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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht

§ 7 Erlaubnis



(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder

2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will

bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.


§ 8 Versagung der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen

a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder

b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder

c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder

2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.




§ 8a Zuverlässigkeit



(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind

a)
wegen eines Verbrechens,

b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, oder

c)
zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, § 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1 und 2, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2, § 97b, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches, nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,

c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die

a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.
die Mitglied

a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die

aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,

bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder

cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,

4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;

2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;

3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;

4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;

5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.

2Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 3Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. 4Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). 5Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 6Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 7Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.




§ 8b Persönliche Eignung, Begutachtung



(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,

2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.


§ 8c Pflichten des Gutachters



(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren.

(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen.


§ 9 Fachkunde



(1) 1Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder

2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) 1Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder

2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,

sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. 2Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,

2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.




§ 10 Inhalt der Erlaubnis



Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.


§ 11 Erlöschen der Erlaubnis



Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.


§ 12 Fortführung des Betriebs



(1) 1Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte, die Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. 2Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. 3Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.

(2) 1Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. 2Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.




§ 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht



(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.

(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn

1.
die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und

2.
die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist.




§ 14 Anzeigepflicht



Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.


§ 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen



(1) 1Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. 2Der Einführer oder Verbringer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EU-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung. 3Das Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1a oder der Zulassung nach § 5f bleiben unberührt.

(2) Die Nachweispflicht des Absatzes 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen einschließlich ihrer Lagerung in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.

(3) 1Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. 2Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 oder des Befähigungsscheines nach § 20 nachzuweisen. 3Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.

(4) 1Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen geltenden Bestimmungen eingehalten sind. 2Sie können zu diesem Zweck den zuständigen Behörden Informationen übermitteln. 3Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe mitwirken. 2Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.

(6) 1Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der Verbringungsvorgang von der zuständigen Behörde genehmigt ist. 2Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach Satz 1 ist beim Verbringen mitzuführen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen. 3Eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes berechtigen den Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. 4Sie berechtigen nicht zum Verbringen von Explosivstoffen allgemein.

(7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist

1.
für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des Verbringens zuständige Landesbehörde,

2.
für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt.




§ 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen



(1) 1Der Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich oder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zuständigen Behörde zu stellen. 2Der Antrag hat die in Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. 3Für Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll der Antragsteller das Muster des Anhangs der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43)1, die durch den Beschluss 2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) geändert worden ist, verwenden.

(2) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde prüft, ob

1.
die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen berechtigt sind und

2.
für den zu verbringenden Explosivstoff eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 vorliegt.

(3) 1Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde die Genehmigung zum Verbringen von Explosivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden über die Genehmigung. 2Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um den unrechtmäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung der Explosivstoffe zu verhindern. 3Die Genehmigung enthält die in der Anlage I Nummer 2 aufgeführten Angaben.

(4) 1Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Formular zu erteilen, das der Entscheidung 2004/388/EG entspricht. 2Die zuständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmigung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu verwahren.


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1
Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.




§ 16 Aufzeichnungspflicht



(1) 1Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. 2Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen. 3Der Erlaubnisinhaber hat das Verzeichnis ab dem Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren zu verwahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren. 4Bei Einstellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der zuständigen Behörde zu übergeben.

(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 in einer Menge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 18 keine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 erforderlich ist,

2.
Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppe A, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt werden, sofern sie weder vertrieben noch anderen überlassen werden,

3.
pyrotechnische Gegenstände.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen.




§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen



(1) 1Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Absatz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Größe, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit identifiziert und zurückverfolgt werden kann. 2Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.

(2) Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe nicht anzuwenden:

1.
auf Explosivstoffe nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2,

2.
auf Explosivstoffe die einen geringen Gefährlichkeitsgrad haben auf Grund von Merkmalen und Faktoren, wie etwa einer geringen detonierenden Wirkung und dem geringen Sicherheitsrisiko, das von ihnen wegen der geringen potentiellen Auswirkungen eines Missbrauchs ausgeht,

3.
Explosivstoffe, die unverpackt in Silo- oder Pumpfahrzeugen nach Maßgabe verkehrsrechtlicher Vorschriften befördert und geliefert werden und

a)
direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden oder

b)
direkt in Silotanks oder Behältnisse und Einrichtungen für die Aufbewahrung oder den Transport in einer der Bergaufsicht unterliegenden Betriebsstätte des Verwenders entladen werden, und

4.
Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden.




§ 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen



(1) Der Hersteller darf nur

1.
Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt wurden,

2.
pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr bringen, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller muss

1.
für Explosivstoffe, die er in den Verkehr bringt, ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU erstellen,

2.
für pyrotechnische Gegenstände, die er in den Verkehr bringt, das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU erstellen.

(3) Der Hersteller muss durch geeignete Verfahren in der Serienfertigung gewährleisten, dass bei Explosivstoffen und bei pyrotechnischen Gegenständen stets die Konformität sichergestellt ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.




§ 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer



(1) 1Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die folgenden Angaben und Kennzeichnungen anbringen:

1.
seinen Namen,

2.
seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke,

3.
die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann,

4.
die CE-Kennzeichnung,

5.
die Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war,

6.
den Handelsnamen und Typ des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes.

2Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich, müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. 3Die Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sein. 4Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.

(2) 1Der Hersteller muss dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen beifügen, die in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst ist. 2Abweichend von Satz 1 hat er bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in schriftlicher oder elektronischer Form in der von ihnen gewünschten Sprache zur Verfügung zu stellen, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1017 (ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1) geändert worden ist, zu erstellen ist und die besonderen Erfordernisse dieser professionellen Nutzer berücksichtigt.

(3) 1Der Hersteller muss pyrotechnische Gegenstände mit einer Registrierungsnummer kennzeichnen, die von der benannten Stelle zugeteilt wird. 2Der Hersteller muss ein Verzeichnis über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die er auf dem Markt bereitstellt, führen und dieses den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. 3Er hat das Verzeichnis vom Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. 4Bei Einstellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der zuständigen Behörde zu übergeben.

(4) Soll der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt und dort Verwendern überlassen werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 auch in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates zu machen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.




§ 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen



(1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Die Vollmacht muss mindestens folgende Pflichten umfassen:

1.
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffes,

2.
Vorlage aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Explosivstoffes auf Verlangen der zuständigen Behörde,

3.
im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbunden sind.

(3) Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand der Vollmacht sein.




§ 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität



1Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird. 2Wenn dies nicht möglich ist, muss er den Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand zurücknehmen oder zurückrufen. 3Geht von dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Hersteller unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen.




§ 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen



(1) Der Einführer darf nur Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Produktanforderungen und die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotechnische Gegenstände erfüllen.

(2) Bevor der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringt, prüft er, ob

1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat,

2.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

3.
die CE-Kennzeichnung an dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand angebracht ist,

4.
dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer für den Verwender verständlichen Weise in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Bereitstellung auf dem Markt erfolgt, oder sofern die Bereitstellung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, in deutscher Sprache beigefügt sind, und

5.
der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des § 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Explosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische Gegenstände erfüllt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.




§ 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht



(1) 1Der Einführer muss die folgenden Angaben auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:

1.
seinen Namen,

2.
seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und

3.
die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann.

2Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. 3Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Verwendern und den zuständigen Behörden leicht verstanden werden kann. 4§ 16c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Einführers nicht erforderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge.

(2) 1Der Einführer muss eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereithalten. 2Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in die technischen Unterlagen nehmen kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.




§ 16h Weitere Pflichten des Einführers



(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen.

(2) 1Hat der Einführer berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird. 2Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände zurücknehmen oder zurückrufen. 3Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Einführer unverzüglich die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.




§ 16i Pflichten des Händlers



(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen.

(2) Der Händler darf nur Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit einer CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen.

(3) Bevor der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, prüft er, ob

1.
dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache und in einer für den Verwender und die zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sind, und

2.
der Hersteller die Anforderungen des § 16c Absatz 1 und der Einführer die Anforderungen des § 16g Absatz 1 erfüllt haben.

(4) 1Hat der Händler berechtigten Grund zu der Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, setzt er den Handel mit diesen Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen aus, bis durch Maßnahmen des Herstellers die Konformität hergestellt ist. 2Wenn dies nicht möglich ist, muss der Händler dafür sorgen, dass die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände durch den Hersteller oder Einführer zurückgenommen oder zurückgerufen werden. 3Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Händler unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller oder Einführer über die Produktmängel und die ergriffenen Maßnahmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.




§ 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler



Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie

1.
einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder

2.
einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht.




§ 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde



(1) 1Der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d und der Einführer haben der zuständigen Behörde auf Anforderung alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes erforderlich sind, schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache in einer für die zuständige Behörde verständlichen Form abgefasst sein. 3Der Hersteller, der Einführer und der Händler müssen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, ausgehen, mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten.

(2) Zum Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit vor Gefahren, die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehen, kann die zuständige Behörde den Hersteller und den Einführer eines pyrotechnischen Gegenstandes auffordern,

1.
Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,

2.
ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme pyrotechnische Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände zu führen und

3.
die Händler über ihre Überwachungsmaßnahmen zu unterrichten.

(3) Zum Schutz der in Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter müssen die Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde auf Aufforderung kostenlos Stichproben von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen zur Verfügung stellen oder zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten kostenlose Stichprobennahmen in ihren Betriebs- oder Geschäftsräumen dulden.

(4) 1Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stichproben ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder eine formale Nichtkonformität aufweist, haben der Hersteller und der Einführer auf Aufforderung der Behörde

1.
innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Gefahr entsprechenden Frist alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Anforderungen dieses Gesetzes herzustellen, oder

2.
den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.

2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben die zuständigen Behörden von den nach Absatz 1 oder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren die Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Besichtigungen des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes.

(5) Können der Hersteller oder der Einführer keine Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung vorlegen, finden die Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.




§ 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure



(1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirtschaftsakteure nennen,

1.
von denen er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand erworben hat und

2.
an die er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlassen hat.

(2) 1Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung Einsicht gewähren. 2Bei Einstellung des Betriebes hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zuständigen Behörde zu übergeben.




Abschnitt III Aufbewahrung

§ 17 Lagergenehmigung



(1) Der Genehmigung bedürfen

1.
die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,

2.
die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.

Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.
keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind,

2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.

(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.




§ 18 Ermächtigungen



Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden,

1.
dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist,

2.
welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 entsprechen müssen,

3.
in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere, dass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu überlassen sind,

4.
dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachgewiesen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender eine Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt.


Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten

§ 19 Verantwortliche Personen



(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind

1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,

2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen,

3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,

4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen

a)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,

b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen,

c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.

(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.




§ 20 Befähigungsschein



(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.

(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.

(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.


§ 21 Bestellung verantwortlicher Personen



(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können.

(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für die bestellte Person beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.




§ 22 Vertrieb und Überlassen



(1) 1Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. 2Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. 3Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

(1a) 1Den Bediensteten der in § 1a Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 bis 5 genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen überlassen werden, aus der die Art und die Menge der explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwerben darf. 2Der Überlasser hat zum Zeitpunkt des Überlassens die Art und die Menge der Stoffe, das Datum sowie seinen Namen und seine Anschrift in die Bescheinigung dauerhaft einzutragen. 3Er hat die Bescheinigung dem Erwerber nur zurückzugeben, wenn dieser die angegebene Menge noch nicht vollständig erworben hat. 4Anderenfalls hat er die Bescheinigung vom Zeitpunkt des Überlassens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

(2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen

1.
dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,

2.
den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,

3.
anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind.

(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.

(4) 1Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten

1.
im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,

2.
auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.

2Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.