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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
§ 32 Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- einer schriftlichen Prüfung,
- 2.
- einer praktischen Prüfung und
- 3.
- einer mündlichen Prüfung.
§ 33 Prüfungsamt
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt
- 1.
- organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,
- 2.
- entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
- 3.
- vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.
(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Behörden übertragen.
§ 34 Einrichtung von Prüfungskommissionen
(1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.
(2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene Tätigkeit.
(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.
§ 35 Mitglieder der Prüfungskommissionen
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
- 1.
- für die Klausur zum Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" (§ 39 Absatz 2 Nummer 1)
- a)
- eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie
- 2.
- für die Klausuren zu den Prüfungsgebieten „vorbeugender Brandschutz" und „abwehrender Brandschutz" (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3)
- a)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
- zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende.
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende und
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.
(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019
§ 36 Entscheidungen der Prüfungskommission
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.
(3) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 37 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der praktischen und der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr befasst sind, die Anwesenheit bei der praktischen und der mündlichen Prüfung gestatten.
(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann bei ihrer praktischen und ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.
(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(6) Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
§ 38 Prüfungsort und Prüfungstermin
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.
(2) Die praktische und die mündliche Prüfung sollen in zeitlichem Zusammenhang nacheinander durchgeführt werden.
§ 39 Schriftliche Prüfung
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich der Feuerwehr rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.
(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre",
- 2.
- im Prüfungsgebiet „vorbeugender Brandschutz" und
- 3.
- im Prüfungsgebiet „abwehrender Brandschutz".
(3) 1Die Bearbeitungszeit für die drei Klausuren beträgt insgesamt zwölf Zeitstunden. 2Jede Klausur muss mindestens auf drei Zeitstunden ausgerichtet sein.
(4) 1Die Aufgaben für die Klausur im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr. 2Die Aufgaben für die beiden übrigen Klausuren bestimmt es auf Vorschlag des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. 3Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.
§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) 1Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungstag ein Protokoll anzufertigen, in dem der Beginn und die Abgabe der Klausur sowie etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und besondere Vorkommnisse enthalten sind.
(2) 1Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. 2Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 51 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(4) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt. 3Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
§ 41 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung
(1) 1Jede Klausur wird von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Sollte bei abweichenden Bewertungen keine Einigung erzielt werden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Wird die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(4) Das Prüfungsamt gibt das Ergebnis jeder einzelnen Klausur den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag schriftlich bekannt.
§ 42 Zulassung zur praktischen Prüfung
(1) 1Zur praktischen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. 2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
(2) Beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 müssen die Anwärterinnen und Anwärter darüber hinaus das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) 1Der Bescheid über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung bedarf der Schriftform. 2Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 43 Praktische Prüfung
(1) In der praktischen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie befähigt sind, Einsatzstellen auch beim Einsatz mehrerer Züge zu leiten.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus zwei Planübungen mit jeweils etwa 30 Minuten Dauer.
(3) 1Für jede Planübung ist ein eigenes Thema vorzusehen. 2Zu wählen ist aus den Themen
- 1.
- Brandbekämpfung,
- 2.
- technische Hilfe sowie
- 3.
- gefährliche Stoffe und Güter.
(4) 1Die Themen der Planübungen werden vom Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestimmt. 2Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.
(5) Die Planübungen werden vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorbereitet und durchgeführt.
§ 44 Bewertung und Bestehen der praktischen Prüfung
(1) 1Die in der praktischen Prüfung gezeigten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet. 2Jede und jeder Prüfende gibt jeweils für jede Planübung eine Bewertung ab. 3Aus den Einzelbewertungen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet.
(2) Über die praktische Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
(3) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Planübungen im Durchschnitt mit einer Rangpunktzahl von mindestens fünf bewertet worden sind.
§ 45 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) 1Zur mündlichen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die praktische Prüfung bestanden haben. 2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
(2) 1Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. 2Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 46 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus
- 1.
- einem Prüfungsgespräch und
- 2.
- einem Kurzvortrag.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(5) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
§ 47 Prüfungsgespräch
(1) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit.
(2) 1Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus. 2Die Schwerpunkte der Prüfung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn des Prüfungsgesprächs unter Verschluss zu halten.
§ 48 Kurzvortrag
(1) Im Kurzvortrag soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein vorgegebenes Thema in gebotener Kürze und mit dem richtigen Medieneinsatz vorzutragen.
(2) 1Der Kurzvortrag ist vor der Prüfungsgruppe zu halten. 2Er soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(3) 1Für den Kurzvortrag wird jeder Anwärterin und jedem Anwärter fünf Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung vom Prüfungsamt oder von einer von ihm beauftragten Person ein Vortragsthema vorgegeben. 2Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr stellt dem Prüfungsamt eine Themensammlung aus den Ausbildungsabschnitten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 zur Verfügung. 3Das Vortragsthema unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt unter Verschluss zu halten.
§ 49 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
(1) 1Das Prüfungsgespräch und der Kurzvortrag werden von der Prüfungskommission bewertet. 2Die Prüfenden schlagen jeweils für Prüfungsgespräch und Kurzvortrag die Bewertung für den von ihr oder ihm im Prüfungsgespräch und Kurzvortrag geprüften Prüfungsstoff vor.
(2) Der Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden bildet die Gesamtbewertung für jeweils das Prüfungsgespräch und den Kurzvortrag.
(3) 1Für die mündliche Prüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet. 2In die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung geht die Bewertung des Prüfungsgesprächs mit 80 Prozent ein und die Bewertung des Kurzvortrags mit 20 Prozent.
(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
§ 50 Nachteilsausgleich
(1) 1Für Anwärterinnen und Anwärter mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. 2Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Über den Nachteilsausgleich bei der Laufbahnprüfung entscheidet das Prüfungsamt.
(3) 1Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschuleinrichtung sind die Absätze 1 und 2 nur insoweit anzuwenden, als sie den Bestimmungen der Hochschuleinrichtung nicht widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 bleibt davon unberührt.
§ 51 Verhinderung, Rücktritt und Säumnis
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. 2Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist.
(2) Anwärterinnen oder Anwärter können aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktreten.
(3) 1Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt entscheidet, ob und inwieweit bereits abgelegte Prüfungsteile gewertet werden. 3Es bestimmt, wann nicht gewertete Prüfungsteile wiederholt und versäumte Prüfungsteile nachgeholt werden.
(4) 1Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter ohne Entschuldigung eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so entscheidet das Prüfungsamt, ob
- 1.
- die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt werden kann,
- 2.
- die Prüfung oder der Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewertet wird oder
- 3.
- die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.
§ 52 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem der Prüfungsteile täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt der Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu entscheiden. 2Die Entscheidung trifft beim schriftlichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3Beim praktischen oder mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungskommission. 4Je nach der Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt
- 1.
- die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils oder der Prüfung anordnen,
- 2.
- die Klausur oder die praktische oder die mündliche Prüfung mit null Rangpunkten bewerten oder
- 3.
- die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
§ 53 Bewertung von Leistungen
(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition |
93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
87,50 bis 93,69 | 14 | ||
83,40 bis 87,49 | 13 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
79,20 bis 83,39 | 12 | ||
75,00 bis 79,19 | 11 | ||
70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
66,70 bis 70,89 | 9 | ||
62,50 bis 66,69 | 8 | ||
58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Gan- zen den Anforderungen noch entspricht |
54,20 bis 58,39 | 6 | ||
50,00 bis 54,19 | 5 | ||
41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
33,40 bis 41,69 | 3 | ||
25,00 bis 33,39 | 2 | ||
12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht beho- ben werden können |
0,00 bis 12,49 | 0 |
(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.
(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.
§ 54 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsabschnitten
(1) 1Wer eine Klausur, die praktische oder die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann diesen Prüfungsteil je einmal wiederholen. 2In begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit zu wiederholen sind. 2Der Vorbereitungsdienst wird vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
§ 55 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung bestanden sind.
(2) 1Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest. 2Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Rangpunkte der drei Klausuren mit je 10 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 40 Prozent und
- 3.
- die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.
(3) Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(5) Über den wesentlichen Verlauf und die zusammengefassten Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
§ 56 Abschlusszeugnis
(1) 1Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. 2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende Angaben:
- 1.
- die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
- 3.
- die Abschlussnote.
(3) Eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses wird zur Personalgrundakte genommen.
(4) 1Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. 3Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 52 Absatz 3 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.
§ 57 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Der Bescheid nach Absatz 1 wird durch die Einstellungsbehörde erteilt, wenn beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 das Bachelorstudium endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(3) 1Neben dem Bescheid erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis. 2In dem Dienstzeugnis werden die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte angegeben.
§ 58 Prüfungsakten und Einsichtnahme
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
- 1.
- eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses oder der Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,
- 2.
- die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
- 3.
- die Protokolle über die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung sowie
- 4.
- das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.
(2) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 2Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(3) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12785/b29743.htm