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Abschnitt 5 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 13 Mitführungspflicht
(1) 1Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. 2Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. 3In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. 4Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen. 5Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen.
(2) 1Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen. 2Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen. 3Im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Kopie des Antrags nach § 9 Absatz 1 oder ein Ausdruck des Antrags nach § 11 Absatz 1 und sofern die Behörde eine Bestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2, ausgestellt hat, auch diese als Kopie oder Ausdruck mitzuführen.
(3) Die Pflicht, Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 mitzuführen, entfällt, wenn Abfälle mittels schienengebundener Fahrzeuge gesammelt oder befördert werden.
(4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzuführen, entfällt für den Landwirt, der Gülle von seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage befördert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen V. v. 28. April 2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153 m.W.v. 1. Mai 2024
§ 13a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
- 1.
- eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder
- 2.
- eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.
§ 14 Behördenregister
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten Tätigkeiten und die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.
(2) Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Im Register gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Registerführung nicht mehr erforderlich sind.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder
- 2.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt.
Text in der Fassung des Artikels 8 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 2. Dezember 2016 BGBl. I S. 2770 m.W.v. 1. Juni 2017
§ 16 Übergangsvorschriften
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Am 1. Juni 2014 bereits begonnene Verfahren zur Erstattung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden.
(2) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die gewerbsmäßig tätig sind, und bei denen der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zum 1. Juni 2014 die Anforderungen an die Fachkunde nach § 4 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen, haben sicherzustellen, dass die betroffenen Personen bis zum 31. Dezember 2014 an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilnehmen und die Teilnahme der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Bis zum 30. September 2014 gestellte Anträge von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass die betroffenen Personen bis zu einem von der Behörde festgelegten Zeitpunkt an den entsprechenden Lehrgängen teilgenommen haben müssen.
(4) Bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrgänge nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014 geltenden Fassung kann die Behörde als Lehrgänge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten lassen.
(5) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 30. September 2014 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5) Lehrgangsinhalte
Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:
- 1.
- das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
- a)
- den Anwendungsbereich,
- b)
- die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
- c)
- die Abfallhierarchie,
- d)
- die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
- e)
- die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
- f)
- das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,
- g)
- das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,
- h)
- die Überlassungspflichten,
- i)
- das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
- j)
- die Beauftragung Dritter,
- k)
- die Register- und Nachweispflichten,
- l)
- das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
- m)
- die Kennzeichnung von Fahrzeugen und
- n)
- die Bußgeldvorschriften,
- 2.
- die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere
- a)
- diese Verordnung,
- b)
- die Nachweisverordnung,
- c)
- die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und
- d)
- die Abfallverzeichnis-Verordnung,
- 3.
- das Recht der Abfallverbringung,
- 4.
- Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
- 5.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
- 6.
- sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,
- 7.
- Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie
- 8.
- Vorschriften der betrieblichen Haftung.
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Vordruck für die Anzeige
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Anlage 4 (zu § 10 Absatz 3 Satz 1) Vordruck für die Erlaubnis
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
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