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Teil 2 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
§ 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus
- 1.
- einem schriftlichen Teil,
- 2.
- einem mündlichen Teil und
- 3.
- einem praktischen Teil.
(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.
§ 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.
§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 15 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- 1.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 3.
- einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist,
- 4.
- einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, und
- 5.
- einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist.
(2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.
(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.
§ 16 Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.
(2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.
(3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer.
§ 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung
1Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. 2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf Antrag der studierenden Person entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die studierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
(2) 1Die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer jeweiligen Prüfungsordnung. 2Dabei berücksichtigt sie, dass die studierende Person am praktischen Teil der staatlichen Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat.
§ 19 Nachteilsausgleich
(1) Einer studierenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt worden ist.
(3) 1Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. 2Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) 1Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
§ 20 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
§ 20 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:
Erreichter Wert | Note | Notendefinition | |
1 | bis unter 1,50 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in be- sonderem Maß ent- spricht |
2 | 1,50 bis unter 2,50 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht |
3 | 2,50 bis unter 3,50 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den An- forderungen entspricht |
4 | 3,50 bis einschließ- lich 4,00 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den An- forderungen noch ent- spricht |
5 | über 4,00 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die we- gen erheblicher Män- gel den Anforderungen nicht mehr entspricht |
Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
§ 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
- 1.
- schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,
- 2.
- Kompetenzbereich II,
- 3.
- Kompetenzbereich IV und
- 4.
- Kompetenzbereich V.
(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
§ 22 Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten.
(2) 1Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen Klausuren als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer fest. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend" benotet worden ist.
(2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung.
(3) 1In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn
- 1.
- den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen und
- 2.
- die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
§ 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
- 1.
- Kompetenzbereich IV,
- 2.
- Kompetenzbereich V und
- 3.
- Kompetenzbereich VI.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
§ 25 Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.
(2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.
Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.
(2) 1Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" benotet worden ist.
Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
§ 28 Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.
(2) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. 2Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:
- 1.
- im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft" der Anlage 1,
- 2.
- im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt" der Anlage 1,
- 3.
- im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit" der Anlage 1.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
§ 29 Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) 1Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. 2Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. 3Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.
(2) 1Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. 2Er erfolgt mit Modellen und Simulationspersonen.
§ 30 Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus
- 1.
- einem Vorbereitungsteil,
- 2.
- einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,
- 3.
- der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
- 4.
- einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.
(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus
- 1.
- einem Vorbereitungsteil,
- 2.
- mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten,
- 3.
- der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
- 4.
- einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.
(3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus
- 1.
- einem Vorbereitungsteil,
- 2.
- einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,
- 3.
- der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie
- 4.
- einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.
(4) 1Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. 2Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren. 3Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.
§ 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.
(3) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. 2Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.
Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 32 Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.
(2) 1Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 33 Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend" benotet worden ist.
(2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.
(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:
- 1.
- die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,
- 2.
- die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und
- 3.
- die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.
Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
§ 34 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den schriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat.
(2) Für jede studierende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
(3) In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht ein:
- 1.
- die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel,
- 2.
- die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel und
- 3.
- die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel.
§ 35 Zeugnis
(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.
§ 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wenn eine studierende Person
- 1.
- eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,
- 2.
- den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
- 3.
- einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
(3) 1Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. 2In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat.
(4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
§ 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.
(3) 1Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. 2Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.
(4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.
§ 38 Versäumnisse
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. 2Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.
§ 39 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Hat eine studierende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung zulässig.
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.
§ 40 Niederschrift
§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 41 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. 2Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche Prüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(3) Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hochschule.
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