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Vierter Abschnitt - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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Vierter Abschnitt Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie Prüfungszeugnisse

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

Sehr gut (1),

 
wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2),

 
wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3),

 
wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4),

 
wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5),

 
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6),

 
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.


§ 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses



(1) Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungsergebnis fest.

(2) Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den vier Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Prüfern zu unterzeichnen.




§ 21 Prüfungszeugnis



Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Kandidaten, der Tag seiner Geburt sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.


§ 22 Nichtbestandene Prüfung



(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. 2Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. 3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

(2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.