Tools:
Update via:
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Abschnitt 13 Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
§ 40a Zertifizierter Versender
(1) 1Wer als zertifizierter Versender nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten und Angabe der Anschrift,
- 2.
- eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Tabakwaren.
(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. 2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(4) 1Beabsichtigt der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2Der Versandort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.
(5) 1Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Gesetzes oder nach § 8 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
- 1.
- beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und
- 2.
- an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbindung mit § 16 teilnimmt.
(6) 1Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Tabakwaren zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Versand der Tabakwaren ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
(8) 1Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Tabakwaren verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 4Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Tabakwaren versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 39 oder unter § 23d des Gesetzes fällt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
§ 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(1) 1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 23c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. 2Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. 3Im Übrigen gilt § 16.
(2) 1Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Gebieten von mehreren Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren für die Beförderung festzulegen. 2Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.
(3) 1Für die Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Beförderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments, zulassen. 2Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
§ 40c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden
- 1.
- in einen anderen Mitgliedstaat oder
- 2.
- in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
(3) 1Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. 2Dies gilt auch bei der Beförderung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.
(5) 1Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. 2Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
§ 40d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) 1Während der Beförderung der Tabakwaren kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar
- 1.
- in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
- 2.
- in den Abgangsort.
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
§ 40e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) 1Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. 2Das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. 3Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) 1Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. 2Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass
- 1.
- die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen wurden,
- 2.
- die Steuererklärung für die Tabakwaren abgegeben wurde oder
- 3.
- sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.
(4) Unbeschadet des § 40h gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Tabakwaren beendet wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
§ 40f Beförderung im Ausfallverfahren
1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. 2In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
§ 40g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 40e Absatz 4 oder § 40f in Verbindung mit § 28 Absatz 1 vor, so bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass
- 1.
- der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
- 2.
- der zertifizierte Empfänger die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
- 3.
- die Tabakwaren von der Verbrauchsteuer befreit sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=40a-40h&ag=9078