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Wohngeldverordnung (WoGV)
neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Teil 3 Wohngeld-Lastenberechnung
§ 8 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
1Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Belastung auszugehen. 2Ist die Belastung für das dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten, ist von dieser Belastung auszugehen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches G. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1856 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung
(1) 1Als Belastung ist die Belastung zu berücksichtigen, die auf den selbst genutzten Wohnraum entfällt. 2Selbst genutzter Wohnraum ist der Wohnraum, der von der wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt wird.
(2) Als Belastung ist zu berücksichtigen:
- 1.
- bei einer Eigentumswohnung die Belastung für den im Sondereigentum stehenden Wohnraum und den damit verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
- 2.
- bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts die Belastung für den Wohnraum und den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauerwohnrecht erstreckt,
- 3.
- bei einem landwirtschaftlichen Betrieb die Belastung für den Wohnraum.
(3) 1In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes auch zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das Grundstück einzubeziehen; dies gilt jedoch nicht bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnteil. 2Das Grundstück besteht aus den überbauten und den dazugehörigen Flächen.
(4) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremdmittel und die Belastung auszuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches G. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1856 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 10 Fremdmittel
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Darlehen,
- 2.
- gestundete Restkaufgelder,
- 3.
- gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches G. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1856 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 11 Ausweisung der Fremdmittel
(1) 1In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der Finanzierung folgender Zwecke gedient haben:
- 1.
- des Wohnungsbaus im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 2 des Wohngeldgesetzes;
- 2.
- der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-Lastenberechnung durch Modernisierung im Sinne des § 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 2 des Wohngeldgesetzes;
- 3.
- der nachträglichen Errichtung oder des nachträglichen Ausbaus einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche oder des nachträglichen Anschlusses an Versorgungs- und Entwässerungsanlagen;
- 4.
- des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.
(2) 1Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld-Lastenberechnung die anderen Fremdmittel an Stelle der ersetzten Fremdmittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war. 2Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzierungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzierungsmitteln treten.
(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fremdmittel Kapitaldienst nicht, noch nicht oder nicht mehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung V. v. 11. Dezember 2012 BGBl. I S. 2654 m.W.v. 1. Januar 2013
§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst
(1) 1Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen:
- 1.
- die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 2.
- die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 3.
- die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 4.
- die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke.
- a)
- Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und
- b)
- Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,
(2) 1Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. 2Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches G. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1856 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung
(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Betriebskosten ohne die Heizkosten auszuweisen.
(2) 1Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. 2Als Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. 3Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) G. v. 30. November 2019 BGBl. I S. 1877 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten
(1) 1Leistet die wohngeldberechtigte Person an Stelle des Kapitaldienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebskosten und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt an einen Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe der nach den §§ 12 und 13 ansetzbaren Beträge anzusetzen. 2Soweit die Beträge nach Satz 1 im Nutzungsentgelt nicht enthalten sind und von der wohngeldberechtigten Person unmittelbar an den Gläubiger entrichtet werden, sind diese Beträge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. 3Soweit eine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.
(2) 1Bezahlt die wohngeldberechtigte Person Beträge zur Deckung der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, so sind diese Beträge mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohngeld-Lastenberechnung anzusetzen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches G. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1856 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 15 Außer Betracht bleibende Belastung
(1) 1In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht, als sie auf die in § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bezeichneten Räume oder Flächen entfällt, die ausschließlich gewerblich oder beruflich benutzt werden. 2Soweit die Belastung auf Räume oder Flächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gehören, wird sie jedoch berücksichtigt, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 2 und 3 des Wohngeldgesetzes außer Betracht bleiben.
(2) 1In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Räumen oder Flächen an einen anderen die darin enthaltenen Beträge
- 1.
- zur Deckung der Betriebskosten für Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie Warmwasserversorgungsanlagen und
- 2.
- zur Deckung der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
(3) 1Ist eine Garage oder ein Stellplatz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung, gilt hinsichtlich der außer Betracht bleibenden Belastung § 6 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend. 2Ist die Garage oder der Stellplatz einem anderen gegen ein höheres Entgelt überlassen als zu den in § 6 Absatz 2 Nummer 4 genannten Beträgen, so ist das Entgelt in voller Höhe abzusetzen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) G. v. 2. Oktober 2015 BGBl. I S. 1610 m.W.v. 1. Januar 2016
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