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Dritter Abschnitt - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung

§ 6 Aufgaben der Prüfungsorganisation



Die Prüfungsorganisation

1.
soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten Prüfungen durchführen,

2.
setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über

a)
den Prüfungsablauf,

b)
die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung,

c)
die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowie

d)
die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss,

3.
bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich zu behandeln.


§ 7 Anforderungen an die Prüfer




(2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.




§ 8 Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache



(1) 1Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. 2Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt.

(2) 1Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgelegt. 2Auf Antrag des Prüflings kann die Prüfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. 3Über den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorganisation. 4Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass

1.
die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* verfügen und

2.
der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.


---
*
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.




§ 9 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung genannten Ausbildungsinhalten. 2Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation bestimmt. 3Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren sind zulässig. 4Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.

(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stunden. 2Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Die Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisation bestimmt.

(3) 1Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach Anlage 1 an. 2Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde übermittelt.

(4) 1Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer, die den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewerten. 2Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen dauern.

(5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Nummer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden.

(6) 1Der Prüfling ist über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten. 2Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu laden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindestens mit „ausreichend" bewertet worden ist. 3Ist der schriftliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären. 4Der Prüfling ist damit für den mündlichen Teil der Prüfung nicht zugelassen.




§ 10 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen als Vorsitzenden.

(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) 1Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. 2Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer anwesend sein.

(5) 1Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15. 2Ist der mündliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären.

(6) 1Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. 2Er übermittelt die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde.




§ 11 Ausweispflicht und Belehrung



(1) Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer oder der Aufsichtsperson über seine Person ausweisen.

(2) Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu belehren:

1.
die zur Verfügung stehende Zeit,

2.
die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie

3.
die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstößen.


§ 12 Täuschungen und Ordnungsverstöße



(1) Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung stört, kann von der Aufsichtsperson oder vom Vorsitzenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Wird ein Prüfling nach Absatz 1 von dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Der Prüfling darf den nach Satz 1 nicht bestandenen Prüfungsteil frühestens sechs Monate nach dem Ausschluss wiederholen.


§ 13 Rücktritt und Nichterscheinen



(1) Die Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn der Prüfling

1.
seinen Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der ersten Aufgabe des schriftlichen Teils der Prüfung schriftlich oder zu Protokoll erklärt,

2.
zum schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht erscheint,

3.
den schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht beendet.

(2) Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden, wenn der Prüfling

1.
zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erscheint und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorliegen,

2.
nach Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktritt.

(3) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil der Prüfung abgelegt und tritt er vor der mündlichen Prüfung aus wichtigem Grund zurück, ist die Leistung des schriftlichen Teils von der Prüfungsorganisation anzuerkennen. Die Prüfungsorganisation lädt den Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung erneut zum mündlichen Teil der Prüfung.

(4) Der wichtige Grund nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 muss der Prüfungsorganisation unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsorganisation.


§ 14 Verschwiegenheit



Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.