Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
|
Zweiter Teil Ausbildungsberufsbilder, Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Ausbildungsberufsbild für die Fachkraft im Gastgewerbe und gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau, den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau, den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau und den Fachmann für Systemgastronomie/die Fachfrau für Systemgastronomie
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
- 6.
- Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung,
- 7.
- Hygiene,
- 8.
- Küchenbereich,
- 9.
- Servicebereich,
- 10.
- Büroorganisation und -kommunikation,
- 11.
- Warenwirtschaft,
- 12.
- Werbung und Verkaufsförderung,
- 13.
- Wirtschaftsdienst.
§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
- 2.
- Arbeiten am Tisch des Gastes,
- 3.
- Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen,
- 4.
- Führen einer Station.
§ 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
- 2.
- Empfang,
- 3.
- Marketing,
- 4.
- Wirtschaftsdienst.
§ 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Personalwirtschaft,
- 2.
- Büroorganisation und -kommunikation,
- 3.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
- 4.
- Warenwirtschaft,
- 5.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf.
§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Fachmann für Systemgastronomie/die Fachfrau für Systemgastronomie
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Systemorganisation,
- 2.
- Marketing,
- 3.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
- 4.
- Personalwesen,
- 5.
- Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=4-8&ag=5103