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Teil 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Teil 2 Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Kapitel 1 Fachrichtung Hochbau
§ 36 Einstellungsvoraussetzungen
§ 36 hat 1 frühere Fassung
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 37 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsplan Fachrichtung: Hochbau
Ausbildungsplan Fachrichtung: Hochbau
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||
I | 30 | Staatliches oder kommunales Hoch- bauamt oder entspre- chende öffentlich-recht- liche Körperschaften | Öffentlicher Hochbau Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes, insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen: Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von haushalts- begründenden Unterlagen, Facility-Management, Projektmanage- ment (delegierbare und nichtdelegierbare Bauherrenleistungen), Kostenplanung und Kostensteuerung (Kosten-Leistungs-Rech- nung, Mittelbewirtschaftung), Terminplanung/Terminsteuerung, Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertrags- abwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften Einsatz und Anwendung der Informations- und Kommunikations- technik im Bauwesen Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterin oder des Dienst- stellenleiters |
II | 25 | Staatliche oder kommu- nale Bauverwaltung | Bauordnungswesen Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag, Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Frei- stellungs-, Anzeige-, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und Befreiung/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen/Bau- zustandsbesichtigungen, Baunebenrecht/Fachplanungsrecht Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleit- planung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standort- planung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan, Sicherung der Bauleitplanung, Besonderes Städtebaurecht, Fach- planungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen |
III | 12 | Mittlere oder oberste Behörde des Bundes oder Landes | Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht Sonderaufgaben Obere Bauaufsichtsbehörde: Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen, Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programment- wicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbs- wesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung |
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
19 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
§ 38 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Stunden | ||
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. Öffentliches Baurecht | 1 | |
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues | 1 1/4 | |
6. Bautechnik | 1 1/4 | |
zusammen | 6 1/2 |
§ 39 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - zugelassen werden.
Kapitel 2 Fachrichtung Bauingenieurwesen
§ 40 Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet
§ 40 hat 1 frühere Fassung
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen. Sie werden im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich "Wasserstraßen", ausgebildet.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 41 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bauingenieurwesen
Fachgebiet: Wasserwesen
Fachbereich: Wasserstraßen
In begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitt I bis III geändert werden.
---
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bauingenieurwesen
Fachgebiet: Wasserwesen
Fachbereich: Wasserstraßen
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||
I | 20 | Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt; Wirtschafts- behörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Ham- burg | • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Unterbehörde |
• Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht; Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Unterhaltung und Betrieb; Ablauforganisation, Personaleinsatz, Praxis der Personalführung einschließlich Personalbeurteilung • Anwendung von Kommunikationstechniken: Rhetorik, Gesprächs- führung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informations- technik • Personal- und Sozialrecht: Beamtenrecht, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Bundes-Angestelltentarifvertrag; Tarifverträge für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder; Verant- wortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personal- vertretungsrecht • Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder • Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasser- haushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze, des Bundesnatur- schutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze • Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer; Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege; Gewässerökologie • Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes, Pegelvorschrift; Gewässerkundliches Jahrbuch, hydrologische Nachrichten- dienste; Grundkenntnisse der Meteorologie, Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes • Liegenschaftswesen • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes; Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Aufgaben an den Wasserstra- ßen • Unterhaltung und Betrieb von Wasserstraßen sowie ihrer Anlagen: Technische Grundsätze und Vorschriften; Bauweise und Funktion von Anlagen und Einrichtungen, ferner von Elementen der Gewäs- ser; planmäßige und fallweise Unterhaltung; Baggereiwesen; Bau- art, Funktion und wirtschaftlicher Einsatz von Wasserfahrzeugen und Landfahrzeugen; Bauart und Funktion der maschinenbau- und elektrotechnischen Einrichtungen von Anlagen der Wasserstraßen; technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung • Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen • Vermessungswesen einschließlich Peilwesen • Schifffahrtszeichenwesen • Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt; Bau, Ausrüstung und nautisches Verhalten von Schiffen; Transport, Umschlag und Lagerung gefährlicher Güter; Schiffssicherheit; Seestraßenordnung, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Binnen- schifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtspolizei • Organisation und Arbeitsweise von Schifffahrtsunternehmen: Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr | |||
II | 26 oder 20, so- weit von Ab- schnitt III 3 Ge- brauch ge- macht wird | Öffentlich-rechtlicher Bauträger | • Vorarbeiten für Bauvorhaben; Aufstellen und Prüfen von Entwürfen; Vorbereitung von Baumaßnahmen; Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung; Baupreisrecht • Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen; Verantwortung bei Planung und Durchführung von Bau- maßnahmen; Bauaufsicht, Baubevollmächtigte, Bauleitung, Unfall- verhütung • Planungstechniken; Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen und Vorträgen; volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen, Wirtschaft- lichkeitsgrundlagen; Nutzen-Kosten-Untersuchungen • Technische Grundsätze für den Bau (Neubau, Ausbau, Umbau, Ersatz) von Wasserstraßen • Gewerbeordnung; Bundes-Immissionsschutzgesetz • Rechnergestützte Verfahren bei Vergabe und Abrechnung |
III 1 | 6 | Unterbehörde der Wasserwirtschafts- verwaltung | • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasserwirt- schaftsverwaltungen der Länder • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der Unterbehörde • Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung: wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer und im Grundwasserbereich; Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Auf- bau des Messnetzes, hydrologische Nachrichtendienste • Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Abwasserabga- bengesetz, Abfallbeseitigungsrecht • Gewässerschutz; Bewirtschaftungspläne, Gewässergütekarten; örtliche Überprüfung von Abwasserbeseitigungs-, Abfall- und Wasserversorgungsanlagen; Beurteilung von Wasseranalysen • Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz; Gewässer- unterhaltung, Gewässeraufsicht, Deichschau |
III 2 | 6 | Kommunale Verwaltung | • Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung • Kommunalrecht (Satzungsrecht); Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Bauaufsichts- behörde, Naturschutzbehörde, Bauleitplanung; Hafenpolizeirecht; Haushaltsrecht der Kommunen • Kommunaler Tiefbau, kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe; Verkehrsplanung; Hafenbetriebe |
III 3 wahl- weise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitglied- staat der Europäischen Union, Europäische Union) | • Aufgaben, Status und Organisation der Institution • Kompetenzen, Arbeitsweise |
IV | 11 | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; Wirt- schaftsbehörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Hamburg | • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Mittelbehörde, Öffentlichkeitsarbeit; Begriffe und Grundsätze der Aufbau- und der Ablauforganisation; Personalplanung: Dienstpostenbemessung und -bewertung, Stel- lenhaushalt, Personalbeschaffung, Personalverwaltung • Haushalts-, Rechnungs-, Kassenwesen des Bundes und der Länder; technische Programmplanung, Finanzplanung; Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter • Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor- schriften • Staatsbegriff, Staatsform; Grundgesetz, Verfassung des betreffenden Bundeslandes; internationale und supranationale Institutionen • Verwaltungsverfahrensgesetz; Verwaltungsgerichtsordnung; Staatshaftung • Privatrecht: Aus dem BGB: Allgemeiner Teil, Recht der Schuld- verhältnisse, Sachenrecht; Verkehrssicherungspflicht; Gesellschaftsrecht; Nachbarrecht • Arbeitsschutzrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht und das jeweils dazugehö- rende Verfahrensrecht • Bundeswasserstraßengesetz; Wasserhaushaltsgesetz, Landeswasserschutzgesetze; Wasserverbandsrecht, Deichrecht, Fischereirecht, Wassersicher- stellungsgesetz • Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze; Naturschutz- und Landschaftspflege • Baurecht: Baugesetzbuch, Landesbauordnungen • Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze; Flurbereini- gungsrecht; Liegenschaftswesen • Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze • Zusammenhänge der Landesverteidigung mit Wasserstraßen und Wasserwirtschaft • Ziele der Verkehrspolitik und der Wasserstraßenpolitik, Beziehun- gen zwischen den Verkehrszweigen • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Bau, Unterhaltung und Betrieb • Wasserstraßenstaatsvertrag, völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen, Stromkommissionen • Aufgaben der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundes- anstalt für Gewässerkunde • Aufgabe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie; Grundkenntnisse der Nautik und des Seekartenwesens • Aufgaben der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung • Schifffahrtszeichenwesen • Schifffahrtswesen; Befähigungswesen und Lotswesen in der Schifffahrt |
1 | Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
16 | Lehrgänge 1) | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
In begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitt I bis III geändert werden.
---
- 1)
- Gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder.
Text in der Fassung des Artikels 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 42 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Stunden | ||
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft | 1 1/4 | |
4. Sondergebiete der Wasserstraßen | 1 | |
5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten | 1 | |
6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 1/4 | |
zusammen | 6 1/2 |
§ 43 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Wasserwesen, Fachbereich Wasserstraßen - zugelassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Kapitel 3 Fachrichtung Bahnwesen
§ 44 Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
§ 44 hat 1 frühere Fassung
(1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:
- 1.
- Bauingenieurwesen (B),
- 2.
- Maschinen- und Elektrotechnik (M/E) oder
- 3.
- Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik (S).
(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 45 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden.
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bahnwesen
---
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bahnwesen
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |||
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||||
B | M/E | S | |||
I | 4 | 4 | 4 | Eisenbahn-Bundesamt | Abteilung 1: Personalangelegenheiten, Rechtsaufsicht, Verwaltungs- verfahrensrecht, Betriebsgenehmigungen, Ordnungs- widrigkeiten |
9 | 4 | 8 | Abteilung 2: Technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung - im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau - von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektro- technischen Anlagen Planfeststellung | ||
2 | 14 | 2 | Abteilung 3: - Technische Aufsicht und Zulassungen von Fahrzeugen und maschinen-, bzw. elektro- technischen Anlagen - Technischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige Anlagen - Aufsicht über den Bahnbetrieb, Ausnahmen und Genehmigungen | ||
4 | 4 | 4 | Abteilung 4: Finanzierung von Infrastruktur | ||
4 | 3 | 3 | Sachbereich 1: Planfeststellung | ||
8 | 3 | 2 | Sachbereich 2: - Technische Aufsicht und Bauaufsicht einschließlich Technischer Arbeitsschutz - Landeseisenbahnaufsicht | ||
2 | 2 | 8 | Sachbereich 3: Technische Aufsicht und Bauaufsicht | ||
4 | 5 | 4 | Sachbereich 4: Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb | ||
2 | 2 | 2 | Sachbereich 5: Finanzierung (Verwendungsprüfung) | ||
1 | 4 | Sachgebiete 224 und 226: Zulassung von Sicherungsanlagen | |||
II | 4 | 4 | 4 | Bahnunternehmen oder Unternehmen der Bahn- industrie | Fahrdienstleiterausbildung |
4 | 4 | 4 | Triebfahrzeugführerausbildung | ||
10 1) | 2 | 10 2) | Technik, Bau und Instandhaltung von Anlagen | ||
| 1 | 9 | 1 | Technik und Instandhaltung von Fahrzeugen | |
2 | 2 | 2 | Zusammenwirken der Bereiche: Betrieb, Fahrzeuge, Anlagen und Controlling | ||
III | 1 | 1 | 1 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Aufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur |
1 | 1 | 1 | Regierungspräsident/ Bezirksregierung | Planfeststellung, insbesondere Anhörungsverfahren | |
1 | - | - | Deutsches Institut für Bahn- technik | Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz und Vorbereitungen europäischer Zulassungen | |
3 | 1 3) | - | Stadtbauverwaltung ein- schließlich Umweltamt | Aufgaben und Arbeitsweise | |
3 | - | - | Straßenbau- und Straßen- verkehrsverwaltung | Aufgaben und Arbeitsweise | |
- | - | 2 | Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post | Aufgaben und Arbeitsweise | |
- | 1 | 1 | Energieversorgungs- unternehmen | Aufgaben und Arbeitsweise | |
- | 1 | - | Kraftfahrt-Bundesamt | Aufgaben und Arbeitsweise | |
- | 1 | 2 | Luftfahrt-Bundesamt | Aufgaben und Arbeitsweise | |
6 | 6 | 6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
17 | 17 | 17 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | ca. 12 | ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 104 | 104 | 24 Monate |
---
- 1)
- Davon 8 Wochen Baustellenbereich.
- 2)
- Davon 4 Wochen Baustellenbereich.
- 3)
- Nur Umweltamt.
Text in der Fassung des Artikels 41 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 46 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
alle Schwerpunktgebiete: | Stunden | |
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. Verkehrswesen und allgemeine Bahnbetriebstechnik | 1 1/4 | |
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
zusammen | 4 1/4 | |
Schwerpunktgebiet Bauingenieurwesen: | Stunden | |
5. Technik, Planung und Entwicklung von Bahnanlagen | 1 | |
6. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Bahnanlagen | 1 1/4 | |
zusammen | 2 1/4 | |
Schwerpunktgebiet Maschinen- und Elektrotechnik: | Stunden | |
7. Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen | 1 | |
8. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen sowie von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen | 1 1/4 | |
zusammen | 2 1/4 | |
Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: | Stunden | |
9. Technik, Planung und Entwicklung von sicherungs-, telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen | 1 | |
10. Bau, Betrieb und Instandhaltung von sicherungs-, telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen | 1 1/4 | |
zusammen | 2 1/4 |
§ 47 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Bahnwesen - zugelassen werden.
Kapitel 4 Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik
§ 48 Fachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
§ 48 hat 1 frühere Fassung
(1) In der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik ist eine vertiefte Ausbildung in den Fachgebieten Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen oder Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung möglich.
(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaues, der Elektrotechnik oder der Schiffstechnik oder von Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fachrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind, mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 49 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||
I 1 | 14 oder 11, so- weit von Ab- schnitt III 2 Ge- brauch ge- macht wird | Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit Außen- bezirken ohne Bauhof | • Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus- halts-, Rechnungs- und Kassenwesen • Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah- men, besonders im bautechnischen Bereich • Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens |
I 2 | 14 oder 11, so- weit von Ab- schnitt III 2 Ge- brauch ge- macht wird | Fachstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen | • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb • Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des Maschinenwesens • Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs- maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens • Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung • Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten- verarbeitung |
I 3 | 5 | Gewerbeaufsichts- behörde, Arbeitssicher- heitsstelle | • Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise • Umweltschutz, Gewerbeaufsicht • Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz |
II 1 | 12 | Werkstätten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (mindestens 10 Wochen), Unternehmen der Schiffbau-, Maschinen- bau- und Elektro- industrie | • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset- zungs- oder Fertigungsbetriebes • Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze • Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer- tung der Betriebsergebnisse • Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung |
II 2 | 12 | Bundesanstalt für Wasserbau, Abteilung Maschinenwesen (mindestens 8 Wochen), die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle | • Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch- führung von Beschaffungsmaßnahmen • Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati- onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung, Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde |
III 1 | 14 1 | Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde • Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht; Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht • Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun- desrechnungshofes • Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung • Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs- wirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung • Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe- sen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesminis- teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur • Prüfungsvorbereitung |
III 2 wahl- weise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitglied- staat der Europäischen Union, Europäische Union) | • Aufgaben, Status und Organisation der Institution • Kompetenzen, Arbeitsweise |
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
14 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||
I | 42 | Untere staatliche bzw. kommunale Baudienst- stellen mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung | • Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech- nungswesen, Personalwesen • Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni- scher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung, Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr- leistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen- dung der Datenverarbeitung |
II | 8 | Private, staatliche bzw. kommunale Institutio- nen mit umfangreichen technischen Anlagen z. B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universi- täten, Deutsche Bahn AG | • Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen • Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek- tions- und Wartungsverträge |
4 | Versorgungs- unternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme | • Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen • Energielieferverträge | |
III | 3 | Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht | • Erstellung von Genehmigungsbescheiden • Arbeitsschutz, Immissionsschutz |
3 | Technische Überwa- chung (z. B. Technischer Überwachungsverein) | • Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti- ger Anlagen • einschlägige gesetzliche Bestimmungen | |
7 | Oberfinanzdirektion oder Regierungs- präsidium/Bezirks- regierung als technische Aufsichtsbehörde | • Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell- ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst • Verfassungsrecht • Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen | |
2 | Betrieb und Energie- verbrauch über- wachende Dienststellen | • Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen | |
6 | Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde | • Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht • Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht • Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung | |
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
11 | Lehrgänge | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
Text in der Fassung des Artikels 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 50 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen: | Stunden | |
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
4. Maschinenbaueinrichtungen und elektrotechnische Einrichtungen, Landfahrzeuge | 1 1/4 | |
5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen | 1 1/4 | |
6. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens | 1 | |
zusammen | 6 1/2 | |
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung: | Stunden | |
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
4. Elektrotechnische Anlagen | 1 1/4 | |
5. Maschinentechnische und verfahrenstechnische Anlagen | 1 | |
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik | 1 1/4 | |
zusammen | 6 1/2 |
§ 51 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik - zugelassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Kapitel 5 Fachrichtung Luftfahrttechnik
§ 52 Einstellungsvoraussetzungen
§ 52 hat 1 frühere Fassung
(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Maschinenbaus (Schwerpunkt Luft- und Raumfahrttechnik), der Luft- und Raumfahrttechnik (Schwerpunkt Luftfahrttechnik oder Flugführung), des Flugzeugbaus oder der Elektrotechnik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen englische Sprachkenntnisse besitzen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 53 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Luftfahrttechnik
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Luftfahrttechnik
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
ab- schnitt | dauer (Wochen) | ||
I | 10 | Luftfahrt-Bundesamt | • Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes und praktische Einweisung in die Tätigkeit der Fachbereiche unter Vermittlung der jeweils aktuellen nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen |
• Luftfahrtgeräte, deutsche und ausländische Bauvorschriften, Muster- und Stückprüfung, Musterzulassung, Prüfung und Zulas- sung von Einzelstücken, Verkehrszulassung, Luftfahrttechnische Anweisung, Luftfahrtpersonal, Luftfahrtunternehmen, Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, technische und flugbetrieb- liche Überwachung, Erstellung von Gutachten, Beförderung gefährlicher Güter, Betriebsvorschriften, Luftfahrtmedizin, Flieger- ärztinnen und Fliegerärzte • Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtbehörden, Empfeh- lungen und Richtlinien der ICAO, Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, Aufgaben der EASA, Zusammenarbeit im Rahmen der JAA • Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung | |||
6 | Luftfahrt-Bundesamt - Außenstellen | • Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät • Vorbereitung der Anerkennung bzw. Genehmigung von Luftfahrt- betrieben, Überwachung der anerkannten bzw. genehmigten Luft- fahrtbetriebe • Prüfungsorganisationen und selbständige Prüferinnen und Prüfer • Flugbetriebsprüfung und -überwachung, praktische Einweisung | |
6 | Flugschule | Erwerb des Privatpilotenscheins bzw. eine entsprechende weiter- führende Ausbildung im gleichen Umfang | |
II | 12 | Andere Stellen der Luft- fahrt und der Luftfahrt- verwaltung - Deutsche Flug- sicherung GmbH - Flughafenverwaltung - Länderbehörde - Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungs- betriebe - Luftfahrtunternehmen - EASA | Praktische Einweisung in die Aufgaben und Tätigkeiten der Deutschen Flugsicherung GmbH (inkl. Flugsicherungsbetriebs- dienst), anerkannter Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe und genehmigter Luftfahrtunternehmen (Werft und Betrieb), Flughafen- verwaltung, andere Luftfahrtbehörden |
III | 2 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Einführung in die Aufgaben des Ministeriums |
3 | Bundesstelle für Flug- unfalluntersuchung | • Unfalluntersuchung, Unfallberichte, Auswertung der Unfallberichte • Unfallverhütung • Untersuchungsverfahren im In- und Ausland • ICAO-Annex 13 • Such- und Rettungsdienst | |
4 | Luftfahrt-Bundesamt | • Allgemeine Verwaltung, Recht, Luftrecht, Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, Organisation und Geschäftsbetrieb • Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen • Personal- und Sozialwesen, Beamten- und Tarifrecht | |
28 | Luftfahrt-Bundesamt | Vertiefung der theoretischen Kenntnisse durch projektorientierte Mit- arbeit an aktuellen Aufgaben im Luftfahrt-Bundesamt, ggf. unter Berücksichtigung der späteren Verwendung | |
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
15 | Lehrgänge: u. a. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Projektmana- gement, Mitarbeiterführung, Planung und Entscheidung, Gesprächs- und Verhandlungsführung, Qualitätsmanagement, Sprachkurs | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
Text in der Fassung des Artikels 41 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 54 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 54 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:
Stunden | ||
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 | |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 | |
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 | |
4. Flugtechnik | 1 1/4 | |
5. Flugbetrieb | 1 1/4 | |
6. Flughäfen, Flugsicherung, Flugunfallwesen, Such- und Rettungsdienst | 1 | |
zusammen | 6 1/2 |
§ 55 Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes mit Bezug zur Luftfahrt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Luftfahrttechnik - zugelassen werden.
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