Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
|
Abschnitt 3 Studium
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 23 Vertiefungsrichtung
§ 24 Module
§ 25 Modulhandbuch
Unterabschnitt 2 Fachstudien
§ 26 Module des Grundstudiums
§ 27 Module des Hauptstudiums I
§ 28 Module des Hauptstudiums II
§ 29 Qualitätsmanagement
Unterabschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten
§ 30 Gliederung, Organisation und Durchführung
§ 31 Spezialmodule
§ 32 Ausbildungsleitung
§ 33 Ausbildende
§ 34 Ausbildungsplan
§ 35 Bewertung der Praktika
§ 36 (aufgehoben)

Abschnitt 3 Studium

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums


§ 22 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.

(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

 SemesterStudienabschnitt
 12
11. Semester Grundstudium
22. Semester Grundstudium
33. Semester Berufspraktische Studienzeit I
44. Semester Hauptstudium I
55. Semester Berufspraktische Studienzeit II
66. Semester Hauptstudium II


(4) 1Die Hochschule kann festlegen, dass

1.
die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und

2.
Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.

(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 23 Vertiefungsrichtung



1In der berufspraktischen Studienzeit II sowie im Hauptstudium II ist entweder die Vertiefungsrichtung „Digital Administration" oder die Vertiefungsrichtung „Cyber Security" zu absolvieren. 2Welche Studierenden welche Vertiefungsrichtung absolvieren, gibt die Hochschule mit der Einstellungszusage bekannt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 24 Module



Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 25 Modulhandbuch



(1) Für das Studium erstellt die Hochschule ein Modulhandbuch.

(2) Das Modulhandbuch regelt,

1.
welche Module angeboten werden,

2.
welche Pflichtmodule in welchen Studienabschnitten zu absolvieren sind,

3.
welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration" und welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security" zu absolvieren sind,

4.
die Inhalte der Pflichtmodule,

5.
die inhaltlichen Anforderungen an die Spezialmodule (§ 31),

6.
in welchen Studienabschnitten Wahlpflichtmodule eingerichtet sind,

7.
die inhaltlichen Anforderungen an die Wahlpflichtmodule,

8.
weitere Vorgaben zu Inhalt, Organisation und Durchführung der Prüfungen,

9.
grundlegende Anforderungen zur inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Praktika.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Unterabschnitt 2 Fachstudien

§ 26 Module des Grundstudiums


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

1.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
Grundlagen der Mathematik,

5.
Grundlagen der theoretischen Informatik,

6.
Grundlagen der technischen Informatik.

(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grundstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 27 Module des Hauptstudiums I



Im Hauptstudium I sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

1.
Verwaltungsmanagement,

2.
theoretische Informatik,

3.
technische Informatik,

4.
praktische Informatik.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 28 Module des Hauptstudiums II


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Hauptstudium II sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

1.
in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration"

a)
IT-gestütztes Verwaltungsmanagement und IT-Recht,

b)
praktische Informatik,

c)
angewandte Informatik und

2.
in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security"

a)
rechtliche Grundlagen der Informationssicherheit,

b)
technische Informatik,

c)
praktische Informatik.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 29 Qualitätsmanagement



Die Einzelheiten der Evaluation der Fachstudien im Rahmen eines Qualitätsmanagements nach § 3 Absatz 7 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung regelt eine Evaluationsordnung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Unterabschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten

§ 30 Gliederung, Organisation und Durchführung


§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus

1.
Praktika und

2.
einem oder mehreren Spezialmodulen.

(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.

(3) 1Für jede Studierende und jeden Studierenden, deren oder dessen Dienstbehörde die Hochschule ist, bestimmt die Hochschule die Ausbildungsbehörde, nachdem sie sich mit der Behörde zuvor ins Benehmen gesetzt hat. 2Bei der Bestimmung der Ausbildungsbehörde berücksichtigt die Hochschule die Belange der oder des Studierenden.

(4) 1Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, kann die Hochschule eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmen. 2Die Bestimmung bedarf des Einvernehmens der Dienstbehörde und der Behörde, die zur Ausbildungsbehörde bestimmt werden soll. 3Die Belange der oder des Studierenden sind zu berücksichtigen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 31 Spezialmodule


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.

(2) Spezialmodule sind während der berufspraktischen Studienzeiten I und II im Umfang von insgesamt mindestens 15 Arbeitstagen zu absolvieren.

(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 32 Ausbildungsleitung



(1) 1Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung. 2Als Ausbildungsleitung oder Vertretung kann auch eine vergleichbare Angestellte oder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.

(2) 1Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten. 2Sie legt fest, welche Spezialmodule zu absolvieren sind.

(3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und

2.
die Ausbildenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 33 Ausbildende



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.

(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(4) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 34 Ausbildungsplan



(1) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer des Praktikums und im Fall der Aufteilung auf mehrere Praktikumsstationen Ort und Dauer der einzelnen Praktikumsstationen zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 35 Bewertung der Praktika


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ein Praktikum ist bestanden, wenn darin mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht wird.

(2) Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden.

(3) 1Einzelheiten regelt die Ordnung über die berufspraktischen Studienzeiten für den Studiengang „Digital Administration and Cyber Security", die durch den Zentralbereichsrat am 1. September 2021 beschlossen wurde. 2Die Ordnung wird auf der Internetseite der Hochschule des Bundes veröffentlicht und im Studiendekanat in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 3Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 36 (aufgehoben)


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed