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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin (Hörakustikerausbildungsverordnung - HörAkAusbV)
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1012 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2139
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-123 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel *)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,
- 2.
- berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,
- 3.
- Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,
- 4.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,
- 5.
- Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,
- 6.
- Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,
- 7.
- Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,
- 8.
- Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und
- 9.
- Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,
- 6.
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und
- 7.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Dreidimensionale Abbilder und
- 2.
- Audiologische Kenndaten.
§ 10 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- das äußere Ohr zu otoskopieren,
- 2.
- Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,
- 4.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und
- 5.
- das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
§ 11 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
- 2.
- audiometrische Messverfahren durchzuführen.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vertäubungsregeln anzuwenden,
- 2.
- Messverfahren auszuwählen und
- 3.
- audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 13 Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 14 Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten,
- 2.
- Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken,
- 3.
- Hörsystemanpassung und Patientenberatung,
- 4.
- Servicemaßnahmen sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Audiogramme zu interpretieren,
- 2.
- audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und
- 3.
- Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,
- 2.
- audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.
§ 16 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,
- 3.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,
- 4.
- die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,
- 5.
- ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und
- 6.
- Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen umzusetzen und zu dokumentieren,
- 2.
- kommunikationspsychologische Strategien zu unterscheiden und adressatengerecht anzuwenden,
- 3.
- pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu beschreiben und bei der Hörsystemversorgung zu berücksichtigen und
- 4.
- auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsysteme zur vergleichenden Anpassung für Patientinnen und Patienten zu treffen.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen den Patientinnen und Patienten zu erklären,
- 2.
- Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen zu beraten,
- 3.
- die psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu berücksichtigen,
- 4.
- Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen und Patienten auszuwählen,
- 5.
- Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme voreinzustellen,
- 6.
- Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung zu modifizieren und
- 7.
- Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patientenspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und voreinzustellen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
§ 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,
- 2.
- Fehlerdiagnosen durchzuführen,
- 3.
- die Ursachen zu benennen,
- 4.
- Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie
- 5.
- Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.
(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,
- 2.
- Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und
- 3.
- die Geschäftskorrespondenz zu führen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit 20 Prozent,
- 2.
- Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit 20 Prozent,
- 3.
- Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit 40 Prozent,
- 4.
- Servicemaßnahmen mit 10 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hörakustikerausbildungsverordnung V. v. 5. September 2016 BGBl. I S. 2139 m.W.v. 17. September 2016
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 ändert mWv. 1. August 2016 HörgAkAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Individuelle Hörprofile be- stimmen und beurteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) ärztliche Verordnungen auswerten und Indikations- stellungen für Hörsystemversorgungen aus berufs- spezifischer Sicht prüfen b) berufsspezifische Anamnesen im Hinblick auf Art, Grad und Verlauf der Hörschädigung, Kommunikation und Hörbeeinträchtigungen durchführen und dabei den medizinischen Verlauf, insbesondere Allergien, Medikationen, feinmotorische Fähigkeiten und Seh- beeinträchtigungen, berücksichtigen c) psychosoziale Situation von Patientinnen und Patien- ten erfassen | 5 | |
d) ärztliche Diagnosen und eigene Befunde, insbeson- dere im Hinblick auf die Hörsystemversorgung, ein- ordnen e) Auswirkungen der psychosozialen Situation von Pa- tientinnen und Patienten auf die Hör- und Kommuni- kationsfähigkeit unter Berücksichtigung wahrneh- mungspsychologischer Gesichtspunkte einschätzen f) Hörbedarf unter Berücksichtigung der individuellen Hörsituationen sowie Wünsche und Erwartungen der Patientinnen und Patienten ermitteln, beurteilen und dokumentieren g) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinni- tus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hör- systemversorgung erkennen und Patientinnen und Patienten über Indikationen und Kontraindikationen für die Hörsystemversorgung informieren | 8 | |||
2 | Berufsspezifische audiologi- sche und otoskopische Be- funde erheben und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung vorbereiten und Patientinnen und Patienten in die Vorgehensweise einweisen b) anatomische und pathologische Gegebenheiten der Patientinnen und Patienten mittels Otoskopie erken- nen und berücksichtigen c) akustische Eigenschaften von Messräumen ermitteln und beurteilen d) Messverfahren zur Ermittlung der akustischen Kenn- daten auswählen und anwenden e) den Patientinnen und Patienten die audiometrischen Messabläufe bedarfsgerecht erklären und in diese Messabläufe einweisen f) Hörschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luft- leitung und Knochenleitung ermitteln, Unbehaglich- keitsschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luft- leitung ermitteln sowie frequenzspezifische Pegel des angenehmen Hörens messtechnisch erfassen | 11 | |
g) Sprachverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den Bereich des angenehmen Hörens in Ruhe ermitteln h) Vertäubungsregeln bei der Reinton- und Sprach- audiometrie anwenden i) audiometrische Messergebnisse nach Schallleitungs-, Schallempfindungs- und kombinierter Schwerhörig- keit sowie zentrale Störungen klassifizieren | | |||
j) audiologisch und psychologisch relevante Tinnitus- parameter ermitteln sowie weiterführende Messun- gen zur Verdeckbarkeit durchführen k) den Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung und Sprachentwicklung beurteilen l) unter Beachtung psychologischer Gesichtspunkte und Einhaltung der Hygieneregeln das Außenohr ein- schließlich Trommelfell auf seine anatomischen Ei- genschaften und pathologischen Veränderungen mit- tels einer Otoskopie untersuchen m) pathologische Befunde erkennen, bewerten, doku- mentieren und den Patientinnen und Patienten erläu- tern n) Arbeitsmittel und Geräte für die audiometrische Er- mittlung der akustischen Kenndaten vorbereiten, auf Funktionsfähigkeit prüfen und unter Berücksichti- gung der einschlägigen Vorschriften einstellen sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Ergebnisse dokumentieren o) Ergebnisse audiometrischer Messungen auf Plausibi- lität prüfen sowie norm- und sachgerecht darstellen, auswerten und den Patientinnen und Patienten erläu- tern p) sprachaudiometrische Testmaterialien hinsichtlich ih- res phonetischen Aufbaus und der Indikation sowie Störgeräusche auswählen q) objektive audiologische Messverfahren, insbeson- dere Impedanzmessungen, Stapediusreflexschwellen und otoakustische Emissionen, unterscheiden und ärztliche Dokumentationen berücksichtigen r) Impedanzmessungen durchführen und Stapediusre- flexschwellen bestimmen, interpretieren sowie bei Auffälligkeiten über weitere Vorgehensweisen ent- scheiden s) mit Hilfe psychoakustischer Tests ergänzende akus- tische Kenndaten des Gehörs, insbesondere unter Anwendung von Skalierungsverfahren, ermitteln, auswerten und die Ergebnisse Patientinnen und Patienten erklären t) sprachaudiometrische Kenndaten des Gehörs im Störgeräusch ermitteln u) Messergebnisse unter Einbeziehung der Anatomie und Physiologie des Mittel- und Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen beurteilen, insbesondere in Bezug auf Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflö- sungsvermögen | 16 | |||
v) audiologische Kenndaten und Hörgerätekenndaten zusammenführen | | |||
3 | Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungs- möglichkeiten mit Hörsyste- men, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen so- wie Zubehör beraten und da- bei individuelle Hörerwartun- gen einbeziehen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostenträger und vertraglicher sowie normativer Regelungen über den individuellen Versor- gungsablauf einer Hörsystemanpassung beraten b) Patientinnen und Patienten über ermittelte Befunde unter Anwendung der Kenntnisse zur Anatomie und Physiologie des Ohres informieren c) kulturelle Identitäten der Patientinnen und Patienten berücksichtigen | 4 | |
d) Patientinnen und Patienten Indikationen und Kontra- indikationen für Hörsystemversorgungen erklären, Möglichkeiten und Grenzen des Hörsystems aufzei- gen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren e) Patientinnen und Patienten auf Grundlage des ermit- telten Hörbedarfs bei Auswahl der Hörsysteme, Hör- assistenzsysteme und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten f) Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden g) Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden h) Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädig- ten und normalhörenden Kindern beachten und Er- ziehungsberechtigte informieren i) Erziehungsberechtigte über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hörsystemen bei Kindern informieren j) Erziehungsberechtigte über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung informieren und Beteiligten die Rehabilitationsmöglichkeiten für hörgeschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an der Kinderver- sorgung beteiligten Institutionen erläutern k) Tinnitusberatung, insbesondere bezüglich rehabilita- tiver technischer Möglichkeiten, auf Basis der ermit- telten Messergebnisse und weiterer Daten durchfüh- ren l) Patientinnen und Patienten über die Möglichkeiten der Versorgung mit Implantaten und über die Vor- und Nachteile von Implantaten informieren m) Patientinnen und Patienten über Gefahren der Lärm- einwirkung aufklären, über Gehörschutzmittel beraten und zum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren n) Patientinnen und Patienten zu Hörtaktiken und über Möglichkeiten des Hörtrainings beraten | 9 | |||
4 | Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmit- tel überprüfen b) Vertrauensverhältnis zu Patientinnen und zu Patien- ten aufbauen, Patientinnen und Patienten in Abbil- dungsverfahren einweisen und dazu psychologische Gesichtspunkte, insbesondere über die Distanzzone, berücksichtigen | | |
c) äußeres Ohr unter Beachtung der Hygienevorschrif- ten otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell beurteilen und den Befund dokumentie- ren d) Reinigungsbedarf sowie andere Hinderungsgründe für das Abbilden erkennen e) Maßnahmen zum Schutz des Ohres treffen f) Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zwei- ten Gehörgangskrümmung unter Einhaltung der Hy- gieneregeln erstellen g) Nutzbarkeit des Abbildes überprüfen | 10 | | ||
h) bei Reinigungsbedarf sowie anderen Hinderungs- gründen für das Abbilden über weiteres Vorgehen entscheiden und dieses einleiten i) Abbilder unter Beachtung anatomischer, pathologi- scher, akustischer, hörsystemtechnischer sowie kos- metischer Gegebenheiten bearbeiten | 4 | |||
5 | Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderoto- plastiken herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Oto- plastiken auswählen b) Arten und Formen von Otoplastiken unter Berück- sichtigung patientenspezifischer Gegebenheiten aus- wählen und anfertigen c) Otoplastiken durch Bohren, Fräsen und Schleifen entsprechend den patientenspezifischen Gegeben- heiten modifizieren | 10 | |
d) Hohlschalen zur Aufnahme von Bauteilen adaptierfä- hig erstellen und bearbeiten e) Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere Aufla- geplastiken, herstellen und bearbeiten f) Otoplastiken zum Schutz des Außenohres vor Staub und Flüssigkeiten herstellen und anpassen g) Schallpegel zur orientierenden Einschätzung einer Lärmsituation messen und Ergebnisse bewerten h) persönliche Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Fre- quenzspektrum und Einwirkzeit auswählen, herstellen und anpassen | 8 | |||
6 | Hörsysteme und Hörassis- tenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswäh- len b) Patientinnen und Patienten über Hörassistenzsys- teme und ihre Einsatzbereiche beraten c) Patientinnen und Patienten über Zubehör informieren d) Patientinnen und Patienten in der Handhabung und Pflege der angepassten Systeme und des Zubehörs einweisen und zur selbständigen Handhabung der angepassten Systeme und des Zubehörs anleiten | 12 | |
e) Hörsysteme unter Berücksichtigung des individuellen Hörprofils, der Wünsche von Patientinnen und Pa- tienten und der audiologischen Gegebenheiten aus- wählen, dabei Bauform, Schallübertragung, digitale Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Reg- lungsart, Handhabungsmöglichkeiten, Schnittstellen für Hörassistenzsysteme sowie Sonderversorgungen, insbesondere CROS-Versorgung, berücksichtigen | | |||
f) Otoplastiken nach audiologischen Erfordernissen, Handhabungsmöglichkeiten und den Wünschen von Patientinnen und Patienten auswählen g) Anpassverfahren wählen und Hörsysteme voreinstel- len h) pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan bei der Hörsystemversorgung berücksichtigen und hörbeein- trächtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, beach- ten i) akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen, einschließlich Regelungen, Begren- zungen und adaptiver Parameter, in der Messbox und durch In-Situ-Messungen ermitteln und darstel- len j) Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische, elektronische und mechanische Maßnahmen beein- flussen sowie Dynamikverhalten von Hörsystemen durch Regelung und Begrenzungen einstellen k) vergleichende Anpassung mittels Sprachtest im Stör- geräusch und in Ruhe durchführen und auswerten l) induktive Übertragungseigenschaften von Hörsyste- men einstellen m) gewählte Einstellungen mittels In-Situ-Messungen prüfen n) Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpas- sung unter Nutzung psychoakustischer Daten, insbe- sondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und Dynamikverhalten des Hörens, durchführen und durch Hörerfolgskontrollmessungen überprüfen o) Hörassistenzsysteme auswählen und hinsichtlich ih- res Nutzens für die Patientinnen und Patienten und der Kompatibilität der Schnittstellen prüfen p) Hörassistenzsysteme anpassen und Patientinnen und Patienten in die Handhabung einweisen q) Hörsysteme, Kombigeräte sowie Tinnitusmasker, die den Tinnitus maskieren, hemmen und mildern, an- passen r) Hörsystemeinstellungen abschließend dokumentie- ren | 18 | |||
7 | Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitations- maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der re- gelmäßigen Nachsorge und ohrenfachärztlichen Kon- trollen motivieren b) Patientinnen und Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen hinweisen c) Angehörige über psychosoziale Verhaltensweisen von Patientinnen und Patienten und über die Funk- tion des Hörsystems informieren sowie im Umgang mit Hörgeschädigten beraten | 3 | |
d) Hörsysteme gemäß dem sich ändernden Gehör so- wie der Hörerwartung und Gewöhnung nachjustieren, insbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und, falls erforderlich, die Handhabung mit Patientinnen und Patienten üben | | |||
e) Patientinnen und Patienten ergänzend über Hörassis- tenzsysteme und Zubehör beraten und einweisen so- wie Hörassistenzsysteme und Zubehör anpassen f) Patientinnen und Patienten über Methoden und Mög- lichkeiten des Hörtrainings informieren g) Patientinnen und Patienten über Rehabilitationsmaß- nahmen zum Tinnitus beraten | 5 | |||
8 | Service- und Instandhaltungs- maßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schall- schläuche erneuern b) Funktionsfähigkeit von Hörsystemen, Hörassistenz- systemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durch visuelle Kontrolle, Abhören und messtechni- sche Erfassung der Kenndaten prüfen und dokumen- tieren sowie Service- und Instandhaltungsmaßnah- men durchführen c) induktive Übertragungseigenschaften von Hörsyste- men beurteilen d) elektrische Kontakte prüfen und reinigen e) Stromaufnahme von Hörsystemen messen f) Patientinnen und Patienten die Vor- und Nachteile verschiedener Energiequellen erläutern | 6 | |
g) Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wir- kungsweise unterscheiden und auswechseln sowie Bauteile und Module erneuern | 2 | |||
9 | Geschäfts- und Abrech- nungsprozesse des Hörakus- tikbetriebes organisieren und ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) am Marketing des Betriebes mitwirken b) Waren auszeichnen und präsentieren c) Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrollie- ren d) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaft- lichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen so- wie Angebote einholen und vergleichen e) eingehende Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß der Bestellung überprüfen und Mängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren sowie Waren sachgerecht lagern und pflegen f) Waren und Produkte verkaufen g) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und unter Anwendung rechtlicher Rahmenbedingungen bear- beiten h) Produkte und Dienstleistungen des Betriebes gegen- über Patientinnen und Patienten erläutern, Produkte demonstrieren sowie Patientinnen und Patienten be- raten i) Postein- und -ausgang bearbeiten j) Schriftverkehr mit Patientinnen und Patienten sowie Firmen führen | 8 | |
k) Schriftverkehr mit Ärztinnen und Ärzten sowie Kos- tenträgern führen l) Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen, doku- mentieren und auswerten | | |||
m) Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsys- temversorgung nach vorheriger Kostenermittlung er- stellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentli- chen Arbeitgeber berücksichtigen n) Grundzüge der betrieblichen Kosten-und-Leistungs- Rechnung anwenden o) Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen durchführen p) Mahnverfahren durchführen | 4 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation sowie Pa- tientendatenschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Informations- und Kommunikationssysteme einset- zen b) Informationen, auch in einer fremden Sprache, be- schaffen, aufbereiten und bewerten c) Fachbegriffe anwenden d) Regelungen zum Datenschutz beachten e) Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften doku- mentieren f) Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Pa- tientendaten beachten g) Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsen- tieren | 4 | |
h) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen | 2 | |||
6 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatori- scher und informatorischer Notwendigkeiten planen b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten | 3 | |
7 | Durchführen qualitätssichern- der Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsrichtlinien und Qualitätsstandards prüfen c) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung er- greifen e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden | 2 | |
f) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil- dung zur Qualitätssicherung erkennen | 2 |
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