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Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3a wird gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit".

c)
Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:

§ 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand".

d)
Die Angabe zu § 7b wird gestrichen.

e)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 (weggefallen)".

f)
Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft".

g)
Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr

§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit".

h)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung".

i)
Nach der Angabe zu § 50b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren".

j)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften".

k)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung".

l)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag".

m)
Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst:

§ 70a Dienstkleidung für Beamte".

n)
In der Angabe zu § 71 wird das Wort „Allgemeine" durch das Wort „allgemeine" ersetzt.

o)
Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44".

p)
Die Angabe zu § 72a wird gestrichen.

q)
Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz".

r)
Die Angabe zu § 79 wird gestrichen.

2.
§ 3a wird aufgehoben.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,

2.
Vergütungen und

3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.

Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 72a" durch die Angabe „§ 6a" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a" durch die Angabe „§ 6a" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1 und 2" ersetzt.

4.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.

(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
das Grundgehalt,

2.
der Familienzuschlag,

3.
Amts- und Stellenzulagen,

4.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag

1.
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,

2.
nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,

3.
nach § 7a,

4.
nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder

5.
nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung."

5.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zuschlag" durch das Wort „Zuschläge" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" die Wörter „oder nach § 44 Absatz 1 des Soldatengesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" die Wörter „oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" eingefügt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass die Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zuschlag wird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. Er wird unabhängig davon gewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt."

6.
§ 7b wird aufgehoben.

7.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Grundgehalt, Familienzuschlag" durch die Wörter „das Grundgehalt, der Familienzuschlag" ersetzt.

8.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „mit rückwirkender Kraft" durch das Wort „rückwirkend" ersetzt.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Bezugszeiten von Stellenzulagen" durch die Wörter „Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „A 2 bis A 5" durch die Angabe „A 3 bis A 5" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen."

12.
In § 19b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung W" gestrichen.

13.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „A 2," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in Laufbahnen

a)
des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,

b)
des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

c)
des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Laufbahn" durch die Wörter „zu den Laufbahnen" ersetzt und werden nach dem Wort „Verwaltungsdienstes" die Wörter „oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes" eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen."

14.
§ 26 wird aufgehoben.

15.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

16.
§ 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich,

2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Bundesministerium für die Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie

3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.

Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen

1.
über das Vergabeverfahren, über die Zuständigkeit für die Vergabe sowie über die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

2.
zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und von befristet gewährten Leistungsbezügen (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie

3.
über die Erhöhung oder Verminderung von Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14."

17.
§ 38 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

18.
Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:

§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

(1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.

(2) Die Prämie beträgt

1.
für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3.000 Euro,

2.
für eine weitere, darüber hinausgehende Verwendung halbjährlich bis zu 1.500 Euro.

Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse sowie der Herausforderung für den Beamten oder Soldaten. Die Auszahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Verwendung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Auszahlung halbjährlich erfolgen.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte auf Widerruf."

19.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

(1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden,

1.
um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder

2.
um sicherzustellen, dass Funktionen in von den obersten Dienstbehörden bestimmten Verwendungsbereichen wahrgenommen werden können.

Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewerberlage zugrunde gelegt werden.

(2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate gewährt. Sie wird in einem Betrag gezahlt. Abweichend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für mindestens sechs Monate gezahlt werden. Nach der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wiederholt gewährt werden, wenn - unterstellt, dass der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewonnen wurde - die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes.

(3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstmaligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen; bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wiederholter Gewährung der Prämie verringert sich der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz jeweils um ein Drittel.

(4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung eines Beamten oder Berufssoldaten aus dem Bundesdienst zu verhindern, wenn das Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat des Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewährung, betragen.

(5) Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie auch gewährt werden, um eine längere als die eingeplante Verweildauer auf dem Dienstposten oder in dem Verwendungsbereich zu ermöglichen. In diesem Fall ist die Prämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prämie gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Gewährungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen Verwendungsbereich wahrzunehmen. Der Gewährungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, entsprechend verlängert. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die der Beamte oder Berufssoldat nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Beamte oder Berufssoldat stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(7) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a,

2.
einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit nach § 44, soweit die Personalgewinnungs- oder Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprämie nicht übersteigt,

3.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland sowie

4.
einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 Absatz 1.

(8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienstherrn dürfen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."

20.
§ 43a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10.000 Euro" durch die Angabe „11.000 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5.000 Euro" durch die Angabe „7.000 Euro" ersetzt.

d)
Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.

21.
§ 43b wird aufgehoben.

22.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,

2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder

3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie

2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.

Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen."

23.
§ 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,

2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,

3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.

Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist."

24.
In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt und werden die Wörter „in den in § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes genannten Fällen" durch die Wörter „in Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt," ersetzt.

25.
§ 50a wird wie folgt gefasst:

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.

(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

(3) Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,

2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,

3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4.
für Dienst im Bereitschaftsfall."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

26.
In § 50b Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt und werden die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsunteroffiziere und Sanitätsfeldwebel" durch die Wörter „Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt:

§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren

(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum

1.
für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25,50 Euro,

2.
für einen Dienst von 24 Stunden 51 Euro.

(2) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 anteilig gewährt, und zwar entsprechend dem Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, der über 48 Stunden hinausgeht. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet."

28.
§ 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,

2.
bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,

3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt."

b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

29.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „§ 63 Absatz 1 Satz 6" die Angabe „, des § 64" eingefügt.

bb)
Nummer 2a wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „berücksichtigungsfähige Person" die Wörter „im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2,5 Prozent" durch die Angabe „4 Prozent" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt."

f)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

30.
In § 54 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „A 2" durch die Angabe „A 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


31.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für

1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,

2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,

3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,

4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder

5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.

Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland

1.
unmittelbar vorzubereiten oder

2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für

1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,

2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden vor dem Wort „als" die Wörter „bei einer Verwendung nach Absatz 1" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „110 Euro" durch die Angabe „145 Euro" ersetzt.

cc)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Auslandsverwendungszuschlag" die Wörter „aus einer Verwendung nach Absatz 1" und nach den Wörtern „der Dienstreise" die Wörter „rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort" eingefügt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach dem Wort „Innern" werden die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

32.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und

2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und

3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand."

33.
§ 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften

(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn

1.
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder

2.
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

(2) Die Zulage beträgt

1.
für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,

2.
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.

Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt."

34.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwärtergrundbetrag" die Wörter „, der Anwärtererhöhungsbetrag" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „Stufe 1" die Wörter „, der Anwärtererhöhungsbetrag" eingefügt.

35.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „der" die Wörter „Zwischenprüfung oder der" eingefügt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet

1.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,

2.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

c)
In Satz 2 werden die Wörter „werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag" durch die Wörter „wird die Besoldung" ersetzt.

36.
In § 61 wird das Wort „der" gestrichen.

37.
§ 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag

Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages."

38.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „erheblicher" gestrichen und werden die Wörter „das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle" durch die Wörter „die oberste Dienstbehörde" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sofern das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden."

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

39.
§ 69 wird wie folgt gefasst:

§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und

2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.

Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat."

40.
§ 70a wird wie folgt gefasst:

§ 70a Dienstkleidung für Beamte

(1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportbekleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.

(3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."

41.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine" durch das Wort „allgemeine" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

42.
§ 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44

(1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

(2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.

(3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."

43.
§ 72a wird aufgehoben.

44.
§ 74 wird wie folgt gefasst:

§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz

Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt."

45.
In § 76 wird jeweils vor dem Wort „Anlage" das Wort „der" gestrichen.

46.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird vor dem Wort „Anlage" das Wort „die" gestrichen.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

47.
In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Beamte" durch das Wort „Beamten" ersetzt.

48.
In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 9a Absatz 2 Satz 3, § 17 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 35 Satz 1 und 3, § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 55 Absatz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3, § 75 Absatz 1 Satz 1 und § 78 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

49.
In § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2, § 77a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Anlage" das Wort „der" gestrichen.

50.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
Vorbemerkung Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung A" durch die Wörter „den Bundesbesoldungsordnungen A und B" ersetzt.

bbb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Grundamtsbezeichnungen „Rat", „Oberrat", „Direktor", „Leitender Direktor", „Direktor und Professor", „Erster Direktor", „Oberdirektor", „Präsident" und „Präsident und Professor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden."

bb)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt."

b)
In Vorbemerkung Nummer 2 wird nach der Angabe „Deutscher Wetterdienst" die Angabe „Eisenbahn-Bundesamt" eingefügt.

c)
Der Vorbemerkung Nummer 2a wird folgender Satz angefügt:

„Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden."

d)
Vorbemerkung Nummer 3a und 4 wird durch folgende Vorbemerkung Nummer 4 ersetzt:

„4.
Zulage für militärische Führungsfunktionen

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in einer Verwendung

1.
als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

2.
als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

3.
als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

4.
als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

5.
mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.

(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."

e)
Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

a)
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/ Einsatzführungsoffizier,

b)
ohne Lehrgang Radarleitung/ Einsatzführungsoffizier

aa)
im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

bb)
in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,".

bbb)
In Nummer 5 werden die Wörter „, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde," durch die Wörter „- nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde -" ersetzt.

bb)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

f)
Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Soldaten und Beamte" durch die Wörter „Beamte und Soldaten" ersetzt.

bb)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Soldaten und Beamte" durch die Wörter „Beamte und Soldaten" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer" durch die Wörter „verantwortliche Luftfahrzeugführer, die" ersetzt.

ccc)
In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

cc)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Soldat oder Beamte" durch die Wörter „Beamte oder Soldat" ersetzt.

dd)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn

1.
sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder

2.
das Dienstverhältnis beendet worden ist

a)
durch Tod oder

b)
durch Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung."

ee)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

g)
Vorbemerkung Nummer 6a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden:

1.
die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,

2.
die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,

3.
die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),

4.
die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,

5.
die Berechtigung als Prüfer für zerstörungsfreie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe März 2017, in Verbindung mit den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Zulassungsvorschriften."

h)
In Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „6, 6a, 8, 8a, 9 und 10" durch die Angabe „6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19" ersetzt.

i)
Vorbemerkung Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„8.
Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten".

bb)
In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsdiensten" durch das Wort „Nachrichtendiensten" ersetzt und das Wort „(Sicherheitszulage)" gestrichen.

cc)
In Absatz 2 wird das Wort „Sicherheitsdienste" durch das Wort „Nachrichtendienste" und werden die Wörter „der Militärische Abschirmdienst" durch die Wörter „das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst" ersetzt.

j)
Vorbemerkung Nummer 8a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„8a.
Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung".

bb)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in

1.
der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,

2.
der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder

3.
der Luftbildauswertung.

Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten."

k)
Vorbemerkung Nummer 8b wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„8b.
Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich".

bb)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1.
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder

2.
bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich."

l)
Vorbemerkung Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,

1.
Polizeivollzugsbeamte,

2.
Feldjäger,

3.
Beamte der Zollverwaltung, die

a)
in der Grenzabfertigung verwendet werden,

b)
in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder

c)
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind."

bb)
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten."

cc)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

m)
Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt gefasst:

„9a.
Zulage im maritimen Bereich

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden

1.
als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,

2.
als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder

3.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als

1.
Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,

2.
Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,

3.
Taucher für den maritimen Einsatz.

(4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln."

n)
Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Beamte" die Wörter „und Soldaten im Einsatzdienst" eingefügt.

bb)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach Absatz 1

1.
Beamte und Soldaten für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausbildet oder

2.
in der unmittelbaren Unterstützung der Ausbildung für den Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet wird.

(3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten."

o)
Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023

1.
Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden,

2.
Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

a)
über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder

b)
die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

(3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."

p)
Vorbemerkung Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„13.
Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen".

bb)
In Absatz 1 wird das Wort „überwiegenden" gestrichen.

cc)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

q)
Die Zwischenüberschrift vor Vorbemerkung Nummer 15 wird gestrichen.

r)
Die Vorbemerkungen Nummer 15 bis 17 werden durch die folgenden Vorbemerkungen Nummer 15 bis 19 ersetzt:

„15.
Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1.
im Bundeskriminalamt,

2.
in der Bundespolizei oder

3.
in der Zollverwaltung

a)
im Zollkriminalamt oder

b)
in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.

Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.

(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

16.
Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

1.
für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung,

2.
für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder

3.
für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.

(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

17.
Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1.
bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder

2.
beim Informationstechnikzentrum Bund.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

18.
Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

19.
Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

 
s)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 2" wird aufgehoben.

t)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3" wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe A 3

Hauptamtsgehilfe

Oberaufseher1

Oberschaffner1

Oberwachtmeister1, 2

Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose

Gefreiter3

1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 1 nicht zu.

3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
u)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 6" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Sekretär3" werden die Angaben „Korporal" und „Stabskorporal5" eingefügt.

bb)
Fußnote 1 Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Folgende Fußnote 5 wird angefügt:

5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."

v)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9" wird wie folgt geändert:

aa)
In den Angaben „Stabsfeldwebel2" und „Stabsbootsmann2" wird jeweils die Angabe „2" gestrichen.

bb)
In den Angaben „Oberstabsfeldwebel2, 3" und „Oberstabsbootmann2, 3" wird jeweils die Angabe „2, 3" durch die Angabe „*" ersetzt.

cc)
Fußnote * wird wie folgt gefasst:

„*
Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten."

dd)
Die Fußnoten 2 und 3 werden aufgehoben.

w)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2" wird gestrichen.

bb)
In der Angabe „Oberamtsrat11" wird die Angabe „11" gestrichen.

cc)
In den Angaben „Stabshauptmann10" und „Stabskapitänleutnant10" wird jeweils die Angabe „10" gestrichen.

dd)
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1
Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten."

ee)
Die Fußnoten 2, 10 und 11 werden aufgehoben.

x)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1" und „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3" werden gestrichen.

bb)
Fußnote 1 wird aufgehoben.

y)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5", „Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6" und „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7" werden gestrichen.

bb)
In der Angabe

„Studiendirektor

-
im höheren Dienst

als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 8, 9

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -10"

wird die Angabe „10" gestrichen.

cc)
In den Angaben „Oberstleutnant7, 11" und „Fregattenkapitän7, 11" wird jeweils die Angabe „7, 11" durch die Angabe „7, 10" ersetzt.

dd)
Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX."

ee)
Die Fußnoten 5, 6 und 10 werden aufgehoben.

ff)
Fußnote 11 wird Fußnote 10.

z)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor2

Direktor3

Generalkonsul4

Gesandter4

Leitender Akademischer Direktor

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5

Leitender Dekan

Leitender Direktor6

Ministerialrat

-
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse7

Leitender Regierungsschuldirektor

-
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

-
im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

---

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.

2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.

3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.

5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3."

z1)
Die Gliederungseinheit „Bundesbesoldungsordnung B" wird wie folgt gefasst:

„Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Direktor und Professor1

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor1

Direktor und Professor2

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3

Oberst4

Kapitän zur See4

Oberstapotheker4

Flottenapotheker4

Oberstarzt4

Flottenarzt4

Oberstveterinär4

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.

3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

-
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -

-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -

-
als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion -

-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

-
beim Informationstechnikzentrum Bund -

-
beim Bundeszentralamt für Steuern -

-
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor3

Direktor und Professor4

Generalkonsul5

Gesandter5

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

-
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

-
bei der Deutschen Post AG -

-
bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG -

-
bei der Deutschen Telekom AG -

Ministerialrat

-
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7

-
als Mitglied des Bundesrechnungshofes -

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse6

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.

2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.

3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.

5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.

6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.

8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor1

Erster Direktor2

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident3

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.

2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.

3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 5

Bundesbankdirektor1

Direktor2

Direktor und Professor3

Erster Direktor4

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor5

Präsident6

Präsident und Professor7

Vizepräsident, Vizedirektor

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.

2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.

3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.

4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.

5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.

6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.

7
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.

8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 6

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor3

Direktor und Professor4

Erster Direktor5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6

Gesandter6

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

-
bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8

-
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

Oberdirektor9

Präsident10

Präsident und Professor11

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12

-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.

2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.

3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.

4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.

5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.

6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.

7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.

8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.

9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.

10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.

11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.

12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe B 7

Direktor1

Ministerialdirigent

-
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

Oberdirektor2

Präsident3

Präsident und Professor4

Vizepräsident

-
der Generalzolldirektion -

-
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.

2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.

3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.

4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.

Besoldungsgruppe B 8

Direktor1

Direktor des Informationstechnikzentrums Bund

Erster Direktor2

Präsident3

Präsident und Professor4

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.

2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.

3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.

4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.

Besoldungsgruppe B 9

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

-
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3

Präsident4

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.

2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.

3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.

4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.

Besoldungsgruppe B 10

Ministerialdirektor

-
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

-
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

-
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General1

Admiral1

1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe B 11

Präsident des Bundesrechnungshofes

Staatssekretär".

51.
Anlage III wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 1" wird aufgehoben.

b)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 4" wird aufgehoben.

c)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 5" wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe R 5

Vizepräsident des Bundespatentgerichts".

d)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 7" wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

-
als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -

-
als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts -1

1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."

52.
Anlage IX erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 BBesG Anlage IV, Anlage V, Anlage VIII, Anlage IX

Die Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten die aus den Anhängen 2 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.


Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BHO § 17a (neu), § 112

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.
im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 6 50 Prozent;

2.
im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;

die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können;

3.
im mittleren Zolldienst des Bundes

a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;

4.
im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen

a)
in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent,

b)
im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,

c)
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;

5.
im gehobenen Dienst

a)
in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;

6.
im höheren Dienst

a)
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 50 Prozent,

b)
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.

Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die obersten Bundesbehörden,

2.
für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes" zur Dienstleistung zugewiesen sind,

3.
für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,

4.
für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

5.
für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(3) Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:

1.
die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,

2.
die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt,

3.
die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,

4.
die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,

5.
beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prüfer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,

6.
beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer ausgebrachten Planstellen begrenzt,

7.
in obersten Bundesbehörden und beim Bundeseisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapitäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre ausgebrachten Planstellen begrenzt.

Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbereich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht werden.

(4) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.

(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschritten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden."

2.
In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ist nur § 111" durch die Wörter „sind nur die §§ 17a und 111" ersetzt.


Artikel 3a Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 FPStatG § 16

§ 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben:

1.
für Zwecke der internationalen Berichterstattung gemäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie Converged Statistical Reporting Directives for the Creditor Reporting System (CRS) and the Annual DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/ DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sowie

2.
für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Entwicklungszusammenarbeit.

Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch."


Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 UVBErrichtG § 4b (neu), § 8

Das Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

§ 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn

Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten."

2.
In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BGVPTErrichtG § 4



Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB III § 392

In § 392 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.


Artikel 6a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB VI § 3, § 166

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter „des Einsatzunfalls" durch die Wörter „nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2" ersetzt.

2.
§ 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,

1a.
bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,".


Artikel 7 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2020 BUKG § 3, § 9, § 10, § 12, § 14, § 15

Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte 15 Prozent,

2.
für jede andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, 10 Prozent

des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

d)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

„(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt."

4.
In § 12 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung" durch die Wörter „Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," ersetzt.

5.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen" durch die Wörter „Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen," ersetzt.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister des Innern" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung."


Artikel 8 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 VersRücklG § 6, § 15, § 16, § 17, § 5, § 5a, § 9, § 10, § 11, mWv. 1. Juli 2020 § 6, § 16

Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge, die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beamtenstatusgesetzes genannten Dienstherrn vereinnahmt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltung" die Wörter „und Anlage" eingefügt.

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2030" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2030" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, den §§ 9, 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.


Artikel 9 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes



Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt I wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

b)
Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag".

c)
Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung".

d)
Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion".

e)
Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung".

f)
Die Angabe zu Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit".

g)
Die Angabe zu Abschnitt V wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Unfallfürsorge".

h)
Die Angabe zu Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich".

i)
Die Angabe zu Abschnitt VII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften".

j)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft".

k)
Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung".

l)
Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

§ 63 Gleichstellungen".

m)
Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Sondervorschriften".

n)
Die Angabe zu Abschnitt IX wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen".

o)
Die Angabe zu Abschnitt X wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 10 Übergangsvorschriften".

p)
Nach der Angabe zu § 69l wird folgende Angabe eingefügt:

§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes".

q)
Die Angabe zu Abschnitt XI wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge".

r)
Die Angaben zu den Abschnitten XII und XIII werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 12 (weggefallen)

Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts".

s)
Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe eingefügt:

„§§ 92 bis 104 (weggefallen)".

t)
Die Angaben zu den Abschnitten XIV und XV werden durch folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 14 Schlussvorschriften".

2.
Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

3.
In § 2 Nummer 12 wird die Angabe „Abschnitt XI" durch die Angabe „Abschnitt 11" ersetzt.

4.
Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag".

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „getreten" durch die Wörter „versetzt worden" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
 
aa)
Die Wörter „die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann" werden durch die Wörter „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

7.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Beamte den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum Bund oder der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Versetzung in den Bundesdienst steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 30 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn."

8.
§ 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 11 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Entwicklungshelfergesetzes" durch das Wort „Entwicklungshelfer-Gesetzes" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten" durch die Wörter „versetzt worden" und werden die Wörter „Eintritt in den Ruhestand" durch die Wörter „Beginn des Ruhestandes" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und

2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.

Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „des Absatzes 2" werden durch die Wörter „der Absätze 2 und 3" ersetzt.

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
 
bb)
In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach der Angabe „§§ 6, 8 bis 10" die Wörter „, Zeiten im Sinne des § 6a" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
 
bb)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

12.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,

2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.

Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet."

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Wörter „(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

14.
Die Überschrift des § 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion".

15.
Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung".

16.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

17.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen" durch das Wort „Einkünfte" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

18.
Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit".

19.
Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Unfallfürsorge".

20.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „oder infolge" gestrichen.

21.
In § 31a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

22.
In § 32 Satz 3 werden die Wörter „die erste Hilfeleistung" durch die Wörter „eine Erste-Hilfe-Leistung" ersetzt.

23.
In § 33 Absatz 5 werden die Wörter „die Bundesregierung" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

24.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „zwanzig" durch die Angabe „20", wird jeweils das Wort „fünfundsiebzig" durch die Angabe „75" und werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

25.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt III (§§ 16 bis 28)" durch die Angabe „Abschnitt 3" ersetzt.

26.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 2" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2" ersetzt.

27.
Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich".

28.
Die Überschrift des Abschnitts VII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften".

29.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft".

b)
In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 werden jeweils die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

30.
§ 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

31.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,

2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.

Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem

1.
Tod des Kindes,

2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,

3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder

4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.

Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert."

c)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts."

d)
Absatz 8 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
In § 50f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

33.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsgruppe" durch das Wort „Entgeltgruppe" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder" eingefügt.

d)
In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

e)
In Absatz 10 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

34.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „zwanzig vom Hundert" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig vom Hundert" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.

35.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragserstattung oder Abfindung" gestrichen.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfindung oder" und das Wort „sonstigen" gestrichen.

dd)
In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" durch das Wort „Versorgungsausgleichsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
 
ee)
Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

 
EP × aRW = VrB.

In dieser Formel bedeutet:

EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;

aRW: aktueller Rentenwert in Euro,

VrB: Verrentungsbetrag in Euro."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 12a" die Wörter „und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a" eingefügt.

36.
§ 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


37.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der verpflichtete Ehegatte" durch die Wörter „die ausgleichspflichtige Person" und die Wörter „des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag." ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dieser" durch das Wort „Der" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „des verpflichteten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichspflichtigen Person" und die Wörter „den berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene" ersetzt.

38.
In § 58 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

39.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Abschnitt V dieses Gesetzes" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden."

40.
In § 62a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

41.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 63 Gleichstellungen".

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitts VII" durch die Wörter „dieses Abschnitts" ersetzt.

42.
Die Überschrift des Abschnitts VIII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Sondervorschriften".

43.
Die Überschrift des Abschnitts IX wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen".

44.
In § 68 Satz 2 werden die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

45.
Die Überschrift des Abschnitts X wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 10 Übergangsvorschriften".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

46.
§ 69c Absatz 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


47.
§ 69g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „2 und" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

48.
Nach § 69l wird folgender § 69m eingefügt:

§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
(1) § 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020

1.
begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder

2.
bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder

3.
bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2) hat mit den Maßgaben, dass

a)
abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und

b)
der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann.

Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 6a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.

(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 56, 69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 69 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Ruhestandsbeamten.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

 
(3) Für am 31. August 2020 vorhandene Ruhestandsbeamte, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 50a auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 85 Absatz 7 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 50a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 50a nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene."

Ende abweichendes Inkrafttreten


49.
Die Überschrift des Abschnitts XI wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge".

50.
§ 71 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Besoldungsgruppe A 1" durch die Wörter „Besoldungsgruppen A 1 und A 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

51.
Die Überschriften zu den Abschnitten XII und XIII werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 12 (weggefallen)

Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts".

52.
In § 84 Satz 2 werden die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

53.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
c)
Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

 
d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
In Absatz 11 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

54.
Nach § 91 wird folgende Angabe eingefügt:

„§§ 92 bis 104 (weggefallen)".

55.
Die Überschriften zu den Abschnitten XIV und XV werden durch folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 14 Schlussvorschriften".

56.
In § 107 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesregierung" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

57.
In § 107b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu" durch die Wörter „im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen" ersetzt.

58.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 38 Absatz 2 und 5 Satz 2, § 38a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 40 Satz 1, § 43 Absatz 1, § 47a Absatz 1 Satz 1, § 50c Absatz 3, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 53a Satz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 69d Absatz 3 Satz 1 sowie § 90 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

59.
In § 69 Absatz 4 Satz 2 und § 69a Nummer 5 Satz 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2020 BVersTG § 2, § 3, § 5

Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals nach dem 31. Dezember 2019, aber bevor die ausgleichsberechtigte Person die für sie geltende Altersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der Anspruch entsprechend den Regelungen, die für das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche Alterssicherungssystem gelten."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

2.
In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „festgesetzte" die Wörter „oder sich in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nach Verrechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ergebende" eingefügt.

3.
§ 5 wird aufgehoben.


Artikel 11 Änderung des Altersgeldgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 AltGG § 3, § 5, § 6, § 9, § 11, § 13, § 16, mWv. 1. Juli 2020 § 6, § 14, § 17

Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen".

b)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung".

c)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten".

d)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes".

2.
§ 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2.
der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist" durch die Wörter „die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „§ 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann." angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Beamten mit Anspruch auf Altersgeld" durch das Wort „Altersgeldberechtigten" ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird die Angabe „52," gestrichen.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 5" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Angabe „525 Euro" ersetzt.

7.
In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Beamtenversorgungsgesetzes" die Wörter „, zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

8.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung

(1) Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung nach § 6 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes altersgeldfähig, so ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung erworbene Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurde und einen Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.

(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

10.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

(1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1.
bei Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung der Antrag abweichend von § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10 Absatz 3 gestellt werden kann,

2.
bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes)

a)
ein Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann,

b)
der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz entfallenden Anteils unberücksichtigt bleibt und

c)
der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist.

(2) Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeldempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6 Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die zuständige Behörde hat dem Altersgeldempfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6 maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Altersgeldempfängers."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 12 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 VersAusglG § 47a (neu)

Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden vor der Angabe zu Teil 3 die folgenden Angaben eingefügt:

„Teil 2a Ergänzende Vorschriften

§ 47a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis".

2.
Nach § 47 wird folgender Teil 2a eingefügt:

„Teil 2a Ergänzende Vorschriften

§ 47a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

(1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die ausgleichsberechtigte Person geleistet hat.

(2) Der Erstattungsanspruch richtet sich bei einem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zuständigen Träger der Versorgungslast und bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend."


Artikel 13 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SVG § 7, § 11b, § 13, § 13e, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 46, § 47, § 55, § 55a, § 55c, § 63c, § 86, § 100, § 107 (neu), § 10a, § 18, § 53, § 62, § 63, § 92, § 94, mWv. 1. Juli 2020 § 20, § 20a (neu), § 21, § 26, § 55a, § 55b, § 94b, § 96, § 107, mWv. 9. August 2019 § 26, § 26a, § 53, § 38, § 39, § 55c, § 74, mWv. 1. September 2020 § 70, § 94b, § 107

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung".

b)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft".

c)
Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst:

§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung".

d)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes".

1a.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend" ersetzt.

2.
In § 11b Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 55" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

2a.
§ 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

1.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro

a)
für den Ehegatten oder

b)
für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

2.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro

a)
für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

b)
für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären."

2b.
Nach § 13e Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 11b gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörtern „die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann" durch die Wörter „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 4 wird Nummer 3.

4.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzugeben, wenn der Soldat den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt werden. In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn."

5.
§ 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 24 Nummer 2 wird das Wort „Entwicklungshelfergesetzes" durch das Wort „Entwicklungshelfer-Gesetzes" ersetzt.

7.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten" durch die Wörter „versetzt worden" und werden die Wörter „Eintritt in den Ruhestand" durch die Wörter „Beginn des Ruhestandes" ersetzt.

8.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet."

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2019

 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Überschreiten" durch das Wort „Erreichen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
d)
Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 26a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2019

 
a)
In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,

2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.

Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet."

10.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht."

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „oder infolge" gestrichen.

11.
Die Überschrift des § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft".

12.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 17 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2019

13.
In § 53 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 3)" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)" ersetzt.

15.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragserstattung oder Abfindung" gestrichen.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfindung oder" und das Wort „sonstigen" gestrichen.

cc)
In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" durch das Wort „Versorgungsausgleichsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
 
dd)
Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.

In dieser Formel bedeutet:

EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;

aRW: aktueller Rentenwert in Euro,

VrB: Verrentungsbetrag in Euro."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 24a" die Wörter „und nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 20a" eingefügt.

16.
§ 55b wird wie folgt gefasst:

§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung

(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 55c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der verpflichtete Ehegatte" durch die Wörter „die ausgleichspflichtige Person" und die Wörter „des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.

cc)
In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt." ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dieser" durch das Wort „Der" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des verpflichteten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichspflichtigen Person" und die Wörter „den berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene" ersetzt.

17a.
In § 63c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

18.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,

2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.

Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem

1.
Tod des Kindes,

2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,

3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder

4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.

Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert."

c)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts."

d)
Absatz 8 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
In § 86 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die erste Hilfeleistung" durch die Wörter „eine Erste-Hilfe-Leistung" ersetzt.

20.
§ 94b wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
a)
Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

 
b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

21.
§ 96 Absatz 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
§ 100 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

23.
Folgender § 107 wird angefügt:

§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
(1) § 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020

1.
begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder

2.
bereits beendet war und der Soldat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder

3.
bereits beendet war und der Soldat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass

a)
abweichend von § 20a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und

b)
der Antrag nach § 20a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann.

Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.

(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwendenden Fassung ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 94b Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

 
(3) Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene."

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
In § 10a Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 53 Absatz 6 Satz 4, § 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4, § 92 Absatz 1 und § 94 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2019

25.
In § 38 Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 1, § 55c Absatz 1 Satz 3 und § 74 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 13a Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes


Artikel 13a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 BwEinsatzBerStG Artikel 34

Artikel 34 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32" durch die Wörter „Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32" ersetzt.

2.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Artikel 25, 27 und 29, letzterer mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, treten am 1. Januar 2021 in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft."


Artikel 13b Änderung des Kontrollgremiumgesetzes


Artikel 13b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 PKGrG § 2, § 5b, § 12, § 12a

Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

2.
§ 5b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Ministerialdirektorin oder Ministerialdirektor beim Deutschen Bundestag. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid. Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte unterliegt hinsichtlich der Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte ausschließlich den Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5a).

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben und versetzt sie oder ihn entsprechend § 54 des Bundesbeamtengesetzes bei Ablauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. Dasselbe gilt, wenn die oder der Ständige Bevollmächtigte oder das Parlamentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums beschließen."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 5.

3.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterabteilungsleiter."

4.
§ 12a wird wie folgt gefasst:

§ 12a Übergangsregelung

Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen."


Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. September 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 15 Inkrafttreten





Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz

Die Bundesministerin der Verteidigung

Annegret Kramp-Karrenbauer


Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 52



Anlage IX

(zu den Anlagen I und III)

Gültig ab 1. Januar 2020

Zulagen

-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach
geregelt in
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
oder Anlage III geregelt
Monatsbetrag in Euro/
Prozentsatz
1 23
1Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2Vorbemerkung   
3Stellenzulagen
4Nummer 4   
 Absatz 1   
 Nummer 1  150,00
5Nummer 2  130,00
6Nummer 3, 4 und 5  100,00
7Nummer 4a  135,00
8Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00
9Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00
10Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00
11Nummer 5a   
12Absatz 1   
13Nummer 1   
14Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
308,00
15Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
340,00
16Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
263,00
17Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
295,00
18Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13
und höher
340,00
19Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
212,00
20Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
237,00
21Nummer 4   
22Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
23 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne
Radarleit-Jagdlizenz
263,00
24Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
212,00
25Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
135,00
26Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
212,00
27Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppen A 13 und höher
295,00
28Nummer 6   
29Absatz 1 Satz 1   
30Nummer 1  680,00
31Nummer 2  540,00
32Nummer 3  475,00
33Nummer 4  435,00
34Absatz 1 Satz 2  615,00
35Nummer 6a  150,00
36Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)  
37- A 2 bis A 5 165,00
38- A 6 bis A 9 220,00
39- A 10 bis A 13 275,00
40- A 14, A 15, B 1 330,00
41- A 16, B 2 bis B 4 400,00
42- B 5 bis B 7 470,00
43- B 8 bis B 10 540,00
44- B 11 610,00
45Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen  
46- A 2 bis A 5 150,00
47- A 6 bis A 9 200,00
48- A 10 bis A 13 250,00
49- A 14 und höher 300,00
50Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
51- A 2 bis A 5 103,00
52- A 6 bis A 9 141,00
53- A 10 bis A 13 174,00
54- A 14 und höher 206,00
55Anwärter der Laufbahngruppe  
56- des mittleren Dienstes 75,00
57- des gehobenen Dienstes 99,00
58- des höheren Dienstes 122,00
59Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen  
60- A 2 bis A 5 120,00
61- A 6 bis A 9 160,00
62- A 10 bis A 13 200,00
63- A 14 und höher 240,00
64Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
65- A 2 bis A 5 85,00
66- A 6 bis A 9 110,00
67- A 10 bis A 13 125,00
68- A 14 und höher 140,00
69Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
70- einem Jahr 95,00
71- zwei Jahren 190,00
72Nummer 9a   
73Absatz 1   
74Nummer 1  350,00
75Nummer 2  700,00
76Nummer 3  225,00
77Absatz 3   
78Nummer 1  136,00
79Nummer 2 und 3  76,00
80Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
81- einem Jahr 95,00
82- zwei Jahren 190,00
83Nummer 11   
84Absatz 1   
85Nummer 1  415,00
86Nummer 2  615,00
87Nummer 12  55,00
88Nummer 13   
89Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
90Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
91Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen  
92- A 6 bis A 9 200,00
93- A 10 bis A 13 210,00
94- A 14 bis A 16 220,00
95Nummer 14  35,00
96Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen  
97- A 2 bis A 5 70,00
98- A 6 bis A 9 90,00
99- A 10 bis A 13 110,00
100- A 14 und höher 140,00
101Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
102- A 2 bis A 5 150,00
103- A 6 bis A 9 200,00
104- A 10 bis A 13 250,00
105- A 14 und höher 300,00
106Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen  
107- A 2 bis A 5 96,00
108- A 6 bis A 9 128,00
109- A 10 bis A 13 160,00
110- A 14 und höher 192,00
111Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
112- A 2 bis A 5 96,00
113- A 6 bis A 9 128,00
114- A 10 bis A 13 160,00
115- A 14 und höher 192,00
116Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen  
117- A 2 bis A 5 20,00
118- A 6 bis A 9 40,00
119- A 10 bis A 13 60,00
120- A 14 und höher 80,00
121Amtszulagen
122Besoldungs-
gruppe
Fußnote(n)  
123A 2 1 42,92
1242 79,16
125A 3 2 42,92
1264 79,16
1275 39,97
128A 4 1 42,92
1292 79,16
1304 8,63
131A 5 1 42,92
1323 79,16
133A 6 2, 5  42,92
134A 7 5 53,30
135A 8 1 68,66
136A 9 1 319,49
137A 13 1 324,68
1387 148,41
139A 14 5 222,60
140A 15 3 296,78
1418 222,60
142A 16 6 248,94
143B 10 1 514,41
144Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
145Stellenzulage
146Vorbemerkung   
147Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)  
148- R 1 330,00
149- R 2 bis R 4 400,00
150- R 5 bis R 7 470,00
151- R 8 und höher 540,00
152Amtszulagen
153Besoldungs-
gruppe
Fußnote  
154R 2 1 246,12
155R 7 1 366,00
156R 8 1 492,13



Anhang 2 zu Artikel 2


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage IV

(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)

Gültig ab 1. März 2020

Grundgehalt

1. Bundesbesoldungsordnung A

Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 3 2.301,21 2.353,13 2.405,07 2.446,88 2.488,68 2.530,48 2.572,30 2.614,10
A 4 2.349,36 2.411,41 2.473,48 2.522,89 2.572,30 2.621,71 2.671,10 2.716,73
A 5 2.367,07 2.444,34 2.506,40 2.567,24 2.628,06 2.690,14 2.750,92 2.810,47
A 6 2.417,74 2.507,71 2.598,89 2.668,57 2.740,79 2.810,47 2.887,74 2.954,88
A 7 2.538,10 2.617,92 2.723,09 2.830,73 2.935,88 3.042,30 3.122,12 3.201,92
A 8 2.685,05 2.781,34 2.916,87 3.053,72 3.190,51 3.285,53 3.381,81 3.476,83
A 9 2.897,87 2.992,89 3.142,39 3.294,40 3.443,86 3.545,48 3.651,19 3.754,27
A 10 3.101,83 3.232,31 3.421,09 3.610,70 3.803,84 3.938,26 4.072,64 4.207,09
A 11 3.545,48 3.745,12 3.943,47 4.143,12 4.280,13 4.417,15 4.554,17 4.691,22
A 12 3.801,25 4.037,44 4.274,93 4.511,11 4.675,53 4.837,33 5.000,45 5.166,19
A 13 4.457,62 4.679,45 4.899,96 5.121,81 5.274,49 5.428,48 5.581,13 5.731,19
A 14 4.584,18 4.869,95 5.157,05 5.442,81 5.639,84 5.838,22 6.035,24 6.233,61
A 15 5.603,31 5.861,70 6.058,73 6.255,79 6.452,84 6.648,57 6.844,31 7.038,72
A 16 6.181,40 6.481,55 6.708,59 6.935,65 7.161,40 7.389,78 7.616,82 7.841,28


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6

-
für Beamte des mittleren Dienstes sowie

-
für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten

um 23,19 Euro.

Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10

-
für Beamte des gehobenen Dienstes sowie

-
für Offiziere

um 10,12 Euro.

Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2

Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.

2. Bundesbesoldungsordnung B

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
B 1 7.038,72
B 2 8.176,63
B 3 8.658,13
B 4 9.161,83
B 5 9.739,93
B 6 10.289,32
B 7 10.819,10
B 8 11.373,67
B 9 12.061,37
B 10 14.197,53
B 11 14.808,25


3. Bundesbesoldungsordnung W

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
W 1 4.898,68
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W 2 6.085,88 6.443,88 6.801,88
W 3 6.801,88 7.279,20 7.756,53


4. Bundesbesoldungsordnung R

Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 2 5.416,70 5.694,68 5.971,33 6.349,75 6.730,76 7.110,51 7.491,56 7.872,60
R 3 8.658,13
R 5 9.739,93
R 6 10.289,32
R 7 10.819,10
R 8 11.373,67
R 9 12.061,37
R 10 14.808,25


Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4

Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.


Anhang 3 zu Artikel 2


Anhang 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage V

(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

Gültig ab 1. März 2020

Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
149,36277,02


Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

-
in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

-
in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

-
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 125,82 Euro

-
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,56 Euro


Anhang 4 zu Artikel 2


Anhang 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage VIII

(zu § 61)

Gültig ab 1. März 2020

Anwärtergrundbetrag

LaufbahnGrundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)
mittlerer Dienst 1.268,99
gehobener Dienst 1.511,86
höherer Dienst 2.317,52



Anhang 5 zu Artikel 2


Anhang 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage IX

(zu den Anlagen I und III)

Gültig ab 1. März 2020

Zulagen

-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach
geregelt in
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
oder Anlage III geregelt
Monatsbetrag in Euro/
Prozentsatz
1 23
1Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2Vorbemerkung
3Stellenzulagen
4Nummer 4   
 Absatz 1   
 Nummer 1  150,00
5Nummer 2  130,00
6Nummer 3, 4 und 5  100,00
7Nummer 4a  135,00
8Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00
9Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00
10Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00
11Nummer 5a   
12Absatz 1   
13Nummer 1   
14Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
308,00
15Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
340,00
16Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
263,00
17Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
295,00
18Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13
und höher
340,00
19Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
212,00
20Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
237,00
21Nummer 4   
22Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
23Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne
Radarleit-Jagdlizenz
263,00
24Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
212,00
25Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
135,00
26Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
212,00
27Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppen A 13 und höher
295,00
28Nummer 6   
29Absatz 1 Satz 1   
30Nummer 1  680,00
31Nummer 2  540,00
32Nummer 3  475,00
33Nummer 4  435,00
34Absatz 1 Satz 2  615,00
35Nummer 6a  150,00
36Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)  
37- A 3 bis A 5 165,00
38- A 6 bis A 9 220,00
39- A 10 bis A 13 275,00
40- A 14, A 15, B 1 330,00
41- A 16, B 2 bis B 4 400,00
42- B 5 bis B 7 470,00
43- B 8 bis B 10 540,00
44- B 11 610,00
45Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen  
46- A 3 bis A 5 150,00
47- A 6 bis A 9 200,00
48- A 10 bis A 13 250,00
49- A 14 und höher 300,00
50Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
51- A 3 bis A 5 103,00
52- A 6 bis A 9 141,00
53- A 10 bis A 13 174,00
54- A 14 und höher 206,00
55Anwärter der Laufbahngruppe  
56- des mittleren Dienstes 75,00
57- des gehobenen Dienstes 99,00
58- des höheren Dienstes 122,00
59Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen  
60- A 3 bis A 5 120,00
61- A 6 bis A 9 160,00
62- A 10 bis A 13 200,00
63- A 14 und höher 240,00
64Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
65- A 3 bis A 5 85,00
66- A 6 bis A 9 110,00
67- A 10 bis A 13 125,00
68- A 14 und höher 140,00
69Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
70- einem Jahr 95,00
71- zwei Jahren 190,00
72Nummer 9a   
73Absatz 1   
74Nummer 1  350,00
75Nummer 2  700,00
76Nummer 3  225,00
77Absatz 3   
78Nummer 1  136,00
79Nummer 2 und 3  76,00
80Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
81- einem Jahr 95,00
82- zwei Jahren 190,00
83Nummer 11   
84Absatz 1   
85Nummer 1  415,00
86Nummer 2  615,00
87Nummer 12  55,00
88Nummer 13   
89Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
90Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
91Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen  
92- A 6 bis A 9 200,00
93- A 10 bis A 13 210,00
94- A 14 bis A 16 220,00
95Nummer 14  35,00
96Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen  
97- A 3 bis A 5 70,00
98- A 6 bis A 9 90,00
99- A 10 bis A 13 110,00
100- A 14 und höher 140,00
101Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
102- A 3 bis A 5 150,00
103- A 6 bis A 9 200,00
104- A 10 bis A 13 250,00
105- A 14 und höher 300,00
106Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen  
107- A 3 bis A 5 96,00
108- A 6 bis A 9 128,00
109- A 10 bis A 13 160,00
110- A 14 und höher 192,00
111Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
112- A 3 bis A 5 96,00
113- A 6 bis A 9 128,00
114- A 10 bis A 13 160,00
115- A 14 und höher 192,00
116Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen  
117- A 3 bis A 5 20,00
118- A 6 bis A 9 40,00
119- A 10 bis A 13 60,00
120- A 14 und höher 80,00
121Amtszulagen
122Besoldungs-
gruppe
Fußnote(n)  
123A 3 1 43,37
1242 80,00
1253 40,39
126A 4 1 43,37
1272 80,00
1284 8,72
129A 5 1 43,37
1303 80,00
131A 6 2, 5  43,37
132A 7 5 53,86
133A 8 1 69,39
134A 9 1 322,88
135A 13 1 328,12
1367 149,98
137A 14 5 224,96
138A 15 3 299,93
1398 224,96
140A 16 6 251,58
141B 10 1 519,86
142Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
143Stellenzulage
144Vorbemerkung   
145Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)  
146- R 1 330,00
147- R 2 bis R 4 400,00
148- R 5 bis R 7 470,00
149 - R 8 und höher 540,00
150Amtszulagen
151Besoldungs-
gruppe
Fußnote  
152R 2 1 248,73
153R 7 1 369,88
154R 8 1 497,35