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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
Teil 2 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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Teil 2 Verfahren der Ausschreibung
§ 3 Ausschreibungen
§ 3 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur muss die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus Freiflächenanlagen zu den folgenden Gebotsterminen mit den folgenden Ausschreibungsvolumina ausschreiben:
- 1.
- zu dem Gebotstermin 15. April 2015: 150 Megawatt,
- 2.
- zu dem Gebotstermin 1. August 2015: 150 Megawatt,
- 3.
- zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2015: 200 Megawatt,
- 4.
- zu dem Gebotstermin 1. April 2016: 125 Megawatt,
- 5.
- zu dem Gebotstermin 1. August 2016: 125 Megawatt,
- 6.
- zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2016: 150 Megawatt,
- 7.
- zu dem Gebotstermin 1. April 2017: 100 Megawatt,
- 8.
- zu dem Gebotstermin 1. August 2017: 100 Megawatt und
- 9.
- zu dem Gebotstermin 1. Dezember 2017: 100 Megawatt.
(2) Die Bundesregierung wird die Ausschreibungen einschließlich der Ausschreibungsvolumina für die Jahre ab 2018 im Zusammenhang mit der Umstellung der finanziellen Förderung für die anderen erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.
§ 4 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 erhöht sich für den jeweils nächsten Gebotstermin, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen Zuschläge erteilt und die entsprechenden Zweitsicherheiten geleistet worden sind, um die Differenz zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen. 2Sofern die Frist nach § 15 Absatz 5 zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 5 noch nicht abgelaufen ist, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des auf den Fristablauf folgenden Gebotstermins entsprechend.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 1 unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1
- 1.
- um die Summe der Gebotsmengen erhöhen, die
- 2.
- um die Summe der Gebotsmengen der Gebote verringern, denen auf Grund eines erfolgreichen gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 39 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.
§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Bundesnetzagentur muss die Ausschreibungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt machen. 2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 unter Berücksichtigung des § 4,
- 3.
- den Höchstwert nach § 8,
- 4.
- die nach § 34 Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben und
- 5.
- die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 35, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.
§ 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 6 wird in 15 Vorschriften zitiert
(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben.
(2) 1Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. 2Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und die Nachweise nach Absatz 4 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden können.
(3) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:
- a)
- ihr Sitz,
- b)
- der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
- c)
- die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und
- d)
- wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Namen und Sitz,
- 2.
- den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
- 3.
- die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
- 4.
- den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen,
- 5.
- den Standort der geplanten Freiflächenanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde und Flurstücken,
- 6.
- die Angabe, ob sich die geplante Freiflächenanlage auf einer Fläche befindet,
- a)
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
- b)
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
- c)
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen und Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet werden soll,
- d)
- die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet worden ist oder
- e)
- deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in Buchstabe a bis d genannten Flächen fällt.
(4) Den Geboten müssen jeweils die folgenden Nachweise beigefügt werden:
- 1.
- die Kopie
- a)
- eines Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans nach § 2 des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage beschlossen worden ist,
- b)
- eines Offenlegungsbeschlusses nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage ergangen ist, oder
- c)
- eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs, der zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Freiflächenanlage aufgestellt oder geändert worden ist,
- 2.
- eine Erklärung des Bieters, dass sich der Nachweis nach Nummer 1 auf den in dem Gebot nach Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort der geplanten Freiflächenanlage bezieht,
- 3.
- die Kopie eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster der Flurstücke, auf denen die Freiflächenanlage nach Absatz 3 Nummer 5 geplant ist, und
- 4.
- sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, eine Vollmachtsurkunde für den nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b angegebenen Bevollmächtigten.
(5) 1Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am Gebotstermin zugegangen sein. 2Die Rücknahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang bei der Bundesnetzagentur. 3Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Rücknahmeerklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt. 4Bieter sind an ihre Gebote, die innerhalb der Frist nach Satz 1 abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, bis zum Ablauf des zweiten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden, sofern nicht vorher dem Bieter der Ausschluss des Gebots oder die Nichterteilung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist.
§ 7 Erstsicherheit
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Erstsicherheit). 2Durch die Erstsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gesichert.
(2) Die Höhe der Erstsicherheit bestimmt sich aus der in dem Angebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 4 Euro pro Kilowatt.
(3) Die Höhe der Erstsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.
(4) Bieter müssen bei der Leistung der Erstsicherheit das Gebot, auf das sich die Erstsicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
§ 8 Höchstwert
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert eines Gebots nicht überschritten werden darf.
(2) Der Höchstwert einer Ausschreibung ist der anzulegende Wert nach § 51 Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung.
§ 9 Öffnung und Prüfung der Gebote
(1) Die Bundesnetzagentur muss die zugegangenen Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf die Gebote erst nach dem Gebotstermin öffnen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur muss alle mit den Geboten abgegebenen Angaben und Nachweise registrieren und prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren nach § 12 zugelassen werden. 2Gebote sind nur zum Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 10 und 11 ausgeschlossen worden sind.
(4) 1Die Prüfung der Gebote muss von mindestens zwei Mitarbeitern der Bundesnetzagentur gemeinsam durchgeführt und dokumentiert werden. 2Bieter sind dabei nicht zugelassen.
§ 10 Ausschluss von Geboten
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur muss Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschließen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,
- 2.
- in Geboten, die für einen Gebotstermin im Kalenderjahr 2015 abgegeben worden sind, andere Flächen für die geplante Freiflächenanlage angegeben worden sind als die in § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a bis c genannten Flächen,
- 3.
- bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Erstsicherheit nach § 7 oder die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden sind oder die Erstsicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können,
- 4.
- der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 8 überschreitet,
- 5.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
- 6.
- das Gebot nicht den Vorgaben oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 34 oder § 35 entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur darf ein Gebot bei begründetem Verdacht, dass der Bieter keine Freiflächenanlage auf dem nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort plant, ausschließen, wenn
- 1.
- auf den nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücken eine Freiflächenanlage bereits errichtet und für Strom aus dieser Freiflächenanlage eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist oder
- 2.
- die nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücke der geplanten Freiflächenanlage ganz oder teilweise übereinstimmen
- a)
- mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
- b)
- mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.
§ 11 Ausschluss von Bietern
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Bundesnetzagentur darf Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 ausschließen, wenn
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass
- a)
- der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 3 oder unter Vorlage falscher Nachweise nach § 6 Absatz 4 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
- b)
- der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat,
- 2.
- der Bieter bei mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach der Erteilung des Zuschlags die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 bei der Bundesnetzagentur hinterlegt hat oder
- 3.
- die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 vollständig entwertet worden sind.
§ 12 Zuschlagsverfahren
§ 12 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur muss vorbehaltlich des Absatzes 4 allen zugelassenen Geboten im Umfang ihres Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 nicht überschreitet.
(2) Die Bundesnetzagentur muss das folgende Zuschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 3 und 4 überschreitet:
- 1.
- Die Bundesnetzagentur muss die zugelassenen Gebote sortieren
- a)
- bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
- b)
- bei dem gleichen Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge.
- 2.
- Die Bundesnetzagentur muss den zugelassenen Geboten in der Reihenfolge nach Nummer 1, beginnend mit den Geboten mit den niedrigsten Gebotswerten, einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots erteilen, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich von Absatz 3 kein Zuschlag erteilt.
(3) 1Die Bundesnetzagentur soll pro Ausschreibung ein Nachrückverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller Gebote, die einen Zuschlag nach Absatz 2 erhalten haben und deren Zuschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist, 30 Megawatt bei einem Gebotstermin überschreitet. 2An diesem Nachrückverfahren nehmen alle zugelassenen Gebote teil, die in dem Verfahren nach Absatz 2 keinen Zuschlag erhalten haben. 3Die Erteilung eines Zuschlags im Nachrückverfahren muss entsprechend dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren erfolgen. 4Das Ausschreibungsvolumen im Nachrückverfahren muss der Summe der Gebotsmengen aller Gebote entsprechen, deren Zuschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist.
(4) 1Die Bundesnetzagentur muss bei dem Zuschlagsverfahren sicherstellen, dass es in den Kalenderjahren 2016 und 2017 jeweils nicht mehr als zehn bezuschlagte Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e gibt. 2Zu diesem Zweck darf sie über diese Anzahl hinausgehende Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e bei den Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 nicht berücksichtigen.
(5) 1Die Bundesnetzagentur muss für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach § 6 Absatz 3 übermittelten Angaben und die nach § 6 Absatz 4 übermittelten Nachweise sowie den Zuschlagswert registrieren. 2Bietern muss die Bundesnetzagentur auf Antrag Auskunft über die für sie registrierten Zuschläge erteilen.
§ 13 Zuschlagswert
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zuschlagswert ist der jeweils nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 in dem Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei den Gebotsterminen 1. August 2015 und 1. Dezember 2015 der Zuschlagswert
- 1.
- bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 1 der Höchstwert nach § 8,
- 2.
- bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 2 oder 3 der Gebotswert des Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag
(3) § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
§ 14 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur muss die Entscheidung über die Zuschläge nach § 12 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 öffentlich bekannt geben.
(2) 1Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird durch Bekanntmachung der folgenden Angaben auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt:
- 1.
- Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden,
- 2.
- Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit
- 3.
- Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben werden und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der Bundesnetzagentur in Bonn eingesehen werden können.
(3) 1Die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 wird durch Bekanntmachung der Höhe des Zuschlagswerts auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt. 2Diese erfolgt
- 1.
- bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 1 zusammen mit den Angaben nach Absatz 2,
- 2.
- bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 2
- a)
- erst nach der Durchführung eines Nachrückverfahrens nach § 12 Absatz 3 oder
- b)
- sofern kein Nachrückverfahren durchgeführt wird, unverzüglich nach der Entscheidung, dass kein Nachrückverfahren durchgeführt wird.
(4) 1Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die öffentliche Bekanntmachung. 2Dafür übermittelt sie die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 elektronisch und auf Verlangen des Bieters schriftlich.
§ 15 Zweitsicherheit
§ 15 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für diejenigen ihrer Gebote, die einen Zuschlag nach § 12 erhalten haben, eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Zweitsicherheit). 2Durch die Zweitsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gesichert.
(2) Die Höhe der Zweitsicherheit bestimmt sich aus der Gebotsmenge des Gebots multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.
(3) Die Höhe der Zweitsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.
(4) Bieter müssen bei der Erbringung der Zweitsicherheit die Zuschlagsnummer des Zuschlags, auf den sich die Zweitsicherheit bezieht, angeben.
(5) Die Zweitsicherheit muss spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 geleistet sein (materielle Ausschlussfrist).
§ 16 Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer eine Erst- oder Zweitsicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
- 1.
- die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers zugunsten des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers und der Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur oder
- 2.
- die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.
(2) 1Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der Bundesnetzagentur nach § 34 Absatz 1 ausgestellt sein. 2Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. 3Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. 4Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
(3) Wer eine Zweitsicherheit geleistet hat, ist berechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entsprechende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürgschaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzutauschen.
(4) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich
- 1.
- die Erstsicherheit zurückgeben, wenn der Bieter
- a)
- sein Gebot nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 zurückgenommen hat,
- b)
- für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 12 erhalten hat,
- c)
- für sein Gebot einen Zuschlag nach § 12 erhalten hat und die Zweitsicherheit innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 geleistet hat oder
- d)
- für sein Gebot die Forderung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat,
- 2.
- die Zweitsicherheit zurückgeben, soweit
- a)
- der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 4 die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt hat,
- b)
- nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind oder
- c)
- der Bieter die Forderung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.
(5) Die Bundesnetzagentur richtet zur Verwahrung der Sicherheitsleistungen nach dieser Verordnung ein Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Erst- und Zweitsicherheiten als Sicherheit einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen; die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
§ 17 Verbot des Handels mit Zuschlägen
1Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. 2Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Freiflächenanlage einschließlich ihres Förderanspruchs nach der Ausstellung einer Förderberechtigung für die Freiflächenanlage bleibt unberührt.
§ 18 Rückgabe von Zuschlägen
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Bieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch eine unbedingte und der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben. 2Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten.
§ 19 Rücknahme von Zuschlägen
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Bundesnetzagentur kann Zuschläge, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgenommenen Umfang entwerten.
§ 20 Erlöschen von Zuschlägen
§ 20 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Zuschlag erlischt, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 vollständig geleistet hat. 2Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge entwerten.
(2) 1Bieter müssen die Ausstellung von Förderberechtigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 (materielle Ausschlussfrist) beantragt haben. 2Die Bundesnetzagentur muss die nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge entwerten, soweit innerhalb der Frist nach Satz 1 kein Antrag auf Ausstellung einer Förderberechtigung gestellt oder soweit ein gestellter Antrag abgelehnt worden ist.
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