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Teil 11 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Teil 11 Schlussbestimmungen
§ 64 Übergangsbestimmungen
(1) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.
(2) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.
(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, die ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6.
(4) Befähigungsnachweise über eine Grundausbildung oder Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt worden sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
§ 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 166 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | ||
2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis- sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähi- gungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) | 25 - 145 |
2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV | 25 - 75 |
2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab- satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV | 1.500 - 4.320 |
2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat- bestand 2003 | 300 - 1.300 |
2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV | 12,50 - 37,50". |
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1.
- die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,
- 2.
- die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
A. Dobrindt
Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen
Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:
1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
- NWO Nautischer Wachoffizier
NEO Erster Offizier
NK Kapitän
NWO 500 Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500
NK 500 Kapitän küstennahe Fahrt BRZ 500
NK 100 Kapitän nationale Fahrt BRZ 100
NWB Wachbefähigung Brücke
NVM Vollmatrose Deck
- BKW Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei
BGW Nautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei
BKü Kapitän in der Küstenfischerei
BK Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei
BG Kapitän in der Großen Hochseefischerei
- GOC Allgemeines Betriebszeugnis für GMDSS-Funker
ROC Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker
- GSM Schiffsmechaniker
- TWO Technischer Wachoffizier
TZO Zweiter technischer Schiffsoffizier
TLM Leiter der Maschinenanlage
TSM Schiffsmaschinist
TWB Wachbefähigung Maschine
TVM Vollmatrose Maschine
- ETO Elektrotechnischer Schiffsoffizier
ESE Schiffselektriker
- SGA Sicherheitsgrundausbildung
SÜB Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten
SBB Führen von schnellen Bereitschaftsbooten
SLB Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
SRT Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff
SSO Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
- ÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl- und Chemikalientankschiffe
GAS-G Tankergrundausbildung Flüssiggastankschiffe
ÖL-F Fortbildung Öltankschiffe
CHEM-F Fortbildung Chemikalientankschiffe
GAS-F Fortbildung Flüssiggastankschiffe
IGF-G Grundausbildung flüssiggasbetriebene Schiffe
IGF-F Fortbildung flüssiggasbetriebene Schiffe
PLR-G Grundausbildung Schiffe in Polargewässern
PLR-F Fortbildung Schiffe in Polargewässern
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 9. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 m.W.v. 20. April 2024
Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
- 1.
- Lehrgänge
Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne. - 2.
- Anforderungen
Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. - 3.
- Teilnehmer
An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll. - 4.
- Lehrgangsziele
Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren. - 5.
- Lehrgangsinhalte
Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen: - 5.1
- Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,
- 5.2
- Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,
- 5.3
- Allgemeines Seeverkehrsrecht,
- 5.4
- Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,
- 5.5
- Schiffsbesetzung,
- 5.7
- Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,
- 5.8
- Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
- 5.9
- Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
- 5.10
- Betriebsverfassungsrecht,
- 5.11
- Sozialrecht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken.
1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100
1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100
- Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben:
- 1.1
- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
- 1.2
- Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes,
- 1.3
- Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1,
- 1.4
- Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb,
- 1.5
- Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
- 1.6
- Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
- 1.7
- Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
- 1.8
- Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
- 1.9
- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
- 1.10
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes,
- 1.11
- Instandhaltung,
- 1.12
- Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
- 1.13
- Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
- Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
- Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen:
- 3.1
- Gesellschaft und Kommunikation
- 3.1.1
- Bedarfsgerechte Kommunikation
Englische Fachsprache mündlich und schriftlich
IMO-Standardredewendungen - 3.1.2
- Sozial- und Arbeitsrecht
Sozialversicherungswesen
Seearbeitsrecht
Tarifvertragswesen - 3.1.3
- Arbeitsschutz an Bord
Arbeitsschutzrecht
Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen
Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation - 3.2
- Schiffsführung
- 3.2.1
- Terrestrische Navigation
Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation
Arbeiten in der Seekarte
Seezeichen und Betonnungssysteme
Nautische Veröffentlichungen
Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste
Kursbestimmung
Stromnavigation - 3.2.2
- Praktische Navigation
Schiffsführung im Rahmen einer Wache
Schiffsführung in besonderen Situationen
Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb
Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln
Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit
Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall
Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation - 3.2.3
- Nautische Informationssysteme
Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS-Verfahren - 3.2.4
- Radarnavigation inklusive ARPA
Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten
Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten)
Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen
Beurteilung der Leistungsgrenzen
Erkennung von Fehlechos - 3.2.5
- Gezeitenkunde
Wirkung der Gezeiten
Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort
Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln - 3.2.6
- Technische Navigationssysteme
Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von:
Kompassanlagen
Kursreglern
Bahnreglern
Fahrtmessanlagen
Echolotanlagen
Satellitennavigationsanlagen
Automatic Identification System (AIS) - 3.2.7
- Seeverkehrsrecht
Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltende Fassung (KVR)
Seeschifffahrtsstraßenordnung
Regelungen zum Wachdienst - 3.2.8
- Schiffbau und Stabilität
Schiffbauteile und -verbände
Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation
Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes
Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten - 3.2.9
- Manöverkunde
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis
Drehen auf engem Seeraum
Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe
An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind
Leinenführung
Ankermanöver - 3.2.10
- Meteorologie
Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente
Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen
Bewertung meteorologischer Daten
Wetterlagebeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise
Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen - 3.2.11
- Funkverkehr
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker (ROC)
Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten
Funkverkehr in Notfallsituationen - 3.3
- Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord
- 3.3.1
- Nationales Recht
Nationale Vorschriften kennen und anwenden
Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen
Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung)
Flaggenstaatskontrolle
Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften
Fahrgastregistrierung - 3.3.2
- Maritimer Umweltschutz
Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften
Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt
Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen
Dokumentation durchgeführter Maßnahmen - 3.3.3
- Maßnahmen in Notfällen
Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen
Notfallübungen
Beurteilung der Schiffssicherheit
Verhalten bei Schiffsunfällen
Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit
Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit - 3.3.4
- Suche und Rettung (SAR)
Handbuch zur internationalen Suche und Rettung (IAMSAR Manual)
Koordinierung von Rettungsmaßnahmen
Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen
Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser - 3.4
- Schiffsbetriebstechnik
- 3.4.1
- Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung
Beschreibung schiffstechnischer Anlagen
Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen
Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung erkennen und Verschleißteile aus technischen Unterlagen zuordnen
Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen
Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen
Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung
Typenschilder und Kennzeichnungen
Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems
Verschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen
Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen
Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen
Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes
1. Allgemeines
- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
- 2.1
- Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung
.1 nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
.2 nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und
.3 für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung
im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.
- 3.1
- Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prüfungsbehörde) erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung muss spätestens zehn Werktage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. In Einzelfällen kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungsort dies ermöglichen.
- 3.2
- Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als Ansprechpartner benannt ist.
- 3.3
- Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob der gewünschte Prüfungstermin stattfinden kann.
- 3.4
- Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.
- 4.1
- Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
- 4.2
- Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung die Erfüllung aller anderen Anspruchsvoraussetzungen, die zur Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung notwendig sind, glaubhaft machen kann.
- 5.1
- Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach Abschnitt
.1 A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
.2 A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) oder
.3 A-IV/2 des STCW-Codes (Seefunk). Die Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV/2 des STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwendung. - 5.2
- Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt.
- 5.3
- Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
- 5.4
- Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- 5.5
- Ein verspätetes Erscheinen eines Bewerbers zum festgelegten Prüfungstermin verringert die zur Verfügung stehende Prüfungszeit und führt unter Umständen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Gruppenanmeldung handelt oder andere Bewerber einen Anschlusstermin wahrnehmen möchten, dazu, dass die beantragte Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
- 5.6
- Unerlaubte Hilfsmittel wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner, Tablets, Smartwatches, jegliche Art von Notizzetteln und Ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.
- 5.7
- Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten. Er ist berechtigt, Bewerber im Falle von Täuschungsversuchen und Nichtbefolgen von Anweisungen von der laufenden Prüfung auszuschließen. Der Prüfer gibt ausschließlich Hilfestellung zur Handhabung der Arbeitsstation und Prüfbögen. Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.
- 5.8
- Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung dem Bewerber den Prüfungsablauf und gibt eine Einweisung in die Simulationsanlage, soweit eine solche bei der Prüfung verwendet wird. Die Einweisung gehört nicht zur Prüfung und dauert regelmäßig nicht länger als 15 Minuten. Die Prüfung dauert für jeden Bewerber längstens 30 Minuten. Die Prüfungsarbeit ist eine für den Bewerber für den jeweiligen Prüfungstermin individuell schriftlich zusammengestellte Auswahl an Fragen oder Simulationsübungen, die in dem jeweiligen Prüfungsbereich nach 5.1 zu bearbeiten sind.
- 5.9
- Einige Prüfungsarbeiten sind schriftlich zu erbringen. Nach Beendigung der jeweiligen Prüfungsarbeit sind diese Dokumente beim Prüfer abzugeben.
- 5.10
- Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- 5.11
- Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
- 6.1
- Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.
- 6.2
- Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegenständen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. die in den nach Nummer 5.1 anzuwendenden Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt hat.
- 6.3
- Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach vollständiger Beendigung der Prüfung mündlich bekannt gegeben und in die Niederschrift über die Prüfung, in der darüber hinaus durch den Prüfer Gegenstand, Ablauf, Kurzzeichen des Prüfers und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten, dokumentiert werden, aufgenommen. Das Ergebnis wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" mitgeteilt.
- 6.4
- Das Ergebnis „nicht bestanden" wird dem Bewerber mitgeteilt, wenn alle zulässigen Prüfungen oder Versuche ausgeschöpft sind, ohne dass mindestens ein Ergebnis von 80 % erzielt wurde.
- 7.1
- Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wiederholungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
- 7.2
- Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung des Bewerbers zur Prüfung von diesem
.1 für die Wachbefähigung Brücke eine Seefahrtzeit nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten,
.2 für die Wachbefähigung Maschine eine Seefahrtzeit nach § 40 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten
nachzuweisen.
- 8.1
- Nach der Teilnahme an einer Prüfung- oder Wiederholungsprüfung ergeht, unbeschadet des Prüfungsergebnisses, ein Gebührenbescheid über die entsprechende Prüfungsgebühr nach laufender Nummer 2002 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
- 9.1
- Wird festgestellt, dass der Bewerber während der Prüfung die in dieser Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsverfahren nicht einhält, kann die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet werden.
- 9.2
- Bewerber, die eine Täuschungshandlung oder einen entsprechenden Versuch hierzu unternehmen, können ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten von allen weiteren Prüfungsterminen ausgeschlossen werden.
- 9.3
- Als Täuschungsversuche oder Täuschungshandlungen gelten insbesondere die Kommunikation mit anderen Bewerbern im Prüfungsraum, die Mitnahme von Prüfungsanlagen und Aufzeichnungsbögen aus dem Prüfungsraum, sowie das Mitbringen nicht erlaubter Arbeitsmittel und Geräte in den Prüfungsraum. Hierzu zählen insbesondere alle Arten von elektronischen Geräten (wie Mobiltelefone, Tablets und Smartwatches) sowie Bücher und jegliche Art von Notizzetteln oder Ähnliches.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
Anlage 5 (zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
Die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
- 1.
- Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 33
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben: - 1.1
- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
- 1.2
- Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,
- 1.3
- Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,
- 1.4
- Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb und während der Fischerei,
- 1.5
- Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
- 1.6
- Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
- 1.7
- Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
- 1.8
- Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang,
- 1.9
- Fürsorge für den Fang während der Reise und im Hafen,
- 1.10
- Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
- 1.11
- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
- 1.12
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord,
- 1.13
- Instandhaltung,
- 1.14
- Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
- 1.15
- Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
- 2.
- Allgemeine Ausbildungsziele
Nautische Wachoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden. Nautische Wachoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
Gebiete | Entfällt bei BGW | Entfällt bei BKW | Entfällt bei BKü | |
3.1 | Navigation | | ||
3.1.1 | Terrestrische Navigation | | ||
Kursbestimmung | | |||
Standlinien, Schiffsorte und Koppeln | | |||
Loxodromische und orthodromische Navigation | X | X | ||
Stromnavigation | | |||
Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen | | |||
Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und Betonnungssysteme | | |||
Kompasskontrollverfahren | | |||
Grundlagen der Gezeiten | | |||
3.1.2 | Astronomische Navigation | X | ||
Standlinien und Schiffsorte | | |||
Orientierung am Sternenhimmel | | |||
Kompasskontrollverfahren | | |||
3.1.3 | Technische Navigation | | ||
Lot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise | | |||
Hydroakustische Grundlagen, Schall und Schallaus- breitung im Wasser | | |||
Grundverfahren der Ortung unter Wasser | X | |||
Echolote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren, Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung von Lotbilder | X | |||
Auswertung der Messergebnisse von Lot- und Fahrtmessanlagen | | |||
Kompassanlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise | | |||
Erd- und Schiffsmagnetismus, Kompensation | | |||
Satellitennavigationsverfahren | | |||
Radaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und Bedie- nung | | |||
Radarnavigations- und Plottverfahren, ARPA-Anlagen | | |||
ECDIS, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung | X | |||
Bridgeteam Management | X | |||
Selbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise | | |||
3.2 | Seeschifffahrtsrecht | | ||
3.2.1 | Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht | | ||
Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt | | |||
Flaggenrecht | X | |||
Seesicherheits-Untersuchungsgesetz | | |||
Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen | | |||
Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverord- nung und Umweltschutz | | |||
SOLAS | X | |||
Internationale und nationale Vorschriften zum Schutze der Meere (MARPOL) | | |||
Internationale und nationale Verkehrsvorschriften (KVR) | | |||
Fischereirecht | | |||
Seevölkerrecht | X | |||
Vorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang- und Öltagebüchern; elektronisches Fangtagebuch | | |||
Schiffsregisterordnung | X | |||
Konsular-, Pass- und Ausländerrecht | X | |||
Strandordnung | | |||
Amtliche Schiffspapiere | | |||
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften | | |||
Die für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zu- ständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben | X | |||
Sozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht | X | |||
3.3 | Seemannschaft | | ||
3.3.1 | Sicherheitstechnik | | ||
Brandschutz, Brandbekämpfung | | |||
Rettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten bei Schiffsunfällen | | |||
Überleben in Seenot, Sicherheitsdienst | | |||
Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen | | |||
3.3.2 | Ladungs- und Fangtechnik | | ||
Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung von pelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen und Langleinenfischerei | | |||
Berechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen, Schnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge Kante und Laschenverstärkung | | |||
Scherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung, Anstellung und Berechnung | | |||
Pflege und Behandlung von Kurrleinen an Bord | | |||
Ladungs- und Seetüchtigkeit | | |||
Umschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und Ballastverteilung | | |||
Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes | | |||
3.3.3 | Konstruktion und Bau des Schiffes | | ||
Schiffsbauteile, Schiffbau und Schiffsverbände | X | |||
Fischbearbeitungsanlagen | X | |||
Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifi- kation | | |||
Bau- und Reparaturaufsicht | X | |||
3.3.4 | Stabilität und Trimm des Schiffes | | ||
Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beein- flussung von Stabilität und Trimm | | |||
Einflüsse auf die Stabilität | X | |||
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes | X | |||
3.3.5 | Manövrieren | | ||
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter, im Eis und während des Aussetzens, Schleppens und Hieven des Fanggerätes | | |||
Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen | X | |||
Manövriereigenschaften, Manöverversuche und Manöverunterlagen | | |||
Anker- und Schleppmanöver | | |||
Maßnahmen bei Suche und Rettung und Hilfeleistung | | |||
Sicheres Führen des Fanggerätes über den Meeres- grund | X | |||
3.4 | Schiffsbetriebstechnik | | ||
Kraft- und Arbeitsmaschinen | X | |||
Apparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz | | |||
Lesen von technischen Zeichnungen | | |||
Wellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau und Wirkungsweise | X | |||
Stromverteilung, Grundlagen der Schiffsautomation | X | |||
Hydraulik | X | |||
Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung | X | X | | |
3.5 | Meteorologie und Ozeanographie | | ||
Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie | | |||
Aufbereitung meteorologischer und ozeanogra- phischer Informationen | | |||
Meteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau und Wirkungsweise | X | |||
Wetterlagen und Wetterentwicklungen | | |||
Typische Wetterlagen und Klimate | | |||
3.6 | Fischereibiologie und Lebensmittelhygiene | | ||
Mariner Lebensraum | | |||
Nutzfischarten | | |||
Nachhaltige Fischerei | | |||
Lebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept HACCP | | |||
Postmortale Veränderungen, Totenstarre (Rigor mortes) | | |||
Fischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss der Temperatur | | |||
Qualitätseinschätzung der gefangenen Rohware; Karlsruher Schema, Qualitätsindexmethode | | |||
Konservierungsmethoden auf See; Kühlen und Fros- ten | | |||
3.7 | Nachrichtenwesen und Funkverkehr | | ||
Nachrichteverkehr nach dem Internationalen Signal- buch | | |||
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC) | X | |||
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC) | | |||
3.8 | Medizinische Behandlung von Verletzten und Erkrankungen | | ||
Diagnose und Behandlung | X | |||
Grundlagen der Schifffahrtsmedizin | | |||
Anatomie | X | |||
Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits- und Klimaphysiologie | X | |||
Medizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der Arzneimittel | X | |||
Maritime Medizin-Verordnung | X | |||
Funkärztliche Beratung | | |||
Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege und Wundbehandlung | X | |||
Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase, Ohren, Augen und Haut | X | |||
Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten, Impfungen | X | |||
Nerven- und psychische Erkrankungen, Sucht- probleme | X | |||
Not- und Unfallbehandlung (Schnittwunden, Knochenbrüche etc.) | X | |||
Vergiftungen | X | |||
Medizinische Probleme bei Seenot | | |||
Tropenkrankheiten | X | X | ||
Unfallmeldungen | X | |||
Erweiterte Erste Hilfe Kursus | X | X | | |
3.9 | Personalführung | X | ||
Soziales Verhalten | | |||
Personalführung | | |||
Aufgaben des Vorgesetzten | | |||
Führungsmittel und Führungsstil | | |||
Gruppenprobleme | | |||
Beurteilung von Mitarbeitern | | |||
Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz | | |||
Konfliktmanagement | | |||
3.10 | Betriebswirtschaft | X | ||
Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunter- nehmen | | |||
Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt | | |||
Preisbildung auf den Seefischmärkten (nur allgemeine Informationen) | | |||
Internationale und nationale Fischereipolitik | | |||
Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt, Fischerei | | |||
Reedereikosten und -leistungen | | |||
3.11 | Englisch | | ||
Englische Fachsprache | | |||
Seefahrtstandardvokabular | X | |||
Seeprotest und Berichte | X | |||
Fischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte, Teile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischerei- rechtliche Bestimmungen) | X |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln: Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
- 1.1
- Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
- 1.2
- Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel
- 1.3
- Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
- 1.4
- Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln
- 1.5
- Einrichten des Arbeitsplatzes
- 1.6
- Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß
- 2.1
- Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unterlagen und Betriebsanleitungen
- 2.2
- Anfertigen von Skizzen
- 2.3
- Anwenden von Normen und Toleranzen
- 3.1
- Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen
- 3.2
- Auswählen der Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
- 3.3
- Auswählen der Bearbeitungsmethode nach dem Verwendungszweck
- 3.4
- Verwenden von technischen Bezeichnungen von Werkzeugen (Hämmer, Anreißwerkzeuge, Meißel, Sägen, Feilen, Zangen, Schneider, Schraubendreher, Schraubenschlüssel sowie Prüfgeräte)
- 3.5
- Unterscheiden, Zuordnen und Auswählen von verschiedenen Betriebs- und Hilfsstoffen nach ihrem Verwendungszweck
- 4.1
- Auswählen von Prüf- und Messgeräten nach dem Verwendungszweck
- 4.2
- Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlern
- 4.3
- Messen von Winkeln mit Winkelmessern sowie Prüfen mit feststehenden Winkeln
- 4.5
- Prüfen der Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
- 4.6
- Prüfen der Formgenauigkeit mit Rundungslehren
- 4.7
- Prüfen der Maßgenauigkeit mit festen und verstellbaren Lehren
- 4.8
- Prüfen der Oberfläche auf Verschleiß und Beschädigung
- 4.9
- Erklären von Grenzmaßen, Toleranzen, Funktionen und Materialbeschaffenheit von gefügten Bauteilen
- 4.10
- Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
- 5.1
- Zitieren der Arbeitsregeln beim Anreißen und Körnen
- 5.2
- Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen
- 5.3
- Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
- 5.4
- Kennzeichnen von Werkstücken und Bauteilen
- 6.1
- Auswählen der Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff sowie Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen und deren Befestigungen
- 6.2
- Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes
- 6.3
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
- 7.1
- Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
- 7.2
- Feilen
- 7.2.1
- Aufführen von verschiedenen Flächen (ebene, winklige und parallele, gekrümmte und komplizierte Formen)
- 7.2.2
- Beschreiben von Feilenarten und Aufbau von Feilen
- 7.2.3
- Beschreiben der Anordnung der Schneiden und Hiebarten (Einhiebige, Raspeln und Kreuzhiebige)
- 7.2.4
- Beschreiben von Hiebeinteilungen (Schrupp- und Schlichtstufen von Feilen)
- 7.2.5
- Zitieren der Arbeitsregeln beim Feilen und Feilenwahl bis hin zur Arbeitstechnik und Pflege von Feilen
- 7.2.6
- Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen (eben, winklig und parallel auf Maß) sowie Passungen
- 7.3
- Sägen
- 7.3.1
- Zitieren der Arbeitsregeln beim Handsägen
- 7.3.2
- Darlegen der Kriterien für die Auswahl von Handsägen (Bügelsägen, Einstreichsägen, elektrische Handsägemaschinen, Fuchsschwanz)
- 7.3.3
- Beschreiben des Aufbaus von Sägewerkzeugen (Schneidenform, Zahnteilung)
- 7.3.4
- Identifizieren der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)
- 7.3.5
- Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Kunststoff und Holz nach Anriss
- 7.4
- Schneiden (Gewinde)
- 7.4.1
- Gegenüberstellen von Gewindearten (Unterscheidung nach Gewindeformen)
- 7.4.2
- Benennen von Werkzeugen für das Schneiden
- 7.4.3
- Beschreiben der Nutzung von Satzgewindebohrern (3-Satz-Schneider und Kennung)
- 7.4.4
- Bohren von Innengewinden und Schneiden von Außengewinden unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffen
- 7.4.5
- Herstellen von Rohrgewinden
- 7.4.6
- Aufzählen der Arbeitsschritte beim Entfernen abgebrochener Gewindebohrer
- 7.5
- Schleifen von Hand
- 7.5.1
- Beschreiben des Schleifens mit Schleifpapier, -leinen, insbesondere die Auswahl der Korngrößen
- 7.5.2
- Beschreiben des Läppens von Bauteilen mit Läppmittel
- 8.1
- Auswählen der Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie
- 8.2
- Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohrungen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
- 8.3
- Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
- 8.4
- Bohren
- 8.4.1
- Unterscheiden von Werkzeugen zum Bohren (Wendel-/Spiralbohrer und deren Aufbau, Schneidengeometrie des Bohrers)
- 8.4.2
- Unterscheiden von Reiben (Bauformen von Hand- und Maschinenreibahlen)
- 8.4.3
- Beschreiben von Senken, Plansenken und Profilsenken (Werkzeuge zum Senken)
- 8.4.4
- Zitieren der Arbeitsregeln beim Bohren
- 8.4.5
- Erklären der Auswahl und Scharfschleifen von Wendel-/Spiralbohrern
- 8.4.6
- Erklären des Spannens von Bohrern (Betriebsbereitschaft)
- 8.4.7
- Erklären des Lösens und Einsetzens von Bohrfuttern und Bohrern mit Kegelschaft
- 8.4.8
- Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und Drehmaschinen mit verschiedenen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und Profilsenken
- 8.4.9
- Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Rundreiben
- 8.5
- Drehen
- 8.5.1
- Beschreiben des Funktionsprinzips von Drehmaschinen und ihrer Baugruppen
- 8.5.2
- Erklären der Schnittbewegungen, Schnitttiefen und Vorschub
- 8.5.3
- Beschreiben der verschiedenen Drehverfahren (außen/innen)
- 8.5.4
- Unterscheiden der Drehwerkzeuge (Bauarten von Drehmeißeln) und Werkzeugspanner
- 8.5.5
- Festlegen der Arbeitsschritte zur Werkzeugherstellung (Arbeitsplanung)
- 8.5.6
- Herstellen von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln, durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen
- 8.6
- Schleifen
- 8.6.1
- Beschreiben des Funktionsprinzips elektrischer Werkstattschleifmaschinen und der Baugruppen an der Schleifmaschine
- 8.6.2
- Beschreiben von Handschleifmaschinen
- 8.6.3
- Beschreiben von Freihandwinkelschleifern
- 8.6.4
- Unterscheiden von Schleifmitteln (Scheiben und Anwendung)
- 8.6.5
- Beschreiben von Spannvorrichtungen für Schleifscheiben
- 8.6.6
- Erklären des Anschleifens/Scharfschleifens von Werkzeugen wie Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am Schleifbock
- 8.7
- Sägen
- 8.7.1
- Beschreiben des Funktionsprinzips und der Baugruppen an der Maschinensäge
- 8.7.2
- Unterscheiden von Maschinensägen (horizontale und vertikale Bandsägen, Bügel- und Kreissägen)
- 8.7.3
- Beschreiben von Sägeverfahren (absägen, aussägen, schlitzen)
- 8.7.4
- Beschreiben des Aufbaus von Sägeblättern (Schneidenform, Zahnteilung, Sägeblattschliff)
- 8.7.5
- Auswählen der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)
- 8.7.6
- Beschreiben von Freihandschnitten
- 8.7.7
- Sägen von Werkstücken mit stationären Sägemaschinen
- 9.1
- Aufführen von Bezeichnungen von Handscheren und deren Verwendung
- 9.2
- Zitieren von Arbeitsregeln im Umgang mit Handhebelscheren
- 9.3
- Schneiden von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
- 9.4
- Trennen von Rohren mit Rohrabschneidern
- 9.5
- Trennen, Zerspanen und Abscheren mit Meißeln
- 9.6
- Erklären des manuellen thermischen Trennens von Blechen, Rohren und Profilen
- 10.1
- Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen durch freies Runden und Schwenkbiegen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock
- 10.2
- Kaltes Umformen von Rohren aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses
- 10.3
- Warmes Umformen von Blechen, Rohren und Profilen
- 10.4
- Biegerichten von Blechen, Rohren und Profilen
- 10.5
- Umformen von Werkstücken durch Treiben, Schweifen und Stauchen
- 10.6
- Richten (Geradebiegen)
- 10.7
- Benutzen von Biegevorrichtungen mit auswechselbaren Rollen
- 10.8
- Beschreiben der Blechumformung mit Biege/Walzenbiegemaschinen
- 10.9
- Zitieren der Arbeitsregeln beim Richten, Biegen und Umformen
- 10.10
- Beschreiben der Änderung der Stoffeigenschaften beim Härten, Anlassen, Glühen (Wärmebehandlung von Stahl)
- 11.1
- Prüfen der Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren in montagegerechter Lage
- 11.2
- Verbinden und Sichern von Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
- 11.3
- Fügen mit Schrauben, Bolzen, Stiften, Keilen
- 11.4
- Konstruieren von Bolzen- und Stiftverbindungen
- 11.5
- Konstruieren von Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen, Schrumpfen und Dehnen
- 11.6
- Konstruieren von Rohrschraubverbindungen
- 11.7
- Beschreiben der Arten von Passungen
- 12.1
- Durchführen von vorbereitenden Arbeiten zum Schweißen und Löten (unter Beachtung der Maßnahmen des Brandschutzes)
- 12.2
- Herstellen der Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung
- 12.3
- Auswählen der Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwendungszweck
- 12.4
- Vorbereitung der Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten
- 12.5
- Schweißen von Feinblechen und Stahl auf Stoß
- 12.6
- Schweißen von Kehlnähten an Blechen und Rohren aus Stahl
- 12.7
- Löten von Werkstücken und Bauteilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe
- 12.8
- Fügen durch Kleben
- 12.9
- Beschreiben der Arten und Einsatzmöglichkeiten von Klebstoffen
- 12.10
- Aufzählen der Arten von Schraubensicherungsmitteln (Kleber, Lack)
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
Eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
1. Theoretische Grundlagen
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
- 1.1
- Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
- 1.2
- Abschätzen des Teilebedarfs und Festlegen der Arbeitsmittel
- 1.3
- Festlegen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
- 1.4
- Bereitstellen von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln
- 1.5
- Einrichten des Arbeitsplatzes
- 1.6
- Beurteilen des Arbeitsergebnisses bei Abweichungen vom Sollmaß
- 2.1
- Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen
- 2.2
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme
- 2.3
- Anfertigen von Skizzen
- 2.4
- Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
- 2.5
- Anwenden von Normen, insbesondere Toleranznormen
- 2.6
- Handhaben von Datenträgern
- 3.1
- Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen
- 3.2
- Auswählen von Werkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Bearbeitung nach Verwendungszweck
- 3.3
- Unterscheiden von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen, Zuordnen nach ihrer Verwendung und Auswählen nach Verwendungszweck
- 4.1
- Auswählen der Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
- 4.2
- Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten
- 5.1
- Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberfläche
- 5.2
- Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
- 6.1
- Auswählen und Befestigen von Spannzeugen nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen
- 6.2
- Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes
- 6.3
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
- 7.1
- Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
- 7.2
- Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen
- 7.3
- Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss
- 7.4
- Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen
- 8.1
- Auswählen von Werkzeugen unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidgeometrie
- 8.2
- Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohroperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
- 8.3
- Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
- 8.4
- Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, insbesondere unter der Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken
- 8.5
- Schleifen von Werkzeugen, insbesondere Scharfschleifen von Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am Schleifbock
- 9.1
- Scheren von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
- 9.2
- Trennen von Rohren mit Rohrschneidern
- 10.1
- Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen
- 11.1
- Prüfen von Bauteilen auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren in montagegerechter Lage
- 11.2
- Verbinden und Sichern von Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
1. Theoretische Grundlagen
- 1.1
- Beschreiben der fünf Sicherheitsregeln, der Gefahren des elektrischen Stromes und des Verhaltens bei Stromunfällen
- 1.2
- Erklären der Schutzmaßnahmen (Basis-, Fehler-, Zusatzschutz)
- 1.3
- Zitieren der Größen und Einheiten der Elektrotechnik
- 1.4
- Beschreiben der Wirkungen des elektrischen Stromes (Wärme-, Magnetische, Licht-, chemische, physiologische Wirkung)
- 1.5
- Beschreiben des Atomaufbaus, der Entstehung von positiver und negativer Ladung
- 1.6
- Beschreiben des Spannungsbegriffs, der Erzeugung von Spannungen, des Messens von Spannungen
- 1.7
- Beschreiben des Stromflusses in Leitern, Flüssigkeiten, Gasen, Vakuum
- 2.1
- Verdrahten
- 2.2
- Isolieren
- 2.3
- Lötverfahren
- 2.4
- Löten
- 2.5
- Erdungsanschlüsse herstellen
- 3.1
- Beschreiben von Widerständen
- 3.2
- Beschreiben von Blindwiderständen
- 3.3
- Beschreiben von Batterien
- 3.4
- Beschreiben von Steuerschaltungen
- 3.5
- Beschreiben von Leitungsschutz
- 3.6
- Beschreiben der Wechselstromtechnik
- 3.7
- Beschreiben der Drehstromtechnik
- 3.8
- Beschreiben der Leistungselektronik
- 3.9
- Lesen und Erstellen von Schaltplänen
- 4.1
- Unterscheiden von Messgeräten
- 4.2
- Auswählen von Messgeräten nach Art der zu messenden Größen
- 4.3
- Aufbauen von Messschaltungen und Darstellen von Signalinformationen
- 4.4
- Unterscheiden, Klassifizieren und Berechnen von Messfehlern
- 5.1
- Realisierung einfacher Logikschaltungen mit programmierbaren Bausteinen
- 5.2
- Beschreiben von speicherprogrammierbaren Steuerungen
- 5.3
- Unterscheiden von Sensoren
- 6.1
- Zusammenbauen, Prüfen, Warten und Reparieren von Apparaten und Geräten der Elektrotechnik oder Informations- und Kommunikationstechnik
- 7.1
- Kenntnisse nachweisen über die routinemäßigen Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Sicherungsautomaten in Schalttafeln
- 7.2
- Routinemäßige Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Leistungsschaltern der Schalttafel
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 9. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 m.W.v. 20. April 2024
Anlage 7 (zu § 39)
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
- 1.
- Kommunikation,
- 2.
- Schiffsbetriebstechnik,
- 3.
- Instandhaltung,
- 4.
- Elektrotechnik, Leittechnik,
- 5.
- Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.
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