Tools:
Update via:
Teil 2 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
|
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
|
Teil 2 Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve
§ 6 Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren beschaffen. 2Sie führen die Ausschreibungen gemeinsam durch.
§ 7 Gegenstand der Beschaffung
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Beschaffung ist die nach § 13e Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte Größe der Kapazitätsreserve für den jeweiligen Erbringungszeitraum in Megawatt abzüglich der für diesen Erbringungszeitraum bereits gebundenen Reserveleistung.
§ 8 Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gebotstermin ist
- 1.
- der 1. Dezember 2019 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022,
- 2.
- ab dem Jahr 2021 und dann alle zwei Jahre jeweils der 1. April für den Erbringungszeitraum, der am 1. Oktober des auf den Gebotstermin folgenden Kalenderjahres beginnt und jeweils zwei Jahre beträgt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 anpassen.
(3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.
§ 9 Teilnahmevoraussetzungen
(1) 1Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaffungsverfahren - vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 - folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist,
- 2.
- Anfahrzeit von maximal 12 Stunden; wobei Erzeugungsanlagen und Speicher die Anfahrzeit aus dem kalten Zustand erreichen müssen,
- 3.
- Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung innerhalb von 15 Minuten; wobei die Anpassung bei Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb in Mindestteillast erfolgt,
- 4.
- bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der Gebotsmenge einschließlich der Fähigkeit, diese Leistungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen mit mindestens minutengenauer Auflösung nachzuweisen, sowie
- 5.
- bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Gebotsmenge nach § 14 Absatz 4 Nummer 1.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche Anforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen:
- 1.
- für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen,
- 2.
- für regelbare Lasten Anforderungen an die verbindliche Meldung des für den Folgetag insgesamt geplanten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung vor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels erfolgen muss,
- 3.
- informationstechnische und organisatorische Anforderungen, die sich an den Anforderungen für die Erbringung von Minutenreserveleistung nach § 3 Nummer 26e des Energiewirtschaftsgesetzes orientieren,
- 4.
- zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und
- 5.
- Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage.
(3) 1Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. 2Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teilnahme an den Märkten für Regelenergie einen Zuschlag erhalten hat. 3Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Vergütung individuell oder als Teil eines Konsortiums erhalten hat.
(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint.
Text in der Fassung des Artikels 8a Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 10 Sicherheitsleistung
§ 10 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Jeder Bieter muss bis zum Gebotstermin eine Erstsicherheit leisten. 2Die Erstsicherheit beträgt 15 Prozent der für ein Vertragsjahr höchstens erzielbaren Vergütung.
(2) Jeder bezuschlagte Bieter muss zusätzlich zu Absatz 1 spätestens am zehnten Werktag nach Bekanntgabe der Zuschlagserteilung eine Zweitsicherheit in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum angebotenen Vergütung, mindestens jedoch 10 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum höchstens erzielbaren Vergütung, leisten.
(3) Für die Berechnung der höchstens erzielbaren Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist der für die jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen.
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen Art und Verzinsung der Sicherheitsleistung jeweils vor der Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur bestimmen. 2Treffen sie keine Regelungen, ist die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen zu erbringen. 3Der Bürge muss eine Person sein, die
- 1.
- nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Erlaubnis hat, Bankgeschäfte zu betreiben oder ohne Erlaubnis das Recht hat, Bankgeschäfte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu betreiben oder
- 2.
- nach § 8 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen hat oder ohne Erlaubnis das Recht zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
§ 11 Bekanntmachung der Beschaffung
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.
(2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung,
- 3.
- die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,
- 4.
- den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,
- 5.
- den Erbringungszeitraum,
- 6.
- die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,
- 7.
- die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,
- 8.
- die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und
- 9.
- die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
§ 12 Höchstwert
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert vorgegeben. 2Der Gebotswert darf den Höchstwert nicht überschreiten.
(2) 1Der Höchstwert beträgt 100.000 Euro pro Megawatt pro Jahr. 2Hat in den drei vorangegangenen Ausschreibungen der Gebotswert des jeweils letzten zum Zuge gekommenen Gebots den jeweils geltenden Höchstwert jeweils um mehr als 10 Prozent unterschritten, reduziert sich der Höchstwert für die folgende Ausschreibung um 5 Prozent.
(3) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von Absatz 2 den Höchstwert für jede Ausschreibung bis spätestens 15 Monate vor dem Gebotstermin durch Festlegung anpassen, höchstens jedoch auf das Zweifache des Höchstwertes nach Absatz 2, wenn aufgrund vorangegangener Ausschreibungen oder Erbringungszeiträume zu erwarten ist, dass der Höchstwert nicht angemessen ist, um die Reserveleistung zu beschaffen.
§ 13 Fristen, Bindung an Gebote
(1) Jedes Gebot muss den Übertragungsnetzbetreibern spätestens bis zum Gebotstermin zugegangen sein.
(2) 1Der Widerruf eines Gebotes ist gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bis zum Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang bei den Übertragungsnetzbetreibern. 2Der Widerruf bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und muss das Gebot, das widerrufen werden soll, eindeutig bezeichnen.
(3) Jeder Bieter ist an sein fristgerecht abgegebenes und nicht widerrufenes Gebot bis zum Ablauf des dritten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden.
§ 14 Gebote
§ 14 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für die gesamte in diesem Gebotstermin zu beschaffende Reserveleistung durch.
(2) 1Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. 2Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden.
(3) 1Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. 2Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen.
(4) Jedes Gebot muss zur Durchführung der Ausschreibung die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Gebotsmenge in Megawatt ohne Nachkommastellen,
- 2.
- den Gebotswert mit zwei Nachkommastellen,
- 3.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters und
- 4.
- die Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll.
(5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine juristische Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Ausschreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Sitz,
- 2.
- den Namen einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung für die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person befugt ist,
- 3.
- die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und
- 4.
- für den Fall, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, den Namen und Sitz dieser rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen.
(6) 1Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens 5 Megawatt betragen. 2Sie darf nur aus einer Anlage erbracht werden. 3Ein Gebot, das sich auf mehrere Anlagen bezieht, ist unzulässig. 4§ 15 bleibt unberührt.
(7) Die Gebotsmenge und der Gebotswert sind einheitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzugeben.
§ 15 Regeln für die Zusammenlegung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Um die Anforderungen nach § 9 zu erfüllen, können Betreiber regelbarer Lasten abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 2 und 3 ein Konsortium bilden. 2Das Konsortium wird durch einen Bevollmächtigten als Konsortialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als einzelner Bieter behandelt.
(2) 1Ein Konsortium darf aus bis zu 20 regelbaren Lasten bestehen. 2Jede regelbare Last darf bezogen auf das jeweilige Ausschreibungsverfahren nach § 6 nur einem Konsortium angehören. 3Der Konsortialführer ist gegenüber dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber für die Durchführung von Aktivierungen, Abrufen und Probeabrufen der in seinem Konsortium gebundenen regelbaren Lasten verantwortlich.
(3) Alle regelbaren Lasten eines Konsortiums müssen innerhalb der gleichen Regelzone des deutschen Übertragungsnetzes liegen.
(4) 1Jede regelbare Last, die einem Konsortium nach Absatz 1 Satz 1 angehört, muss die Anforderungen nach dieser Verordnung vollumfänglich selbst erfüllen, soweit nicht ausdrücklich die Erfüllung durch das Konsortium oder den Konsortialführer vorgesehen ist. 2Dies ist insbesondere für das Verhältnis zu den Strommärkten nach § 3 sowie die Meldung nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 maßgebend.
§ 16 Beizufügende Nachweise und Erklärungen
Dem Gebot sind in geeigneter Form beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung des Bieters, dass der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1; C 324 vom 2.10.2015, S. 36) ist,
- 2.
- Nachweise über das Vorliegen aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen für die Dauer des Erbringungszeitraums,
- 3.
- Nachweise über den Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist, einschließlich Angaben zum netztechnischen Standort,
- 4.
- Angaben zu dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, dem Anlagentyp und, soweit die Anlage diese Merkmale aufweist, zu dem verwendeten Brennstoff und der Identifikationsnummer der Anlage bei der Bundesnetzagentur,
- 5.
- für eine Anlage, die an ein Verteilernetz angeschlossen ist, eine Bestätigung des jeweiligen Verteilernetzbetreibers, dass dem Transport der bei Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf der Anlage entstehenden Energiemengen durch das Verteilnetz keine Hindernisse entgegenstehen,
- 6.
- eine Erklärung des Bieters, dass die Anlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 für die Dauer des Erbringungszeitraums erfüllt,
- 7.
- Angaben zu minimaler Anfahrzeit aus dem kalten Zustand, Aktivierungszeit, Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung mit Wirkleistungseinspeisung oder ohne Wirkleistungseinspeisung, Schwarzstartfähigkeit, Mindestteillast, Leistungsänderungsgeschwindigkeit und Nettowirkungsgrad der jeweiligen Anlage, soweit die Anlage diese technischen Merkmale aufweist und
- 8.
- einen Nachweis über die Vertretungsmacht der nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 benannten natürlichen Person sowie gegebenenfalls des Konsortialführers nach § 15 Absatz 1 Satz 2.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung G. v. 19. Juli 2022 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 29. Juli 2022
§ 17 Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Gebote erst nach Ablauf des Gebotstermins öffnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen anhand der mit den Geboten abgegebenen Nachweise und Erklärungen prüfen, ob die Gebote zulässig sind.
(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unzulässige Gebote ausschließen. 2Ein Gebot ist unzulässig, wenn
- 1.
- die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wurde,
- 2.
- der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 überschreitet,
- 3.
- die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind,
- 4.
- im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen des § 15 nicht erfüllt sind,
- 5.
- die Nachweise oder Erklärungen nach § 16 nicht oder nicht vollständig beigefügt sind,
- 6.
- die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind oder
- 7.
- die Anforderungen einer Festlegung der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe nach § 42 Nummer 3 nicht erfüllt sind.
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen einen Bieter oder dessen Gebot vom weiteren Verfahren ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
- 1.
- der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise und Erklärungen nach § 16 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
- 2.
- eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach § 28 Absatz 1 nicht bestehen wird oder
- 3.
- der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Absprachen über die Gebotswerte oder die Gebotsmengen der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote oder sonst wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hat.
§ 18 Zuschlag
§ 18 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sollen den Zuschlag spätestens 75 Tage nach dem jeweiligen Gebotstermin erteilen. 2Überschreiten die Übertragungsnetzbetreiber die Frist nach Satz 1, müssen sie dies unverzüglich auf der gemeinsamen Internetplattform unter Angabe der zu erwartenden Verzögerung bekannt machen und die Bundesnetzagentur über die Gründe für die Verzögerung unterrichten.
(2) Mit Erteilung des Zuschlags wird zwischen dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und dem Bieter, dessen Gebot einen Zuschlag erhalten hat, ein Vertrag zu den im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlichten Standardbedingungen (Kapazitätsreservevertrag) unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 fristgerecht und vollständig leistet.
(3) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung nicht, müssen die Übertragungsnetzbetreiber allen zulässigen Geboten einen Zuschlag erteilen.
(4) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote den Umfang der nach § 7 zu beschaffenden Reserveleistung, müssen die Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach dem Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 erteilen.
(5) 1Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen eine Rangfolge der zulässigen Gebote. 2Der Rang eines Gebots bestimmt sich nach dem jeweiligen Gebotswert, hilfsweise nach der jeweiligen Gebotsmenge, im Falle von Erzeugungsanlagen äußerst hilfsweise nach dem jeweiligen Wirkungsgrad bei Netto-Nennleistung und im Übrigen nach Los. 3Bei Geboten mit unterschiedlichen Gebotswerten bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert. 4Bei Geboten mit gleichem Gebotswert bestimmt sich der Rang nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der niedrigsten Gebotsmenge. 5Sind Gebotswert und Gebotsmenge gleich, entscheidet im Falle der Gleichrangigkeit von Erzeugungsanlagen der höhere Nettowirkungsgrad über den Rang, in allen anderen Fällen entscheidet das Los über den Rang. 6Sind Gebotswert, Gebotsmenge und Wirkungsgrad von Erzeugungsanlagen gleich, entscheidet das Los über den Rang.
(6) 1Die Übertragungsnetzbetreiber erteilen den zulässigen Geboten in der Rangfolge nach Absatz 5 Satz 1 einen Zuschlag im Umfang der jeweiligen Gebotsmenge bis die nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmals überschritten ist (Zuschlagsgrenze). 2Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt. 3Abweichend von Satz 1 erteilen die Übertragungsnetzbetreiber keinen weiteren Zuschlag, wenn 95 Prozent der zu beschaffenden Reserveleistung erreicht sind und mit einem weiteren Zuschlag die zu beschaffende Reserveleistung um mehr als 5 Prozent überschritten würde.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Bieter, deren Gebote einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über den Vertragsschluss unterrichten.
(8) Wird ein Vertrag nicht wirksam, weil der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat, müssen die Übertragungsnetzbetreiber das Verfahren wieder eröffnen und den in der Rangfolge nach Absatz 5 nächsten Geboten einen Zuschlag erteilen, bis die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten ist.
§ 19 Vergütung
§ 19 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Betreiber der Kapazitätsreserveanlagen erhalten im Erbringungszeitraum eine jährliche Vergütung in Höhe des Produkts aus Zuschlagswert und Gebotsmenge. 2Zusätzlich erhalten sie im Erbringungszeitraum die nach Absatz 4 zu erstattenden Kosten.
(2) Der Zuschlagswert für alle Kapazitätsreserveanlagen entspricht
- 1.
- bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 3 dem Gebotswert desjenigen Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und
- 2.
- bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 4 bis 6 dem Gebotswert desjenigen Gebots, mit dessen Bezuschlagung die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird.
(3) Die jährliche Vergütung umfasst
- 1.
- bis zu 16 Einsätze in der Kapazitätsreserve pro Vertragsjahr mit einer Dauer des Abrufs von jeweils bis zu 12 Stunden,
- 2.
- den oder die Funktionstests nach § 28,
- 3.
- den oder die Probeabrufe nach § 29 und
- 4.
- erforderliche Nachbesserungen nach § 30.
(4) Gegen Nachweis gesondert zu erstatten sind
- 1.
- zusätzlich anfallende Kosten für die Erfüllung besonderer technischer Anforderungen aus der Netzreserve, für Einsätze in der Netzreserve sowie für Einsätze in der Kapazitätsreserve, die über die nach Absatz 3 Nummer 1 abgegoltene Anzahl von Einsätzen hinausgehen,
- 2.
- Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber die Schwarzstartfähigkeit einer Anlage hergestellt oder aufrechterhalten wird,
- 3.
- Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber die Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder aufrechterhalten wird, und
- 4.
- Kosten für die Ausgleichsenergie, die während Einspeisungen oder Reduktionen des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Bewirtschaftung des Bilanzkreises nach § 24 Absatz 5 Satz 1 entstehen, soweit sie nicht ausdrücklich vom Anlagenbetreiber zu tragen sind; Erlöse aus dieser Bewirtschaftung sind von den Kosten abzuziehen und im Falle von Überschüssen an die Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten.
(5) 1Gesondert erstattungsfähig nach Absatz 4 Nummer 1 sind insbesondere Kosten für die für Anpassungen der Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleistung oder für die Reduktion des Wirkleistungsbezugs benötigten Brennstoffe, Emissionszertifikate und sonstigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, start- oder betriebsstundenabhängige Instandhaltungskosten sowie im Falle regelbarer Lasten Opportunitätskosten. 2Diese Kosten werden erstattet, wenn und soweit sie aufgrund einer Anforderung der Übertragungsnetzbetreibers entstanden sind. 3§ 21 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Für die Abgrenzung der start- oder betriebsstundenabhängigen Instandhaltungskosten nach Absatz 4 Nummer 1 gegenüber den Kosten nach Absatz 3 können die Übertragungsnetzbetreiber eine Schlüsselung vorsehen. 2Als Schlüssel können die Anzahl der Starts und Betriebsstunden der Anlage für die jeweilige Art des Einsatzes im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Starts und Betriebsstunden pro Vertragsjahr oder pro Erbringungszeitraum angesetzt werden.
(7) Nicht gesondert erstattungsfähig sind Personalkosten, start- und betriebsstundenunabhängige Instandhaltungskosten, Kosten für die Brennstofflagerungsinfrastruktur sowie Kosten für die Gastransportkapazität.
§ 20 Teilnahme von Anlagen der Netzreserve
(1) 1Jeder Betreiber einer Anlage, die bereits als Netzreserve verpflichtet ist, kann für diese Anlage Gebote in der Ausschreibung der Kapazitätsreserve abgeben, wenn sie alle technischen und sonstigen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. 2Erhält ein solches Gebot einen Zuschlag, richtet sich die zu zahlende Vergütung ausschließlich nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 19 dieser Verordnung.
(2) 1Die Verpflichtung nach § 7 der Netzreserveverordnung die Einspeisung anzupassen, bleibt unberührt. 2Die Anlage muss für die Netzreserve weiterhin diejenige Leistung dauerhaft zur Verfügung stellen, die sie vor der Teilnahme an der Kapazitätsreserve zur Verfügung gestellt hat.
(3) 1Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 müssen die Übertragungsnetzbetreiber und die Anlagenbetreiber zwischen ihnen bestehende Verträge entsprechend der Vorgaben der Absätze 1 und 2 anpassen. 2Vereinbarte technische Anforderungen bleiben auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber erhalten.
§ 21 Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag, Änderung und Übertragung des Vertrages
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Kapazitätsreservevertrag kann von den Vertragsparteien nicht nachträglich so geändert werden, dass die Reserveleistung durch eine andere als die im Gebot bezeichnete Anlage erbracht werden kann.
(2) 1Die Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag nach § 18 Absatz 2 sind nur gemeinsam mit der Nutzungsberechtigung an der Anlage, einschließlich des Grundstücks, sowie aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Anlagenteile übertragbar. 2Hierbei muss gewährleistet sein, dass die im Gebot bezeichnete Anlage weiterhin im vertraglich vereinbarten Umfang Reserveleistung für die Kapazitätsreserve zur Verfügung stellt.
§ 22 Kündigung des Vertrages
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden.
(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere den Vertrag kündigen, wenn
- 1.
- die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht,
- 2.
- die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt,
- 3.
- die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung der Reserveleistung dauerhaft verliert oder
- 4.
- die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
§ 23 Nachbeschaffung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sollen die Reserveleistung in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur in Verfahren zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beschaffen, wenn
- 1.
- nach § 13e Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Anpassung der Größe der Kapazitätsreserve erfolgt, die nicht im Verfahren nach § 8 umgesetzt werden kann,
- 2.
- dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist oder
- 3.
- im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht die gesamte nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung gebunden werden konnte.
(2) 1Für die Nachbeschaffung nach Absatz 1 sind die Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend anzuwenden, wobei die vorgesehenen Fristen angepasst werden können. 2Der Erbringungszeitraum für die im Wege der Nachbeschaffung gebundene Reserveleistung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8 Absatz 1. 3Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 3 erst nach Ablauf der Frist nach § 10 Absatz 2 durch.
(3) 1Ist die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 3 nicht erfolgreich, entscheidet die Bundesnetzagentur über geeignete Maßnahmen zur Beschaffung der notwendigen Reserveleistung durch die Übertragungsnetzbetreiber. 2Sie kann hierzu Analysen von den Übertragungsnetzbetreibern anfordern.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13300/b30797.htm