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Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (TextilGestAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-111 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen anfertigen und anwenden,
- b)
- Arbeitsschritte planen und festlegen,
- c)
- Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,
- d)
- Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,
- e)
- Fertigungstechniken anwenden,
- f)
- Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,
- g)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- h)
- fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken; - 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk V. v. 25. Juli 2011 BGBl. I S. 1527 m.W.v. 1. August 2011
§ 7 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Filzen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen und Präsentieren,
- 2.
- Gestalten und Konstruieren,
- 3.
- Planen und Fertigen,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
- b)
- Entwürfe erstellen und umsetzen,
- c)
- Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
- d)
- Filzproben und Vorfilze erstellen,
- e)
- Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,
- f)
- unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,
- g)
- Effekte durch Nachbehandlung erzielen,
- h)
- Filzteile fertigstellen,
- i)
- Produkte präsentieren sowie
- j)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken; - 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kunden beraten,
- b)
- Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
- c)
- Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
- d)
- Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
- e)
- technische Unterlagen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
- b)
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
- c)
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
- d)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
- e)
- Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klöppeln
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen und Präsentieren
- 2.
- Gestalten und Konstruieren,
- 3.
- Planen und Fertigen,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
- b)
- Entwürfe erstellen und umsetzen,
- c)
- Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
- d)
- technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,
- e)
- Klöppeltechniken anwenden,
- f)
- Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,
- g)
- Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,
- h)
- hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,
- i)
- Produkte präsentieren sowie
- j)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken; - 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kunden beraten,
- b)
- Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
- c)
- Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
- d)
- Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
- e)
- technische Unterlagen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
- b)
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
- c)
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
- d)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
- e)
- Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Posamentieren
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen und Präsentieren,
- 2.
- Gestalten und Konstruieren,
- 3.
- Planen und Fertigen,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
- b)
- Entwürfe erstellen und umsetzen,
- c)
- Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
- d)
- Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten,
- e)
- Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben,
- f)
- Seile und Spikatchore herstellen,
- g)
- Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen,
- h)
- Überstengel, insbesondere Blütenstengel für Quasten und Fransen, herstellen,
- i)
- Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden,
- j)
- Produkte präsentieren sowie
- k)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posamenten unter Anwendung verschiedener Web-, Dreh- und Stechtechniken; - 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kunden beraten,
- b)
- Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
- c)
- Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
- d)
- Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
- e)
- technische Unterlagen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
- b)
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
- c)
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
- d)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
- e)
- Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 10 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Sticken
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen und Präsentieren,
- 2.
- Gestalten und Konstruieren,
- 3.
- Planen und Fertigen,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
- b)
- Entwürfe erstellen und umsetzen,
- c)
- Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
- d)
- Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen,
- e)
- Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen,
- f)
- Stickereien versäubern, spannen und glätten,
- g)
- Stickereien fertigstellen,
- h)
- Produkte präsentieren sowie
- i)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Ausführen von Hand und mit handgeführten Maschinen unter Anwendung kombinierter Sticktechniken; - 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kunden beraten,
- b)
- Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
- c)
- Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
- d)
- Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
- e)
- technische Unterlagen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
- b)
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
- c)
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
- d)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
- e)
- Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen und Präsentieren,
- 2.
- Gestalten und Konstruieren,
- 3.
- Planen und Fertigen,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
- b)
- Entwürfe erstellen und umsetzen,
- c)
- Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
- d)
- Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,
- e)
- Schnitte erstellen und gradieren,
- f)
- Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,
- g)
- Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,
- h)
- Gestricke konfektionieren,
- i)
- Produkte präsentieren sowie
- j)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken; - 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kunden beraten,
- b)
- Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
- c)
- Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
- d)
- Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
- e)
- technische Unterlagen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
- b)
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
- c)
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
- d)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
- e)
- Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 12 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Weben
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen und Präsentieren,
- 2.
- Gestalten und Konstruieren,
- 3.
- Planen und Fertigen,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
- b)
- Entwürfe erstellen und umsetzen,
- c)
- Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen,
- d)
- Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
- e)
- Webketten schären und bäumen,
- f)
- Webstühle einrichten,
- g)
- Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen,
- h)
- Gewebe fertigstellen,
- i)
- Produkte präsentieren sowie
- j)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbindigen Gewebes und einer Kettdichte von mindestens zwölf Fäden pro Zentimeter oder
Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spitzen, runden und freien Formen; - 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Kunden beraten,
- b)
- Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,
- c)
- Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,
- d)
- Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie
- e)
- technische Unterlagen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
- b)
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,
- c)
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,
- d)
- Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie
- e)
- Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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