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Teil 1 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Teil 1 Ausbildung und staatliche Prüfung

Abschnitt 1 Ausbildung

§ 1 Inhalt der Ausbildung



(1) In der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

(2) In der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 3 genannten Kompetenzen zu vermitteln.


§ 2 Gliederung der Ausbildung



(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes haben im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 abzustimmen.

(4) Die Länder können ein Rahmencurriculum und einen Rahmenausbildungsplan verbindlich erlassen.


§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht



(1) 1Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlichen fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, sowie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln zu fördern. 2Zu vermitteln sind

1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 1 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden und

2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden.

(2) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

(3) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.




§ 4 Praktische Ausbildung



(1) 1Während der praktischen Ausbildung sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind. 2Die oder der Auszubildende wird befähigt, die im theoretischen und im praktischen Unterricht erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten zu erwerben.

(2) Die Bereiche der praktischen Ausbildung sind

1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 2 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2.500 Stunden und

2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 4 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2.500 Stunden.

(3) Die praktische Ausbildung soll mit einem in Anlage 2 oder 4 genannten Orientierungseinsatz im Umfang von 80 Stunden bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beginnen.


§ 5 Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums



(1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbildung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes muss einen Umfang von mindestens 120 Stunden umfassen.

(2) Das Pflegepraktikum vermittelt einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach anästhesiologischen oder operativen Eingriffen.


§ 6 Nachtarbeit



1Ab dem zweiten Ausbildungsdrittel hat die oder der Auszubildende in der praktischen Ausbildung mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen von Nachtarbeit (Volldienst oder Bereitschaftsdienst) unter unmittelbarer Aufsicht zu absolvieren. 2Dies gilt nicht für jugendliche Auszubildende. 3Auszubildende, die über einen anteiligen Zeitraum der letzten beiden Ausbildungsdrittel minderjährig sind, haben die Nachtarbeitsstunden zu einem entsprechenden Anteil zu absolvieren. 4Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.


§ 7 Noten für praktische Einsätze



(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die oder der Auszubildende im Rahmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, einzuschätzen.

(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes

1.
der oder dem Auszubildenden die qualifizierte Leistungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und

2.
der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung und die Zeiten, die die oder der Auszubildende während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzuteilen.


§ 8 Jahreszeugnisse



(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der oder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis ausstellen.

(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben

1.
die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts,

2.
die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze,

3.
etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und

4.
etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung.

(3) Die Jahresnote für den theoretischen und praktischen Unterricht wird aus den Einzelnoten der Lernbereiche gebildet.

(4) 1Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 7 Absatz 1 festgelegt. 2Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. 3Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze ist im Benehmen mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung festzulegen.


§ 9 Qualifikation der Praxisanleitung



(1) 1Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die

1.
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

a)
nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt oder

b)
nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert hat,

2.
über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt,

3.
eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und

4.
kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

2Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. 3Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(2) 1Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Person, die

1.
zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt ist oder nachweislich über die Qualifikation verfügt, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt,

2.
über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt und

3.
kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

2Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. 3Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(3) Während der praktischen Ausbildung im ambulanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrichtung, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 oder 2 verfügen, sichergestellt werden.




§ 10 Praxisbegleitung



1Für die Zeit der praktischen Ausbildung hat die Schule durch ihre Lehrkräfte zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang erfolgt. 2Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden mindestens drei Besuche einer Lehrkraft im Rahmen der allgemeinen Pflichteinsätze, zwei Besuche im Rahmen der Pflichteinsätze in Funktions- und Versorgungsbereichen und ein Besuch im Rahmen der Wahlpflichteinsätze gemäß der Anlagen 2 und 4 erfolgen.


§ 11 Inhalt der Kooperationsverträge



(1) 1In den Kooperationsverträgen zwischen der Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. 2Ziel ist es, eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten.

(2) Die Kooperationsverträge müssen insbesondere Vorgaben enthalten

1.
zum Ausbildungsplan,

2.
zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, um die in den Anlagen 2 und 4 vorgegebenen Einsatzbereiche sicherzustellen,

3.
zur Durchführung der Praxisanleitung und

4.
zur Durchführung der Praxisbegleitung.


Abschnitt 2 Staatliche Prüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches

§ 12 Bestandteile der staatlichen Prüfung



Die staatliche Prüfung besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,

2.
einem mündlichen Teil und

3.
einem praktischen Teil.


§ 13 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses



(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.


§ 14 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses



(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:

1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,

3.
mindestens drei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen

a)
mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen und Fachprüfer sein müssen und

b)
mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.

(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Schule unterrichtet.

(3) 1Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. 2Mindestens eine Person der praktischen Fachprüferinnen und Fachprüfer muss in der Einrichtung tätig sein, in der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung durchgeführt worden ist.

(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.

(5) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung.


§ 15 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung



Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung jeweils

1.
die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie

2.
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.


§ 16 Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung



1Die oder der Vorsitzende hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.




§ 17 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung



(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden.

(2) Die Teilnahme an einer realen operativen oder anästhesiologischen Situation ist nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben.


§ 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung



(1) Auf Antrag der oder des Auszubildenden entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die oder der Auszubildende zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.

(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn

1.
die folgenden Nachweise vorliegen:

a)
ein Identitätsnachweis der oder des Auszubildenden in amtlich beglaubigter Abschrift,

b)
die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie der praktischen Ausbildung nach Anlage 5,

c)
der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes,

d)
die Jahreszeugnisse nach § 8,

2.
die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend" ist und

3.
die Fehlzeiten,

a)
die nach § 25 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder

b)
die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist.

(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.

(4) Die zuständige Behörde stellt eine Bescheinigung über die absolvierte Verlängerung der Ausbildungsdauer nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b aus.

(5) 1Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der oder dem Auszubildenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.


§ 19 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung



(1) 1Für die zugelassenen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten muss die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festlegen. 2Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als fünf Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Werden nach § 28 Absatz 6 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.

(3) 1Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten werden in der Regel die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.


§ 20 Prüfungsort der staatlichen Prüfung



(1) 1Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder er die Ausbildung abschließt. 2Die zuständige Behörde, in deren Bereich der schriftliche und der mündliche Teil abgelegt werden sollen, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.

(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Regel in der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ab.


§ 21 Nachteilsausgleich



(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.

(2) 1Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die Schule an die zuständige Behörde zu stellen. 2Die Schule leitet den Antrag gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter. 3Der Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(3) 1Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgeht. 2Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(4) 1Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren.

(5) 1Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. 3Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannt.


§ 22 Rücktritt von der staatlichen Prüfung



(1) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nach ihrer oder seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so hat sie oder er den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.

(3) 1Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung als nicht begonnen. 2Bei Krankheit ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen.

(4) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.


§ 23 Versäumnisfolgen



(1) 1Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. 2Die §§ 32, 38 und 44 gelten entsprechend.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. 2Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3§ 22 Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 24 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch



(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen Prüfung beendet worden ist.

(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.


§ 25 Niederschrift



1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. 2Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.


§ 26 Vornoten



(1) 1Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung fest. 2Grundlage der Festsetzung sind die Jahreszeugnisse nach § 8 Absatz 1.

(2) 1Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für den theoretischen und praktischen Unterricht zu berechnen. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.

(3) 1Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die praktischen Einsätze zu berechnen. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung.

(4) Die drei Vornoten sind der oder dem Auszubildenden spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen Prüfung mitzuteilen.


§ 27 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung



Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in
Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den An-
forderungen in besonde-
rem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den An-
forderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im All-
gemeinen den Anforde-
rungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderun-
gen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwen-
digen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den An-
forderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden
können



Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 28 Inhalt des schriftlichen Teils



(1) Im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich ist.

(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.

(3) 1Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben

1.
im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen" (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 1),

2.
im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen" (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 1) und

3.
gemeinsam in den beiden Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten" und „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten" (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 1).

2Die Aufgabenstellung für die Aufsichtsarbeit im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen" muss so gestaltet sein, dass die in Anlage 1 Kompetenzschwerpunkt 1 Buchstabe c genannte Kompetenz in angemessenem Umfang geprüft wird.

(4) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben

1.
im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen" (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 3),

2.
im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen" (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 3) und

3.
gemeinsam in den Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten" und „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten" (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 3).

(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt.

(6) 1Die zuständige Behörde kann auch zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. 2Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein.

(7) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.


§ 29 Durchführung des schriftlichen Teils



(1) 1Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.


§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit



(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.

(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel.




§ 31 Bestehen des schriftlichen Teils



Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend" benotet worden ist.


§ 32 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten



(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.




§ 33 Note für den schriftlichen Teil



(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.

(2) 1In die Note fließt ein:

1.
der Zahlenwert von jeder Note der drei Aufsichtsarbeiten mit jeweils 25 Prozent und

2.
der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.

2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.


Unterabschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 34 Inhalt des mündlichen Teils



(1) 1Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz und über die personale Kompetenz, die zur Berufsausübung erforderlich ist, verfügt. 2Die personale Kompetenz schließt Sozialkompetenz und Kompetenz zu selbständigem Handeln mit ein.

(2) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kompetenzschwerpunkte erstrecken:

1.
„Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten" (Kompetenzschwerpunkt 3 der Anlage 1),

2.
„Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliches Selbstverständnis bewältigen" (Kompetenzschwerpunkt 4 der Anlage 1) sowie

3.
„Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren" (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 1).

(3) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kompetenzschwerpunkte erstrecken:

1.
„Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten" (Kompetenzschwerpunkt 3 der Anlage 3),

2.
„Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliches Selbstverständnis bewältigen" (Kompetenzschwerpunkt 4 der Anlage 3) sowie

3.
„Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren" (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 3).


§ 35 Durchführung des mündlichen Teils



(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.

(2) 1Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. 2Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.

(3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten, wenn

1.
im Fall

a)
der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder

b)
der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt haben und

2.
ein berechtigtes Interesse besteht.




§ 36 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung



(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.

(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.

(3) 1In die Note fließt ein:

1.
der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und

2.
der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.

2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.




§ 37 Bestehen des mündlichen Teils



Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" benotet worden ist.


§ 38 Wiederholung des mündlichen Teils



(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.




Unterabschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

§ 39 Inhalt des praktischen Teils



(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Kompetenzen verfügt, die

1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung oder

2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im operativen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung.

(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht

1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhesiologischen Maßnahme und

2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Instrumentation und Nachbereitung eines operativen Eingriffs.

(3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf

1.
die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 1 im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und

2.
die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3 im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten.

(4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.

(5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.

(6) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz oder der operativen Assistenz nach Absatz 2 soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den überwiegenden Teil der praktischen Ausbildung absolviert hat.

(7) 1Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz oder der operativen Assistenz wird auf Vorschlag der Schule durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer bestimmt. 2Die jeweilige Aufgabe darf unter Beteiligung einer Patientin oder eines Patienten nur durchgeführt werden, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person darin eingewilligt haben. 3Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.


§ 40 Durchführung des praktischen Teils



(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.

(2) Der praktische Teil muss

1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden und

2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.

(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.




§ 41 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer



(1) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus

1.
der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplans,

2.
der Fallvorstellung,

3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und

4.
einem Reflexionsgespräch.

2Der Ablaufplan ist schriftlich oder elektronisch unter Aufsicht zu erstellen.

(2) 1Die gesamte Dauer des praktischen Teils soll einschließlich des Reflexionsgespräches mindestens fünf und höchstens sechs Stunden dauern. 2Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu erstellen. 3Die Fallvorstellung darf maximal 20 Minuten dauern. 4Das Reflexionsgespräch darf maximal 20 Minuten dauern.

(3) Der praktische Teil darf maximal für die Dauer eines Werktages unterbrochen werden.


§ 42 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung



(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.

(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.

(3) 1In die Note fließt ein:

1.
der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und

2.
der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.

2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.




§ 43 Bestehen des praktischen Teils



Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" benotet worden ist.


§ 44 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz



(1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(3) 1Vor der Wiederholung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. 2Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen.

(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat.

(5) 1Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.




Unterabschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens

§ 45 Gesamtnote der staatlichen Prüfung



(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der die drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat, bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.

(2) 1Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(3) 1Dem berechneten Notenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. 2Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.


§ 46 Bestehen der staatlichen Prüfung



Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindestens mit „ausreichend" benotet worden ist.


§ 47 Zeugnis über die staatliche Prüfung



(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.

(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben

1.
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,

2.
die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,

3.
die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und

4.
die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.


§ 48 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung



Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Noten der drei Teile der staatlichen Prüfung angegeben sind.


§ 49 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme



(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. 2Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 25, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.