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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin (Gebäudereinigerausbildungsverordnung - GebReinAusbVO)

V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel *



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers und der Gebäudereinigerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 33 „Gebäudereiniger" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung durch Schädlingsbekämpfer das Beseitigen von Hinterlassenschaften und Kadavern, das Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die Beseitigung von Reststoffen,

2.
Schädlingsmonitoring das Feststellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge durch Begehungen oder durch digitale Überwachung und

3.
Sanitationsmethode der Einsatz von Reinigungsmethoden, die zur Verminderung krankmachender Keime und weiterer Mikroorganismen führen.


§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,

2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen,

3.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

4.
Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen,

5.
Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,

6.
Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,

7.
Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen,

8.
Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination und

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
Nachhaltigkeit.


§ 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



(1) Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt sechs Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 4 Buchstabe a, b und d und

b)
Nummer 5 Buchstabe a bis c sowie

2.
in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 6 Buchstabe g und h,

b)
Nummer 7 Buchstabe e und i und

c)
Nummer 8 Buchstabe b, f, g und i.

(2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.


§ 7 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Gesellenprüfung

§ 8 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.


§ 9 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monaten genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 10 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit zu prüfen,

2.
Skizzen von Objekten für die Durchführung von Gebäudereinigungsarbeiten zu erstellen und Zeichnungen anzuwenden,

3.
Oberflächen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,

4.
Oberflächenbehandlungsmittel zu unterscheiden, auszuwählen, zu dosieren und anzuwenden,

5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

6.
Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

7.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,

8.
Unterhalts- und Zwischenreinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und durchzuführen,

9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Ausführen einer Unterhaltsreinigungsarbeit an einer Glasoberfläche,

2.
Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer textilen Oberfläche und

3.
Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer nichttextilen Oberfläche.

(4) Der Prüfling hat zu jeder der drei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt. Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der drei Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 6 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.


§ 11 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren,

2.
Durchführen von Hygienemaßnahmen,

3.
Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren"



(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
technische Unterlagen anzuwenden,

3.
Material- und Zeitpläne zu erstellen,

4.
Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,

5.
Höhenzugangstechnik auszuwählen und einzusetzen,

6.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,

7.
Reinigungsverfahren durchzuführen,

8.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,

9.
Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten Arbeiten zu führen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Ausführen einer Grundreinigung und

2.
Ausführen einer Außenreinigung.

(3) Der Prüfling hat zu jeder der zwei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die zwei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einzuhalten,

3.
Material- und Zeitpläne zu erstellen,

4.
Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,

5.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,

6.
Verfahren zur Hygiene und Dekontamination durchzuführen und zu dokumentieren und

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Gesundheit,

2.
Pflege,

3.
Lebensmittel oder

4.
Sanitär.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 150 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen"



(1) Im Prüfungsbereich „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,

2.
Vorgehensweisen bei der Vorbereitung von Arbeitsabläufen zu unterscheiden,

3.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,

4.
Unterlagen auszuwerten,

5.
Arten der Oberflächenverschmutzungen festzustellen und diese von Oberflächenveränderungen zu unterscheiden und zu dokumentieren,

6.
Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Vorgaben und Regelungen auszuwählen,

7.
Schädlingsbefall im Rahmen des Schädlingsmonitorings nach Art und Menge festzustellen und Dekontaminationsmaßnahmen durchzuführen,

8.
Grund-, Bauschluss-, Außen- und Industriereinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,

9.
Hygienemaßnahmen in Gesundheits-, Pflege-, Lebensmittel- und Sanitärbereichen durchzuführen,

10.
Oberflächen aufzubereiten,

11.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,

12.
arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung von Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsmaßnahmen zu berücksichtigen und

13.
Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien zu veranlassen.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten mit 30 Prozent,

2.
Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren mit 25 Prozent,

3.
Durchführen von Hygienemaßnahmen mit 15 Prozent,

4.
Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 3 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung absolviert hat.


§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2019 GebReinigAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Gestalten von kundenorien-
tierten Arbeitsprozessen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) Anforderungen, Wünsche und Einwände von Kunden
und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten
b) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche Fachbegriffe, bei
der Planung, Durchführung und Kontrolle von Arbeits-
prozessen anwenden
c) Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteilig-
ten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
d) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
4 
e) Kunden und Kundinnen über Reinigungsverfahren
sowie über Eignung und Eigenschaften von Reini-
gungsmitteln und Hilfsstoffen informieren
f) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten,
Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situations-,
ziel- und adressatengerecht führen, insbesondere
kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berück-
sichtigen
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche
Leistungsspektrum, insbesondere über zusätzliche
Serviceleistungen, informieren sowie Kundenwünsche
und Absprachen dokumentieren und in die Auftrags-
ausführung einbeziehen
 4
2Planen, Vorbereiten und
Organisieren der Durchführung
von Arbeitsaufträgen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte
planen und Zeitaufwand berücksichtigen
b) Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Arbeitsschritte,
Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen
und Arbeitsmittel festlegen
c) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
d) Reinigungsverfahren unterscheiden und auswählen
e) örtliche Gegebenheiten sowie Witterungs- und Klima-
bedingungen berücksichtigen
f) Informationen beschaffen, auch mit digitalen Medien,
insbesondere Informationen zu Oberflächen, Reini-
gungsverfahren, Zeitvorgaben und Leistungsbe-
schreibungen
g) Regelungen, insbesondere betriebliche Gefahrstoff-
kataster, Betriebsanweisungen, Betriebsanleitungen,
technische Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter,
Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen,
anwenden
h) Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln ermit-
teln, Oberflächenbehandlungsmittel bereitstellen und
Materiallisten erstellen
12 
i) Einsatz von Oberflächenbehandlungsmitteln unter
Berücksichtigung von alternativen Verfahren prüfen
j) Durchführung von Arbeitsaufgaben mit Hilfe von In-
formations- und Kommunikationssystemen sowie
unter Einsatz von analogen und digitalen Medien
vorbereiten
k) Daten zu durchzuführenden Arbeitsaufträgen sichern
und dabei Datenschutzvorschriften einhalten und
betriebliche und auftragsbezogene Vorgaben be-
achten
l) Aufgaben zur Durchführung von Arbeitsaufträgen im
Team planen und die Umsetzung vorbereiten
  
m) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern, Messungen durchführen und Er-
gebnisse protokollieren
n) Umsetzung von Arbeitsaufträgen unter Berücksich-
tigung ergonomischer, ökologischer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte planen
o) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen und Zeitaufwand dokumentieren
p) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
q) technische Unterlagen anwenden
r) eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmög-
lichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken
anwenden
s) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten be-
urteilen und für die Durchführung der eigenen Arbei-
ten berücksichtigen
 8
3Einrichten, Sichern und
Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und
auflösen; ergonomische Gesichtspunkte bei der Ein-
richtung, Sicherung und Unterhaltung berücksich-
tigen
b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
urteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d) Gegebenheiten am Arbeitsplatz mit Skizzen und
Plänen, auch mit digitalen Medien, abgleichen
e) chemische und physikalische Belastbarkeit von Bau-
teilen beurteilen
f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen und Beschädigungen schützen sowie
vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vor-
bereiten
g) Wasser- und Energieversorgung sicherstellen und
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
h) Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen durchführen, Si-
cherheits- und Gesundheitspläne sowie Gefähr-
dungsbeurteilungen beachten und Maßnahmen zum
Passantenschutz durchführen
12 
i) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit
prüfen, auswählen, aufbauen, anwenden und ab-
bauen
j) Absturzsicherungen, insbesondere Auffang- und
Haltegurte, auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen
und anwenden
k) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen,
Bauteile und Objekte beurteilen und ausführen
l) Arbeitsplatz übergeben
  
m) Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden
n) Höhenzugangstechnik, insbesondere Fassadenbe-
fahranlagen, Hubarbeitsbühnen und Schutzgerüste,
auf Verwendbarkeit prüfen, auswählen, aufbauen,
anwenden und abbauen
 2
4Bedienen, Pflegen und
Instandhalten von Reinigungs-
geräten, -maschinen und
-anlagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben,
pflegen und warten
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrich-
ten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen
bedienen
c) Zubehörteile auswählen und einsetzen
d) Funktionskontrollen bei Geräten, Maschinen und
Anlagen durchführen und dokumentieren
e) Sichtprüfungen an Geräten, Maschinen und Anlagen
durchführen, Störungen erkennen und Maßnahmen
zur Störungsbeseitigung ergreifen
12 
5Verarbeiten von Oberflächen-
behandlungsmitteln
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) Arten der Oberflächenverschmutzungen feststellen
und diese Arten von Oberflächenveränderungen
unterscheiden
b) Oberflächenbehandlungsmittel unterscheiden, lagern,
auswählen und für den Einsatz vorbereiten
c) Oberflächenbehandlungsmittel, insbesondere auf
Eignung, Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit,
prüfen
d) Oberflächenbehandlungsmittel dosieren
e) Gefahrstoffe der Oberflächenbehandlungsmittel unter-
scheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe
umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsor-
gung ergreifen
f) Abfälle zur Entsorgung bereitstellen und Maßnahmen
zur Entsorgung von Schmutzflotten ergreifen
10 
6Durchführen von Reinigungs-
maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen
und Ausstattungsgegenständen sowie von zu be-
arbeitenden Oberflächen und deren Untergründen
beurteilen
b) Verschmutzungen und Veränderungen von Ober-
flächen ermitteln und dokumentieren
c) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden,
Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen,
Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der
Gefahrstoffe einleiten
24 
d) Unterhalts- und Zwischenreinigungen, insbesondere
von Glas, Böden, Holz und textilen Ausstattungs-
gegenständen, durchführen und dabei die ent-
sprechenden manuellen und maschinellen Trocken-
und Nassreinigungsverfahren anwenden
e) Hygienemaßnahmen, insbesondere im Sanitärbe-
reich, unter Anwendung von Sanitationsmethoden
durchführen
  
f) Grund- und Bauschlussreinigungen, insbesondere
von Glas, Böden, Holz, textilen Ausstattungsgegen-
ständen, raumlufttechnischen Anlagen und Ver-
kehrsmitteln, durchführen und dabei die entspre-
chenden manuellen und maschinellen Trocken- und
Nassreinigungsverfahren anwenden
g) Außenreinigungen, insbesondere Fassadenreinigun-
gen, Reinigungen von Licht- und Wetterschutz-
anlagen, Verkehrs- und Freiflächen, Verkehrsleitein-
richtungen sowie Außenanlagen, durchführen und
dabei die entsprechenden manuellen und maschi-
nellen Trocken- und Nassreinigungsverfahren an-
wenden
h) Industriereinigungen durchführen und dabei die ent-
sprechenden manuellen und maschinellen Trocken-
und Nassreinigungsverfahren anwenden und arbeits-
schutzrechtliche Vorgaben und Sicherheitsbestim-
mungen einhalten
i) Ergebnisse von durchgeführten Reinigungsmaßnah-
men prüfen, beurteilen und dokumentieren
 24
7Pflegen, Konservieren und
Aufbereiten von Oberflächen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) Oberflächen unterscheiden und beurteilen
b) Oberflächen für nachfolgende Bearbeitungen reini-
gen
c) bisherige Pflege-, Konservierungs- und Aufberei-
tungsarbeiten ermitteln und beurteilen und Ober-
flächenvergütungen feststellen
d) Oberflächenveränderungen und -beschädigungen
feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur
Pflege, Konservierung und Aufbereitung festlegen
e) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Oberflächen
erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsor-
gung der Gefahrstoffe einleiten
f) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen
und Spritzen, im Rahmen der Pflege beschichten,
imprägnieren und versiegeln und dabei Pflege-
intervalle berücksichtigen
g) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen
und Spritzen, im Rahmen der Konservierung be-
schichten, imprägnieren und versiegeln
h) Unebenheiten an Oberflächen, insbesondere durch
Aufbringen von Spachtel- und Ausgleichsmassen,
ausgleichen
i) Beschädigungen an Oberflächen durch chemische
und mechanische Verfahren beheben
 24
  j) Oberflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen
und Spritzen, im Rahmen der Aufbereitung be-
schichten, imprägnieren und versiegeln
k) Ergebnisse der durchgeführten Pflege-, Konser-
vierungs- und Aufbereitungsmaßnahmen prüfen, be-
urteilen und dokumentieren
  
8Durchführen von Maßnahmen
zur Hygiene und Dekontami-
nation
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination, ins-
besondere nach Schädlingsbekämpfungen, im Be-
reich des Gesundheits- und Vorratsschutzes unter-
scheiden und auswählen
b) Gefährdungen durch Gefahrstoffe an Gebäuden,
Bauteilen und Ausstattungsgegenständen erkennen,
Schutzmaßnahmen ergreifen und Entsorgung der
Gefahrstoffe einleiten
c) Sicherungs- und persönliche Hygienemaßnahmen
durchführen und persönliche Schutzausrüstung an-
legen
d) Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekonta-
mination einhalten
e) vorbereitende Reinigungsarbeiten durchführen
f) Hygienemaßnahmen, insbesondere im Gesundheits-
und Pflegebereich, Lebensmittelbereich und Sanitär-
bereich, unter Anwendung von Desinfektionsmetho-
den durchführen
g) Dekontaminationsmaßnahmen unter Anwendung
von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durch-
führen
h) Schädlinge unterscheiden, Schädlingsmonitoring-
pläne erstellen, Schädlingsbefall nach Art und
Menge erkennen und Nachsorgemaßnahmen durch-
führen
i) Maßnahmen zur Abschreckung von Schädlingen
durchführen
j) die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergeb-
nisse prüfen, bewerten und dokumentieren und die
Dokumentationen weiterleiten
k) Entsorgung von kontaminierten Stoffen und Materia-
lien veranlassen
 12
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
sowie Übergeben der
Arbeitsergebnisse an Kunden
und Kundinnen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) durchgeführte Qualitätskontrollen dokumentieren
c) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
d) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
4 
e) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsprozesse
und -ergebnisse auch mit digitalen Medien kontrol-
lieren und dokumentieren
f) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und
Materialverbrauch erfassen
g) Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere der
Teamarbeit, auswerten
  
  h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
i) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
j) Kundengespräche zur Übergabe der fertiggestellten
Arbeiten führen
k) Kunden und Kundinnen über Reinigungs- und
Pflegeintervalle informieren und Nutzungshinweise
geben
l) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
 4


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der
Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 5)
a) Kunden und Kundinnen über alternative Reinigungs-
mittel und -verfahren informieren
b) Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Aus-
wahl von Reinigungsmitteln und -verfahren sowie
von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen
berücksichtigen
c) Verbrauchsgüter auffangen und recyceln sowie um-
weltgerechte Entsorgung veranlassen
d) Dosierungshilfen nutzen und Fehldosierungen ver-
meiden
e) durch Reinigungsverfahren zur Wert- und Funktions-
erhaltung der gereinigten Oberflächen beitragen