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Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung
Unterabschnitt 3 Anwendungsorientierte Parcoursprüfung
§ 46 Prüfungstermine
§ 46 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.
(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.
§ 47 Ladung zum Prüfungstermin
§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu.
(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.
(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche
(1) 1Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus zwei Stationen. 2Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:
- 1.
- Patientensicherheit,
- 2.
- Diagnostik,
- 3.
- Patienteninformation und Patientenaufklärung,
- 4.
- leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,
- 5.
- therapeutische Beziehungsgestaltung.
(2) Im Kompetenzbereich Patientensicherheit hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.
(3) Im Kompetenzbereich Diagnostik hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.
(4) Im Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt.
(5) Im Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(6) Im Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.
(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge, die für sie oder ihn durch die nach § 20 zuständige Stelle festgelegt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
§ 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung
(1) 1Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe für jede der in 48 Absatz 1 genannten Stationen. 2Die verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. 3Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen. 4Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
- 1.
- eine Beschreibung der Patientensituation,
- 2.
- Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,
- 3.
- Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,
- 4.
- eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen und
- 5.
- ein strukturierter Bewertungsbogen.
(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält für jeden Kompetenzbereich jeder Prüfungsaufgabe
- 1.
- eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und ein Bewertungsschema für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,
- 2.
- die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und
- 3.
- die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt für den Kompetenzbereich erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.
(3) 1Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. 2Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. 3Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. 4Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden.
(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.
(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
§ 50 Prüferinnen und Prüfer
(1) 1Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und insgesamt mindestens zwei stellvertretende Personen bestellt. 2Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt.
(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach § 49 Absatz 3 geschult sind.
(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren stellvertretenden Personen, die an einer Station eingesetzt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu dem folgenden Personenkreis gehören:
- 1.
- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,
- 3.
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder
- 4.
- Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(4) 1Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsorientierte Parcoursprüfung. 2Sie oder er hat darauf zu achten, dass
- 1.
- die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und
- 2.
- an jeder Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nur die oder der für diese Station eingeteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat anwesend ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
§ 51 Durchführung
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung.
(2) An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt.
(3) 1An jedem Parcours sollen zwei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. 2An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.
(4) 1An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. 2Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten.
(5) 1Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. 2Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren.
(6) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
§ 52 Bewertung
(1) 1Die an jeder Station in den Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. 2Jede Prüferin oder jeder Prüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal des jeweiligen Kompetenzbereichs Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen.
(2) 1Abschließend errechnen die beiden Prüferinnen oder Prüfer die erreichte Punktzahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten für die Kompetenzbereiche der einzelnen Station. 2Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern für den einzelnen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. 3Die Punktzahl für den Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern in beiden Stationen für diesen Kompetenzbereich vergebenen Punkten.
(3) Nach Abschluss der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übergibt jede Prüferin oder jeder Prüfer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten Bewertungsbogen an die oder den Vorsitzenden der anwendungsorientierten Parcoursprüfung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
§ 53 Bestehen
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jeden Kompetenzbereich errechneten Punktzahl fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat.
(2) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfungsaufgaben in jedem Kompetenzbereich der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestanden hat.
(3) Die Prüfungsaufgabe ist in einem der Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in diesem Kompetenzbereich erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diesen Kompetenzbereich erforderlich ist.
(4) 1Im Anschluss errechnet die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat. 2Die Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Kompetenzbereiche.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
§ 54 Note
(1) 1Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
- 1.
- „sehr gut" (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,
- 2.
- „gut" (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
- 3.
- „befriedigend" (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
- 4.
- „ausreichend" (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden".
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
§ 55 Übermittlung der Ergebnisse
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Ergebnisse aus der jeweiligen anwendungsorientierten Parcoursprüfung innerhalb von zwei Werktagen nach deren Abschluss.
(2) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten hat die oder der Vorsitzende Folgendes gesondert anzugeben:
- 1.
- die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat,
- 2.
- die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung insgesamt erreicht hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
§ 56 Mitteilung des Ergebnisses
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
- 1.
- die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung,
- 2.
- die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie
- 3.
- die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
- 1.
- das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung,
- 2.
- die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie
- 3.
- die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 16. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 m.W.v. 1. November 2024
§ 57 Wiederholung
§ 57 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
(2) Bei der Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.
(3) Zur Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von Amts wegen von der nach § 20 zuständigen Stelle geladen.
(4) Die Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt.
(5) 1Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
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