Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Fertigungstechniken sowie

2.
Planung und Fertigung.


§ 10 Prüfungsbereich Fertigungstechniken



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,

3.
Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,

4.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,

5.
Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,

6.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

7.
Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,

8.
Schnittlagebilder zu erstellen,

9.
Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,

10.
Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,

11.
Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,

12.
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,

13.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

14.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie

2.
Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.

(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.


§ 11 Prüfungsbereich Planung und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,

2.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,

3.
den Materialbedarf zu ermitteln,

4.
Arbeitsschritte festzulegen,

5.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

6.
Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,

7.
Schnitttechniken anzuwenden und

8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 12 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Produktionsauftrag,

2.
Planung, Fertigung und Konstruktion sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 14 Prüfungsbereich Produktionsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,

2.
Arbeitsabläufe festzulegen,

3.
Qualitätsstandards zu prüfen,

4.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und

5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:

a)
Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und

b)
Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,

2.
im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung:

a)
Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und

b)
Durchführen von Prüfverfahren,

3.
im Schwerpunkt Schnitttechnik:

a)
Ändern eines Modells,

b)
Anwenden von Gradierregeln,

c)
Analysieren von Schnittteilen und

d)
Erstellen von Schnittbildern.

(3) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 4 oder 5 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.

(4) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion



(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Materialprüfungen durchzuführen,

2.
Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,

3.
Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,

4.
Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,

5.
logistische Prozesse darzustellen,

6.
Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und

7.
Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Fertigungstechniken mit 25 Prozent,

2.
Planung und Fertigung mit 10 Prozent,

3.
Produktionsauftrag mit 40 Prozent,

4.
Planung, Fertigung und Konstruktion mit 15 Prozent und

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


§ 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin



Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsbereiche „Fertigungstechniken", „Planung und Fertigung" von Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde" von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher und Textil- und Modenäherin erreicht.