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Teil - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts

§ 1



(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zusammen.

(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstellung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Mitglieder des Gerichts, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts.

(3) 1Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. 2Er leitet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten.


§ 2



(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einberufen.

(2) Das Plenum wird unverzüglich einberufen, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei Richterinnen und Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens vier Tage liegen.

(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(6) 1Der Präsident setzt jeden von einem Mitglied des Gerichts spätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. 2Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen. 3Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein Ausschuss oder mindestens drei Richterinnen und Richter eingebracht haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. 4Im Übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über die Tagesordnung.

(7) 1Der Präsident leitet die Sitzung. 2Über ihren Verlauf wird ein Protokoll erstellt, das den Mitgliedern des Gerichts unverzüglich zugeleitet wird.


§ 3



(1) 1Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse:

a)
einen Geschäftsordnungsausschuss,

b)
einen Protokollausschuss,

c)
einen Haushalts- und Personalausschuss,

d)
einen Bibliotheksausschuss.

2Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.

(2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richterinnen und Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstabe a bis c außerdem der Präsident und der Vizepräsident.

(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertretung.

(4) 1Der Präsident führt bei Mitwirkung in einem Ausschuss den Vorsitz. 2Die übrigen Ausschüsse wählen Vorsitzende aus ihrer Mitte.

(5) 1Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. 2Die Vorsitzenden müssen den Ausschuss unverzüglich einberufen.

(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) 1Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuss die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält. 2Das Plenum kann einen Ausschuss für die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. 3Es kann einem ständigen Ausschuss eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Plenum zuweisen.

(8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.


§ 4



Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsidenten und dieser von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Mitglied des Gerichts vertreten.


§ 5



(1) 1Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. 2Die Vertretung übernimmt im Fall der Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied des Gerichts.

(2) 1Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. 2Sie können von anderen Richterinnen und Richtern vertreten oder unterstützt werden.


§ 6



1Der Präsident übt das Hausrecht aus. 2Es kann durch Verfügung delegiert werden.


§ 7



(1) Die Mitglieder des Gerichts werden über alle wichtigen, das Gericht berührenden Vorgänge unterrichtet.

(2) 1Bei Einladungen an das Gericht entscheidet in der Regel der Protokollausschuss, ob und durch wen sie wahrgenommen werden. 2Soweit der Präsident an seiner Stelle entscheidet, ist der Protokollausschuss zu unterrichten.

(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.


§ 8



1Das Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts bestimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin oder Richter des Bundesverfassungsgerichts an. 2Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.


§ 9



Soweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Gerichts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsentscheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetzten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.


§ 10



1Dienstreisen von Richterinnen und Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen. 2Die Gegenzeichnung macht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. 3Die Teilnahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als Dienstreise.


§ 11



1Urlaub der Richterinnen und Richter ist ebenso wie Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als einer Woche rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem oder der Vorsitzenden ihres Senats anzuzeigen. 2Es ist eine Anschrift zu hinterlassen oder sonst die Erreichbarkeit zu sichern.


§ 12



(1) Der Direktor und die Abteilungsleitung „Justizverwaltung" unterstützen insbesondere die Vorsitzenden der Senate bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.

(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sind in Senatsangelegenheiten ausschließlich an die Weisung der Vorsitzenden gebunden.


§ 13



(1) 1Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen das Mitglied des Gerichts, dem sie zugewiesen sind, bei dessen dienstlicher Tätigkeit. 2Sie sind dabei an dessen Weisungen gebunden.

(2) 1Die Richterinnen und Richter sind berechtigt, ihre wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst auszuwählen. 2Ihnen obliegt die dienstliche Beurteilung; die Vorsitzenden der Senate können eine eigene Beurteilung beifügen.


§ 14



(1) 1Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. 2Bestimmte Geschäfte können dem Direktor allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(2) Die Mitglieder des Gerichts betreffende Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.


§ 15



(1) 1Der Direktor handelt als Verwaltungsleitung im Auftrag des Präsidenten. 2Das Nähere regelt eine Verfügung des Präsidenten.

(2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die Angehörige der Verwaltung mit gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen.


§ 16



1Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes bestimmen. 2Wer von ihnen zur Auszeichnung von Verfahrenspost und von im Allgemeinen Register zu erfassenden Vorgängen berufen wird, muss die Befähigung zum Richteramt haben.


§ 17



(1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von der Pressestelle veröffentlicht.

(2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem Bereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden.

(3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die Pressestelle koordiniert.


§ 18



Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv eingerichtet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt werden.


§ 19



Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden.