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Teil 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 3 Studium
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.
(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
Semester | Studienabschnitt | |
1 | 2 | |
1 | 1. Semester | Fachstudienzeit Grundstudium |
2 | 2. Semester | berufspraktische Studienzeit I |
3 | 3. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium I |
4 | 4. Semester | berufspraktische Studienzeit II |
5 | 5. Semester | berufspraktische Studienzeit II |
6 | 6. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium II |
(3a) 1Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- die Studienabschnitte anders gegliedert werden und
- 2.
- Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.000 Lehrstunden.
(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 23 Studienplan
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.
(2) Der Studienplan regelt
- 1.
- die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,
- 2.
- die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und -inhalte
- a)
- in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,
- b)
- nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und
- c)
- nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,
- 3.
- die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar
- a)
- wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
- in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
- in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,
- 4.
- die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie
- 5.
- die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar
- a)
- wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
- in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
- in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.
§ 24 Leistungstests
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- einer schriftlichen Ausarbeitung,
- 3.
- eines Referats,
- 4.
- einer Präsentation,
- 5.
- einer Projektarbeit,
- 6.
- eines schriftlichen Tests oder
- 7.
- eines mündlichen Tests.
(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Hochschule bewertet.
§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Hochschule.
(4) 1Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.
(5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit der bereits absolvierte Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests
(1) 1Studierenden, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Hochschule gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. 2Sie kann je nach Schwere des Verstoßes
- 1.
- die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder
- 2.
- den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.
(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019
Abschnitt 2 Fachstudien
§ 27 Studiengebiete des Grundstudiums
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Studiengebiete des Grundstudiums sind:
- 1.
- staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung sowie
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns.
§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums
(1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:
- 1.
- operative Beschaffung und Observation,
- 2.
- nachrichtendienstliche Informationsauswertung,
- 3.
- Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,
- 4.
- internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,
- 5.
- Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr
- 6.
- Nachrichtendienstpsychologie,
- 7.
- fremdsprachliche Ausbildung sowie
- 8.
- nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.
(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 29 Leistungstests im Hauptstudium
(1) 1Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2Sechs Leistungstests sind Klausuren.
(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im Hauptstudium
- 1.
- die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird,
- 2.
- mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können und
- 3.
- vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.
(2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben
- 1.
- zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
- 2.
- je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben
- 1.
- zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
- 2.
- eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
- 3.
- je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden,
- 1.
- in welchen Studiengebieten die verbleibenden Leistungstests absolviert werden und
- 2.
- in welcher Form die verbleibenden Leistungstests absolviert werden.
(4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium
(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind
- 1.
- die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und
- 2.
- die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019
Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten
§ 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus
- 1.
- Praktika und
- 2.
- praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.
(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Hochschule durchgeführt.
§ 32 Ausbildungsleitung
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Die Ausbildungsleitung berät
- 1.
- die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und
- 2.
- die Ausbildenden.
§ 33 Ausbildende
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.
(2) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
§ 34 Praktikumsordnungen
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
- 1.
- den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,
- 2.
- die Dauer der Praktika und
- 3.
- die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.
§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.
(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 36 Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.
(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.
§ 37 Ausbildungsplan für die Praktika
(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.
(4) 1Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann bis zum 31. Dezember 2024 von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. 2Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 38 Bewertung der Praktika
(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Studierenden während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Studierenden für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.
(2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
§ 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika
(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe der Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und der Rangpunktzahl der Praktika.
(2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Ausbildungsstationen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019
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