- 3.
- um Entschädigungszahlungen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher als der in § 14 bezeichneten Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß die aus diesen Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse oder auf Grund von Tatbeständen, die nach diesem Gesetz entschädigungsfähig sind, erneut verlorengegangen sind; im übrigen gilt § 249 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß;
- 4.
- um die in § 249 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Beträge, soweit sie nicht vom Grundbetrag der Hauptentschädigung abgesetzt werden können und soweit der Grundbetrag nach diesem Gesetz auf Schäden entfällt, die nach den §§ 39 bis 47b des Lastenausgleichsgesetzes bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden sind.
(2) Die Kürzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind in der Reihenfolge dieser Nummern vorzunehmen, die Kürzung nach Nummer 1 und 2 jedoch vor Anwendung des § 34. Die nach § 249 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes ergangene Rechtsverordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
- 1.
- nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag,
- 2.
- nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 3 die zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und
- 3.
- nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 4 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge
§ 36 Sparerzuschlag
§ 36 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Soweit eine Entschädigung nach diesem Gesetz zur Abgeltung von Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, ist § 249a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Schäden im Sinne des Absatzes 1 auch Schäden entstanden, für die nach § 249a des Lastenausgleichsgesetzes ein Sparerzuschlag gewährt wird, so ist § 249a des Lastenausgleichsgesetzes vorbehaltlich des § 36a Nr. 3 auf alle Schäden an Sparanlagen anzuwenden; von dem danach sich ergebenden Sparerzuschlag ist der Sparerzuschlag für Schäden an Sparanlagen nach dem Lastenausgleichsgesetz abzuziehen.
(3) Der Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 10 Nr. 1 gilt als Schaden an einer Sparanlage.
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