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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft (Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung - IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 95 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 30.10.1977; FNA: 7847-11-6-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Meldepflichten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Käufer hat jede Weitergabe des Rindfleisches unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verarbeitungsbetriebes, der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb haben jeden Wechsel des Lagerortes des Rindfleisches der überwachenden Zollstelle unverzüglich zu melden.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb hat ferner der überwachenden Zollstelle die erfolgte Verarbeitung zu den Erzeugnissen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben sind, schriftlich in zwei Stücken unter Angabe der Beschaffenheit und der Menge des Verarbeitungserzeugnisses zu melden.
(3) In den Meldungen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Nummern der Verkaufsrechnung und des Abholscheines der Bundesanstalt und die weitergegebene oder verarbeitete Rindfleischmenge anzugeben.
§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb sind verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu machen.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner verpflichtet,
- 1.
- gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
- a)
- die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen,
- b)
- die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch,
- 2.
- auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zum Zwecke der Überwachung haben der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Rindfleisch und Verarbeitungserzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die in Satz 1 genannten Personen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zollstellen verlangen.
§ 8 Verpflichtete Personen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verpflichtungen, die dem Käufer und dem Verarbeitungsbetrieb gegenüber den Zollbehörden obliegen, sind von den Betriebsinhabern selbst zu erfüllen. Diese können hierfür einen oder mehrere geeignete Betriebsleiter bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
§ 9 Verarbeitungsbescheinigung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach erfolgter Verarbeitung wird dem Verarbeitungsbetrieb von der überwachenden Zollstelle eine Verarbeitungsbescheinigung erteilt.
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