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Abschnitt 5 - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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Abschnitt 5 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13 Berücksichtigungsgebot



(1) 1Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. 2Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt. 3Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.

(2) 1Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. 2Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. 3Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. 4Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.

(3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien durch den Bund sind bei vergleichenden Betrachtungen die entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.




§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit



(1) 1Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen. 2Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.

(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.


§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung



(1) 1Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. 2Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die Bundesregierung mindestens alle fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen, die von den Behörden des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unterliegen, einzuhalten sind. 3Sind zur Verwirklichung des in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen erforderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Maßnahmen einen Entwurf vor.

(2) 1Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. 2Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. 3Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Ausland, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und technische Standards sowie Marktverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in seinen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristischen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisieren.

(4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prüfung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unterstützen.




§ 16 Übergangsvorschriften



(1) Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.

(2) 1Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. 2Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4.




Anlage 1 (zu § 5) Sektoren



Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables - CRT) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.

SektorenBeschreibung der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables - CRT) CRT-Kategorie
1. Energiewirtschaft Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft; 1.A.1
Pipelinetransport (übriger Transport); 1.A.3.e
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen 1.B
2. Industrie Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe
und in der Bauwirtschaft;
1.A.2
Industrieprozesse und Produktverwendung; 2
CO2-Transport und -Lagerung 1.C
3. Gebäude Verbrennung von Brennstoffen in:  
Handel und Behörden; 1.A.4.a
Haushalten.1.A.4.b
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung
von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen)
1.A.5
4. Verkehr Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr;
Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipeline-
transport
1.A.3.a; 1.A.3.b;
1.A.3.c; 1.A.3.d
5. Landwirtschaft Landwirtschaft;3
Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft
und in der Fischerei
1.A.4.c
6. Abfallwirtschaft und
Sonstiges
Abfall und Abwasser; 5
Sonstige6
7. Landnutzung,
Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft
Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holz-
produkte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien
4





Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030



 20202021202220232024202520262027202820292030
Jahresemissionsgesamtmenge
in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
813786756720682643604565523482438





Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030



Jahresemissionsmenge in
Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
20202021202220232024202520262027202820292030
Energiewirtschaft280 257       108
Industrie186182177172165157149140132125118
Gebäude11811310810297928782777267
Verkehr1501451391341281231171121059685
Landwirtschaft7068676665636261595756
Abfallwirtschaft und Sonstiges 99887766554





Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Satz 4) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040



 2031203220332034203520362037203820392040
Jährliche Minderungsziele
gegenüber 1990
67 % 70 % 72 % 74 % 77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %".