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Dritter Unterabschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Zweiter Abschnitt Volksbegehren

Dritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens

1. Eintragungsbezirke

§ 57 Allgemeine Eintragungsbezirke



(1) Die Gemeinden werden in Eintragungsbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Eintragungsbezirke zu bilden sind.

(2) Die Eintragungsbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird.

(3) Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern bilden in der Regel einen Eintragungsbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Eintragungsbezirke eingeteilt.

(4) In Gemeinden mit entfernt gelegenen Vororten, abgelegenen oder auseinandergelegenen Gemeindeteilen oder mit mehreren Ortskernen, Siedlungsschwerpunkten oder Gemeindebezirken sind Eintragungsbezirke entsprechend einer derartigen räumlichen, siedlungsmäßigen oder verwaltungsmäßigen Gliederung des Gemeindegebietes zu bilden.

(5) Mehrere Eintragungsbezirke mit jeweils nicht mehr als 2.500 Einwohnern können als Teileintragungsbezirke zu einem Gesamteintragungsbezirk zusammengefaßt werden. Ein Gesamteintragungsbezirk soll nicht mehr als 5.000 Einwohner umfassen.


§ 58 Sondereintragungsbezirke



(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen einschließlich kleinerer Krankenhäuser und kleinerer Alten- oder Pflegeheime sowie für sozialtherapeutische Anstalten und Justizvollzugsanstalten werden Sondereintragungsbezirke zur Eintragung für Inhaber eines Eintragungsscheines gebildet. Auf Antrag der Leitung eines Klosters kann die Gemeindebehörde für das Kloster einen Sondereintragungsbezirk bilden.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf gesperrte Wohnstätten entsprechend anzuwenden, soweit deren eintragungsberechtigte Bewohner aus Gründen der Gesundheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Eintragungsraum nicht aufsuchen sollen oder dürfen.


2. Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine

§ 59 Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis



(1) Eintragungsberechtigt nach § 27 des Gesetzes sind auch die im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn für ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis am letzten Tage der Eintragungsfrist seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde, die in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegt, zuständig ist.

(2) Auf das Eintragungsberechtigtenverzeichnis sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechend anzuwenden.

(3) Wer seine Hauptwohnung oder seine einzige Wohnung in eine Gemeinde außerhalb des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens verlegt oder eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht mehr erfüllt, ist aus dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten sind, zu berichtigen.


§ 60 Beantragung von Eintragungsscheinen



(1) Eintragungsscheine können für jedes Volksbegehren von der Bekanntmachung der Eintragungsfrist bis zu deren Ablauf beantragt werden. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der letzte vorherige Werktag. In den Fällen des § 29 Abs. 2 des Gesetzes ist die Vorschrift des Satzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Nach Beginn der Eintragungsfrist hat die Gemeindebehörde, bevor sie einen Eintragungsschein erteilt, den Aufsichtsführenden des für den Eintragungsberechtigten zuständigen Eintragungsraumes davon zu unterrichten.

(3) Die §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 13 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auch auf die Frist des Einspruchs hinzuweisen.


§ 61 Erteilung von Eintragungsscheinen



Auf die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem Eintragungsschein vermerkt, daß er nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes erteilt wurde.


§ 62 Verzeichnisse der Eintragungsscheine



Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Verzeichnissen über die erteilten Eintragungsscheine die Fälle des § 29 Abs. 1 und des § 29 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden.


§ 63 Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen



Wird ein Eintragungsberechtigter, der bereits einen Eintragungsschein erhalten hat, im Eintragungsberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Eintragungsschein für ungültig zu erklären. Unverzüglich und auf schnellstem Wege verständigen von der Ungültigkeit des Eintragungsscheines die Gemeindebehörde den Gesamteintragungsleiter, dieser die Landeseintragungsleiter, diese die Kreiseintragungsleiter und diese alle Gemeinden ihres Kreises oder ihre kreisfreie Stadt, die unverzüglich alle Aufsichtsführenden unterrichten. Das Eintragungsscheinverzeichnis ist unter Angabe des Tages, an dem die im § 59 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses eingetreten sind, zu berichtigen.


§ 64 Verlorene Eintragungsscheine



Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Eintragungsberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend.


§ 65 Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen



(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor Beginn der Eintragungsfrist von den Leitungen der Einrichtungen, für die ein Sondereintragungsbezirk gebildet worden ist (§ 58 Abs. 1), ein Verzeichnis der eintragungsberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die ihr Eintragungsrecht in der Einrichtung ausüben wollen. Sie erteilt diesen Eintragungsberechtigten Eintragungsscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor Beginn der Eintragungsfrist, die eintragungsberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Eintragungsberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden im Raum des zugelassenen Volksbegehrens geführt werden, zu verständigen, daß sie sich in der Einrichtung nur eintragen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie aufgenommen sind, einen Eintragungsschein beschafft haben.

(3) Die Gemeindebehörde benachrichtigt spätestens am 13. Tage vor Beginn der Eintragungsfrist die Bewohner gesperrter Wohnstätten, daß sie in diesen ihr Eintragungsrecht nur ausüben können, wenn sie sich einen Eintragungsschein von der Gemeindebehörde beschafft haben, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie geführt werden.

(4) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor Beginn der Eintragungsfrist die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die eintragungsberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 3 zu verständigen.


§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis



Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.


§ 67 Einspruch und Beschwerde



(1) Der Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist der Beschwerde hinzuweisen.

(2) Die Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vor. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist dem Beschwerdeführer und der Gemeindebehörde bekanntzugeben.


3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung

§ 68 Eintragungsblätter



Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.


§ 69 Eintragungsräume



(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden allgemeinen Eintragungsbezirk, jeden Gesamteintragungsbezirk und jeden Teileintragungsbezirk in dem Bezirk gelegene Eintragungsräume. Die Eintragungsräume sind so zu bestimmen, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde stellt möglichst Eintragungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) In Eintragungsbezirken, in denen sich die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, können Eintragungsblätter in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen desselben Eintragungsraumes ausgelegt werden.

(3) Am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, ist durch besonderen Anschlag auf die für den Eintragungsraum festgesetzten Eintragungszeiten hinzuweisen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 ist auch darauf hinzuweisen, wann der Eintragungsraum für den Gesamteintragungsbezirk und wann die Eintragungsräume in den Teileintragungsbezirken geöffnet sind.


§ 70 Bekanntmachung zum Volksbegehren



(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor Beginn der Eintragungsfrist unter Hinweis auf Eintragungsfrist und Eintragungsstunden die Eintragungsbezirke und Eintragungsräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Eintragungsbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Eintragungsräumen kann auf die Benachrichtigung der Eintragungsberechtigten verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1.
daß sich nur die Eintragungsberechtigten eintragen können, die das Volksbegehren unterstützen wollen,

2.
in welcher Weise das Eintragungsrecht, insbesondere mit einem Eintragungsschein, ausgeübt werden kann,

3.
daß nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes jeder Eintragungsberechtigte sein Eintragungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

4.
daß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Soweit die Bekanntmachung an gemeindlichen Amtstafeln veröffentlicht wird, ist sie dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen. Sie ist vor Beginn der Eintragungshandlung am oder im Eingang jedes Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, anzubringen und dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen.