Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (RingfSchleimKrV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |

Abschnitt 2 Besondere Schutzbestimmungen bei Befall

§ 8 Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,

1.
die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit, einer befallenen Sendung oder einer befallenen Partie oder die Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit verhindert wird,

2.
Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung oder mit Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu behandeln, dass der Erreger der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit vernichtet wird, bevor sie mit anderen Kartoffeln in Berührung kommen,

3.
andere Pflanzenteile, deren wahrscheinlicher Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist, unverzüglich so zu beseitigen oder zu verwenden, dass keine Gefahr der Verschleppung des jeweiligen Schadorganismus entsteht.

Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht, spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.

(2) Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung gedämpfter Knollen sowie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Wege an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Kartoffeln erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Werden Kartoffeln, die mit der Bakteriellen Ringfäule befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang V der Richtlinie 93/85/ EWG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. Werden Kartoffeln, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. Kartoffelknollen, deren wahrscheinlicher Befall festgestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung des jeweiligen Schadorganismus erforderlich ist.




§ 9 Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomatenpflanzen



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,

1.
Tomatenpflanzen einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Gewächshauseinheit, einer befallenen Sendung oder einer befallenen Partie oder die Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Schleimkrankheit verhindert wird,

2.
Sachen, die mit Tomatenpflanzen einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Gewächshauseinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung oder mit Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu behandeln, dass der Erreger der Schleimkrankheit vernichtet wird, bevor sie mit anderen Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen in Berührung kommen,

3.
andere Pflanzenteile, deren Befall oder wahrscheinlicher Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist, unverzüglich so zu beseitigen oder zu verwenden, dass keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht.

Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.

(2) Die Verwendung von Tomatenpflanzen nach Absatz 1 Nr. 1 ist auch die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Tomaten erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Werden Tomatenpflanzen, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Pflanzen anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln.

(3) Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist.




§ 10 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Bakteriellen Ringfäule



(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Bakteriellen Ringfäule dort befinden, nicht angebaut werden.

(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens drei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden, bis sich die Anbaufläche zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln als frei von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von drei Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen in der ersten Kartoffelanbausaison nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden. Die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG. In der nächsten Kartoffelanbausaison dürfen Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.

(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt oder in Grünland umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Zumindest in den zwei Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln darf kein Durchwuchs festgestellt werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, können wieder Kartoffeln erzeugt werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.

(4) Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs oder Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln angebaut werden:

1.
in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden,

2.
im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts zusätzlich Pflanzkartoffeln erzeugt werden,

3.
im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden.

Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in drei Anbaujahren Untersuchungen der auf diesen Flächen geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG durch.

(5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort alle für die Kartoffelerzeugung eingesetzten Maschinen und Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden.

(6) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln und das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu beseitigen. Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind und nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden.

(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäule innerhalb des Betriebes auf einen anderen Betriebsteil und auf andere Betriebe besteht und

1.
die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind, oder

2.
die Kartoffeln nicht im Betrieb erzeugt und deutlich getrennt von den übrigen Kartoffeln gelagert worden sind.

Sie kann hierzu alle zur Bekämpfung des Schadorganismus und zur Vermeidung seiner Verschleppung erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere anordnen, Aufzeichnungen über Herkunft und Verwendung der in den Betriebsteilen erzeugten Partien sowie über die produktionstechnischen Maßnahmen und durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in den Betriebsteilen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Eine deutliche Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und Lagerung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen erfolgen. Die zuständige Behörde überwacht die Betriebsteile und untersucht die in den Betriebsteilen erzeugten Kartoffeln.




§ 11 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit



(1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsort der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, dürfen Kartoffeln oder Tomatenpflanzen, die in diesem Produktionsort erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten dort befinden, nicht angebaut werden.

(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens vier Jahren keine Kartoffeln, Tomatenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut werden, bis sich die Anbaufläche in zumindest den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anbau als frei von Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen unter folgenden Voraussetzungen wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen auf den befallenen Flächen angebaut werden:

1.
im ersten Anbaujahr dürfen im Falle von Kartoffeln nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden; die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG,

2.
im darauf folgenden Kartoffelanbaujahr dürfen auch Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist; die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln oder die Tomatenpflanzen nach dem in § 2 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahren.

(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt, in Grünland umgewandelt oder für den Getreideanbau oder für die Grassamenvermehrung genutzt werden. In den darauf folgenden zwei Jahren darf auf der Anbaufläche der Anbau von Pflanzen erfolgen, die keine Wirtspflanzen für den Schadorganismus sind und bei denen keine Gefahr einer Verschleppung besteht. Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung zu beseitigen und für die Dauer von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren darf kein Durchwuchs festgestellt werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen von Satz 1 bis 3 erfüllt sind, dürfen auf der befallenen Fläche wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt werden. Die zuständige Behörde untersucht die dann geernteten Kartoffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren von Anhang II der Richtlinie 98/57/EG. Wählt der Besitzer der befallenen Fläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen.

(4) Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs und anderen Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln und Tomatenpflanzen angebaut werden:

1.
Kartoffeln

a)
in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden,

b)
im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Pflanzkartoffeln erzeugt werden,

c)
im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden;

2.
Tomatenpflanzen

a)
im Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenfrüchte erzeugt werden,

b)
im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenpflanzen und Tomatenfrüchte erzeugt werden; verwendet werden dürfen auch Tomatenpflanzen aus vegetativer Vermehrung, wenn die zur Vermehrung verwendeten Tomatenpflanzen aus Saatgut erzeugt wurden, das unter Kontrolle der zuständigen Behörde in anderen als in Absatz 1 genannten Produktionsorten erzeugt wurde,

c)
im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomatenpflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die unter amtlicher Kontrolle aus solchen Pflanzen erzeugt wurden, Tomatenpflanzen oder Tomatenfrüchte erzeugt werden.

Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in den drei Anbaujahren Untersuchungen der geernteten Kartoffeln auf diesen Flächen nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren durch.

(5) Wird Befall bei Kartoffeln oder Tomatenpflanzen festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort

1.
alle für die Kartoffel- oder Tomatenerzeugung eingesetzten Maschinen oder Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden,

2.
vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächengewässern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 mit Auflagen versehen.

(6) Wird der Befall an Kartoffeln oder Tomatenpflanzen festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln, Tomatenpflanzen und das Nährsubstrat vom Besitzer so zu beseitigen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung von Kartoffeln oder Tomaten in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

1.
bei Kartoffeln die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und bei Tomatenpflanzen die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 durchgeführt worden sind,

2.
sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächengewässern keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht,

3.
im Falle der Kartoffelerzeugung nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden,

4.
im Falle der Tomatenerzeugung nur Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder, bei vegetativer Vermehrung, nur Tomatenpflanzen aus solchen Samen verwendet werden, die unter amtlicher Kontrolle angebaut wurden.

(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 2 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.