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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.01.2016 aufgehoben
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Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB-Beitragsverordnung - EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Ermittlung des Bonitätsfaktors
(1) Die Entschädigungseinrichtung hat zum Zwecke der Ermittlung des Bonitätsfaktors eine Bonitätseinschätzung der beitragspflichtigen Institute vorzunehmen. Sie hat für jedes Institut eine Bonitätsnote zu ermitteln, die zu 50 Prozent auf einer auf Kennzahlen bezogenen Bonitätseinschätzung nach § 5 und zu 50 Prozent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach § 6 beruhen muss.
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich der für die Beitragsbemessung maßgebliche Bonitätsfaktor des jeweiligen Instituts sodann wie folgt:
Bonitätsnote | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Bonitätsfaktor | 0,75 | 0,9 | 1,0 | 1,1 | 1,25 | 1,4 | 1,6 | 1,8 | 2,0 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung V. v. 12. Dezember 2011 BGBl. I S. 2684 m.W.v. 16. Dezember 2011
§ 5 Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen
(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen des Instituts bezüglich seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung vor.
(2) 1Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung die folgenden Unterlagen und Daten zu übermitteln:
- 1.
- den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie des Vorjahres beziehungsweise die entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes (Meldebogen E UEB oder Q UEB nach Anlage 3 der Solvabilitätsverordnung) zum Bilanzstichtag des vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie zum Bilanzstichtag des Vorjahres und
- 3.
- den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz V. v. 30. Januar 2014 BGBl. I S. 322 m.W.v. 15. April 2014
§ 6 Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings
(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung vor.
(2) 1Der Bonitätseinschätzung dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden. 2Aktuelle Ratings im Sinne des Satzes 1 sind solche, die im Auftrag des Instituts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des Instituts ab dem 1. Juli des vorangegangenen Abrechnungsjahres und bis spätestens zum 30. Juni des laufenden Abrechnungsjahres erstellt worden sind und deren jeweiliger Prognosezeitraum noch nicht abgelaufen ist. 3Liegen mehrere Ratingergebnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 für ein Institut vor, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung gewichtet.
(3) Anerkannte Ratingunternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind Unternehmen, die als Ratingagenturen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59 und L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung registriert oder gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zertifiziert sind und
- 1.
- seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von CRR-Kreditinstituten haben oder
- 2.
- seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von CRR-Kreditinstituten vorgenommen haben.
(4) 1Jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung einer in § 4 Absatz 2 genannten Bonitätsnote zu. 2Bei der Zuordnung wendet die Entschädigungseinrichtung die in § 54 Absatz 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung geregelten Grundsätze entsprechend an. 3Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung im Internet.
(5) 1Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 zu übermitteln. 2Sofern Institute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung einzuholen. 3Satz 2 gilt nicht für Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die ein Rating ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn dieses Rating die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 erfüllt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz V. v. 30. Januar 2014 BGBl. I S. 322 m.W.v. 15. April 2014
§ 7 Vorlagepflicht, vorläufige Festsetzung und Ausschlussfrist
(1) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung die zur Bestimmung der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 erforderlichen Informationen und Unterlagen bis zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln. Legt ein Institut die erforderlichen Informationen und Unterlagen innerhalb der Frist des Satzes 1 nicht oder nicht vollständig vor, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag vorläufig festzusetzen. Legt ein Institut den für die Bestimmung der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" erforderlichen Jahresabschluss im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgerecht vor oder ergibt sich aus dem vorgelegten Jahresabschluss nicht die Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden", ist die Entschädigungseinrichtung befugt, diese Position unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts und einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen. Legt ein Institut die für die Bonitätseinschätzung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 nicht fristgerecht vor, gilt für das Institut bezogen auf das aktuelle Abrechnungsjahr die Bonitätsnote 9.
(2) Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist setzt die Entschädigungseinrichtung den Beitrag abschließend unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember vorgelegten Unterlagen zur Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" fest; die Bonitätsnote gemäß Absatz 1 Satz 4 gilt als endgültige Bonitätsnote, soweit das Institut die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Bonitätseinschätzung bis zum Ablauf der Frist nicht nachgereicht hat.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung V. v. 12. Dezember 2011 BGBl. I S. 2684 m.W.v. 16. Dezember 2011
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