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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)
V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Bibliotheksreferendarin/Bibliotheksreferendar,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Bibliotheksrätin zur Anstellung (z. A.)/Bibliotheksrat zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Bibliotheksrätin/Bibliotheksrat,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 14 Bibliotheksoberrätin/Bibliotheksoberrat,
- b)
- Besoldungsgruppe A 15 Bibliotheksdirektorin/Bibliotheksdirektor,
- c)
- Besoldungsgruppe A 16 Leitende Bibliotheksdirektorin/Leitender Bibliotheksdirektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst soll die Beamtinnen und Beamten befähigen, die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes in allen Arbeitsbereichen des Bibliothekswesens wahrzunehmen. Der Vorbereitungsdienst vermittelt neben dem Fachwissen insbesondere auch die Grundlagen für das zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Verständnis für kulturelle, rechtliche, politische, wirtschaftliche, technische und soziale Fragen.
§ 3 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Einstellungsbehörden sind die obersten Bundesbehörden, die Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Ihnen obliegen die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Einstellung; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden. Ihnen obliegen auch die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung und die Betreuung der Referendarinnen und Referendare.
(2) Ausbildungsbibliotheken sind die Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek, die Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz, die Bibliothek des Ibero-Amerikanischen Instituts Preußischer Kulturbesitz, die Bibliothek des Deutschen Bundestages und die Universitätsbibliotheken der Universitäten der Bundeswehr. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien kann bei Bedarf weitere wissenschaftliche Bibliotheken, deren Abteilungen durch Beamtinnen oder Beamte des höheren Bibliotheksdienstes geleitet werden und die die Gewähr dafür bieten, dass die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt werden, als Ausbildungsbibliotheken anerkennen.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 hat 1 frühere Fassung
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
- 2.
- ein für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes geeignetes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereiches der Bundeslaufbahnverordnung können eingestellt werden, wenn der Hochschulabschluss gleichwertig ist.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die jeweilige Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
- Ablichtungen
- a)
- des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder des Nachweises eines entsprechenden Bildungsstandes,
- b)
- des Zeugnisses über die Staatsprüfung oder die Hochschulprüfung,
- c)
- der Bescheinigungen der Hochschule über die Vorlesungen, die die Bewerberin oder der Bewerber belegt hat, und über die Übungen und Seminare, an denen sie oder er teilgenommen hat,
- d)
- etwaiger weiterer Unterlagen über besondere wissenschaftliche oder informationstechnische Kenntnisse und Fähigkeiten und
- e)
- der Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen sowie
- 4.
- gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
§ 6 Auswahlverfahren
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer wissenschaftlichen Qualifikation und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der jeweiligen Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus drei Beamtinnen oder Beamten des höheren Bibliotheksdienstes, von denen eine oder einer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden zu bestellen ist. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
- 1.
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
- 2.
- eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- gegebenenfalls Ausfertigungen der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
- ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
- 5.
- eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
- a)
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
- b)
- in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Bewerberinnen zu Bibliotheksreferendarinnen und die Bewerber zu Bibliotheksreferendaren ernannt.
(2) Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde. Während der Abordnung zu anderen Behörden unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.
§ 9 Dauer, Inhalt, Gliederung und Abschluss des Vorbereitungsdienstes
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst die praktische Ausbildung in bibliothekarischen Schwerpunktbereichen und die theoretische Ausbildung.
(2) Die theoretische Ausbildung dauert zwölf Monate und findet an einer Hochschule statt.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst das Praktikum I (großes Praktikum) von zehn Monaten und das Praktikum II (kleines Praktikum) von zwei Monaten.
(4) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte wird in einem von der jeweiligen Einstellungsbehörde aufgestellten Ausbildungsplan festgelegt, der der Referendarin oder dem Referendar zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ausgehändigt wird.
(5) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(6) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
§ 10 Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
- 1.
- wegen einer Erkrankung,
- 2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
- 3.
- durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
- 4.
- aus anderen zwingenden Gründen
(2) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare - in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen und Referendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(3) Bei Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Satz 3 bis 5.
(4) Die praktische Ausbildung kann um Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf den in § 15 Abs. 2 genannten Gebieten verkürzt werden, soweit Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken wahrgenommen wurden. Die Verkürzung darf sechs Monate nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 11 Schwerbehinderte Menschen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
§ 12 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 13 Ausbildungsakte
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Referendarinnen und Referendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, die Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 14 Ziel der praktischen Ausbildung
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In den Praktika erwerben die Referendarinnen und Referendare berufliche Kenntnisse und Erfahrungen sowie Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur selbständigen Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind.
(2) Während der Praktika werden die Referendarinnen und Referendare in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes mit den Aufgaben der Bibliotheken vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand sollen die Referendarinnen und Referendare einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für die Aufgaben der Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referendaren nicht übertragen werden.
(4) Die Ausbildungsbibliotheken koordinieren die praktische Ausbildung.
§ 15 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Praktika werden bei folgenden Stellen durchgeführt:
- 1.
- Praktikum I bei der jeweils eigenen Bibliothek und
- 2.
- Praktikum II bei einer anderen der in § 3 Abs. 2 genannten Bibliotheken.
(2) Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- 1.
- Bestandsaufbau,
- 2.
- Bestandserschließung,
- 3.
- Benutzungs-, Informations- und Beratungsdienst,
- 4.
- Einsatz der Informationstechnik in Bibliotheken,
- 5.
- Bibliotheksbau und technische Einrichtungen sowie
- 6.
- Organisation, allgemeine Verwaltung und Leitungsaufgaben.
(3) Jede Ausbildungsbibliothek erstellt einen Ausbildungsplan, der Art und Dauer der Tätigkeit der Referendarinnen und Referendare während der Ausbildung in den einzelnen Bereichen der Bibliothek regelt. Der Ausbildungsplan ist der jeweiligen Einstellungsbehörde vorzulegen; die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung.
(4) Die Referendarinnen und Referendare sollen, soweit es die personellen Verhältnisse bei der jeweiligen Ausbildungsbibliothek zulassen, gegen Mitte und gegen Ende des großen Praktikums (Praktikum I) jeweils eine schriftliche Arbeit aus einem Fachgebiet der Ausbildungsstelle innerhalb einer Frist von zwei Wochen fertigen. Die Arbeiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person im Benehmen mit der Ausbildungsleitung ausgewählt, zugeteilt und beurteilt und mit einer der in § 17 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet. Nach der Bewertung sind die Arbeiten mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen.
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Jede Ausbildungsbibliothek bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich ist, sowie eine Vertretung. Außerdem werden auf Vorschlag der Ausbildungsleitung Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Referendarinnen und Referendare werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
§ 17 Bewertung während der praktischen Ausbildung
(1) 1Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche oder elektronische Bewertung ab. 2Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen. 3Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen voll entspricht, |
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Ganzen den Anforde- rungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht, jedoch erken- nen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lü- ckenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer- den könnten. |
(2) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen. 2Sie ist ihnen zu eröffnen. 3Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 18 Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.
(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:
- 1.
- Grundlagen der Informationswissenschaft,
- 2.
- Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,
- 3.
- Rechts- und Verwaltungskunde,
- 4.
- Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),
- 5.
- Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
- 6.
- Informationstechnik,
- 7.
- Bibliotheksgeschichte,
- 8.
- deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,
- 9.
- Informations- und Dokumentationswesen,
- 10.
- Buch- und Medienkunde und
- 11.
- Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.
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