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Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
(1) 1In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1.
- die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
- 2.
- fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
- 3.
- im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
- 4.
- in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
- 5.
- in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
- 1.
- Personenstandsurkunden,
- 2.
- Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
- 1.
- im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
- 2.
- im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
- 3.
- in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(3) 1Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) 1Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. 2Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. 3Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
(1) 1Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) 1Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. 2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
Text in der Fassung des Artikels 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) G. v. 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1122, 2440 m.W.v. 1. November 2013
§ 49 Anweisung durch das Gericht
§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) 1Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. 2Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
§ 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 50 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. 2Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.
§ 51 Gerichtliches Verfahren
(1) 1Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. 2Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
Text in der Fassung des Artikels 12 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
§ 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
(1) 1Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekannt geworden sind. 2An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem eine besondere Bekanntmachung erfolgen. 3Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer, dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde muss die Entscheidung stets besonders bekannt gemacht werden.
(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten, denen die Entscheidung besonders bekannt gemacht worden ist oder bekannt gemacht werden muss, als zugestellt, wenn seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.
(3) 1Die Art der öffentlichen Bekanntmachung bestimmt das Gericht. 2Es genügt die Anheftung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichtstafel. 3Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der Tafel angeheftet bleiben. 4Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Einfluss, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. 5Der Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) G. v. 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1122, 2440 m.W.v. 1. November 2013
§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) G. v. 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1122, 2440 m.W.v. 1. November 2013
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