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Abschnitt 1 - FMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)

Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 1 Kostenerstattung

§ 1 Kostenschuldner



(1) Zur Erstattung der nach § 3e des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten an den Bund verpflichtet ist,

1.
wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat, oder

2.
für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.




§ 2 Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung



(1) 1Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit Beendigung der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. 2Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Beendigung. 3Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen einen anderen Zeitpunkt fest.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung,

1.
im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags oder

2.
wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung.

(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages. 2Soweit die Verpflichtungserklärung oder der Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1 und 2.




§ 3 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale



(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.

(2) 1Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. 2Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellen die Anstalt und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. 3Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 4Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.

(3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 2 Satz 2 kann der Leitungsausschuss den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festlegen.




§ 4 Fälligkeit



(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Anstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest.

(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.




§ 5 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung



(1) 1Die Anstalt oder die Finanzagentur können von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. 2Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.

(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.