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Abschnitt 2 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 2 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 17 Leitung der Wahl
(1) Der aus fünf Soldaten bestehende zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstandes.
(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstandes haben die dezentralen Wahlvorstände insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.
(3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 18 Wahlvorstände
(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände
- 1.
- am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie
- 2.
- für sicherheitsempfindliche Bereiche.
(2) Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. Die Kommandeure der Großverbände oder die Leiter vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden, berufen die Mitglieder in ihr Amt.
(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(4) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 19 Unterstützung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung sowie alle Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände sowie deren Ersatzmitglieder sind durch Schulungsmaßnahmen auf die Übernahme ihrer Aufgaben vorzubereiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 20 Sitzverteilung
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt die auf jeden Organisationsbereich, getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen entfallende Zahl der Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuß fest.
(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt anzuwenden, mit der Maßgabe, daß jeder Organisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Für die Berechnung ist die regelmäßige Zahl der Soldaten, soweit sie in den Organisationsbereichen Vertrauenspersonen wählen, zu Grunde zu legen. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstandes.
(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen Organisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Organisationsbereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der ein Zwanzigstel der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen in der Weise, daß sich die Sitze der übrigen Laufbahngruppen entsprechend vermindern durch Kürzung der jeweils zugeteilten Sitze; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, wenn und soweit Sitze gekürzt werden müßten, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, daß eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldaten des Organisationsbereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des Organisationsbereichs erhält. Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des Organisationsbereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreter zu.
(4) Entfallen nach Absatz 3 auf eine Laufbahngruppe eines Organisationsbereichs mehrere Sitze, werden diese in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 weiter auf die Statusgruppen innerhalb der Laufbahngruppen verteilt.
§ 21 Briefwahl
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses findet als Briefwahl statt.
§ 22 Wahlausschreiben
(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen Folgendes bekannt:
- 1.
- den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle seiner Mitglieder,
- 2.
- die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet werden,
- 3.
- den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
- 4.
- den Ort und den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe.
(2) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß
- 1.
- nur Soldaten wählen dürfen, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden und
- 4.
- nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 23 Wählerverzeichnis
(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahn- und Statusgruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereiches auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jedem Wahlberechtigten den Familiennamen, die Vornamen und den Dienstgrad. Es ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereiches zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Auslandsverwendung in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt.
(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen; die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben. Eine zusätzliche Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.
(4) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezentralen Wahlvorstandes sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 24 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb von zwei Wochen nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim zuständigen Wahlvorstand einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der zuständige Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Wahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen.
(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
(4) Versäumt ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl er den Einspruchsgrund kannte oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 25 Bewerbungen
(1) Jeder Wahlberechtigte, der Vertrauensperson eines Wahlbereiches ist, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das keine Vertrauensperson mehr ist, kann sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben.
(2) Die schriftliche Bewerbung muß vom Bewerber unterschrieben sein und folgende Angaben enthalten: Name, Vornamen, Dienstgrad, Statusgruppe, Stammtruppenteil, derzeitige Einheit oder Dienststelle, bei der der Bewerber das Amt der Vertrauensperson ausübt, Beginn und voraussichtliches Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
(3) Der zuständige Wahlvorstand bestätigt den Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück und gibt Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.
(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der zuständige Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Organisationsbereiche, Laufbahn- und Statusgruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 20 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, über die dezentralen Wahlvorstände auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 26 Aufstellung der Bewerberliste
(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der Bewerber, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 auf und übersendet sie dem zentralen Wahlvorstand.
(2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge und unter sinngemäßer Anwendung der Sicherheitsbestimmungen nach § 23 Absatz 4 zusammen. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist. Der zentrale Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.
(3) Die Gesamtbewerberliste ist bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.
(4) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 20 weiter auf und gibt die geänderte Sitzverteilung bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 27 Wahlunterlagen
(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert unter Vorlage einer Abschrift des Wählerverzeichnisses die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an.
(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 aufzuführen.
(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Wahlgängen, Stimmzettelumschläge, vorgedruckte Erklärungen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 28 Stimmabgabe
(1) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet jedem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus
- 1.
- einem Stimmzettel und einem Stimmzettelumschlag,
- 2.
- einer vorgedruckten Erklärung, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel
- a)
- persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
- b)
- im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß seinem erklärten Willen durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
- 3.
- einem an den dezentralen Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit dem Wahlberechtigten als Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe" sowie
- 4.
- einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.
(2) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den dezentralen Wahlvorstand.
(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den eingehenden Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 29 Auszählung
(1) Am Tag nach der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes die Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und prüfen deren Gültigkeit. Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
- auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,
- 2.
- die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder
- 3.
- aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.
(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen und von den übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Wahlanfechtung ungeöffnet zu vernichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 30 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses durch den dezentralen Wahlvorstand enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der
- 1.
- Wahlberechtigten,
- 2.
- Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,
- 3.
- gültigen Stimmzettel,
- 4.
- ungültigen Stimmzettel und
- 5.
- Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen.
(2) Der zentrale Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der übersandten Wahlergebnisse der dezentralen Wahlvorstände das Gesamtergebnis fest. Die Feststellung ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen. Das Gesamtergebnis ist als Anlage zur Wahlniederschrift zu nehmen.
(3) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; es wird vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes gezogen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 31 Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Wahlniederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Jede Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der
- 1.
- Wahlberechtigten,
- 2.
- Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,
- 3.
- gültigen Stimmzettel,
- 4.
- ungültigen Stimmzettel und
- 5.
- Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen, wobei die Statusgruppe des Bewerbers anzugeben ist.
(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes enthält die Namen der in diesem Wahlgang gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
(3) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 32 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerber schriftlich gegen Empfangsbestätigung, die zu Mitgliedern im Gesamtvertrauenspersonenausschuß gewählt wurden.
(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht binnen dreier Werktage nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem zentralen Wahlvorstand, daß es die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
§ 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Wahlniederschrift nach § 31 Absatz 2 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach § 32 zu berücksichtigen.
(2) Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr folgt. Das Datum der Einstellung ist durch den zentralen Wahlvorstand zu vermerken und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
§ 34 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf. Zu ihnen gehören die Wählerverzeichnisse, die Wahlausschreiben, die Bewerberlisten, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen, die Wahlniederschriften und die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
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