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Neunter Teil - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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Neunter Teil Schlußbestimmungen

§ 56 Geheimhaltung und Datenschutz



Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.


§ 57 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften



Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie umweltverträglichen Beseitigung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.


§ 58 Vollzug im Bereich der Bundeswehr



(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen für die Verwertung und Beseitigung militäreigentümlicher Abfälle dem Bundesminister der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern.


§ 59 Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von Rechtsverordnungen



Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und den §§ 23, 24 und 57 dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.


§ 60 Anhörung beteiligter Kreise



Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.


§ 61 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Anlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1 behandelt, lagert oder ablagert,

2.
entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert,

2a.
ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert,

2b.
einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

2c.
einer mit einer Zulassung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
ohne Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung einsammelt oder befördert, oder einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4.
ohne Genehmigung nach § 50 Abs. 1 die Vermittlung von Verbringungen von Abfällen vornimmt,

5.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 23, § 24, § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9, § 49 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstückes oder die Ausführung von Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen nicht duldet,

2a.
entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2b.
entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,

3.
entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4.
entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen nicht gestattet,

5.
entgegen § 40 Abs. 3 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 3, § 44 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, oder § 54 Abs. 2 zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet,

9.
entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10.
entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

11.
entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

12.
entgegen § 49 Abs. 6 eine Warntafel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

13.
entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2 einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder

14.
einer Rechtsverordnung nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 oder Absatz 2 Nr. 1, 6 bis 12 und 14 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat.




§ 62 Einziehung



Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 2b, 2c, 3, 4 oder 5 begangen worden, so können Gegenstände,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


§ 63 Zuständige Behörden



Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt.


§ 63a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren



(1) Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Erstattung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes regeln.




§ 64 (aufgehoben)







Anhang I Abfallgruppen


Anhang I wird in 1 Vorschrift zitiert

Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände

Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)

Q6 Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)

Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)

Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)

Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)

Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.)

Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)

Q12 Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)

Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)

Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören


Anhang II A Beseitigungsverfahren



Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

D 2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D 3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D 4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.)

D 5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D 7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D 9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D 10 Verbrennung an Land

D 11 Verbrennung auf See

D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren

D 14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren

D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)


Anhang II B Verwertungsverfahren



Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R 3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R 4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R 6 Regenerierung von Säuren und Basen

R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R 9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R 13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)


Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik


Anhang III wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
Einsatz abfallarmer Technologie,

2.
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

3.
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,

4.
vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,

5.
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,

6.
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,

7.
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,

8.
für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,

9.
Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

10.
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,

11.
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

12.
Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.