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Abschnitt 2 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 2 Fondsvermögen
§ 3 Zweck des Fondsvermögens
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur
- 1.
- Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und
- 3.
- Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 aufgenommen hat.
§ 4 Zielkapital
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). 2Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.
(2) 1Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. 2Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.
§ 5 Bemessung des Zielkapitals
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei der Bemessung des Zielkapitals ist hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche von Reisenden mindestens der Fall einer gleichzeitigen Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße zugrunde zu legen. 2Bei der Bemessung des Zielkapitals sind nur Reiseanbieter zu berücksichtigen, die ihren Sitz im Inland haben. 3Sofern der umsatzstärkste Reiseanbieter und der Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße zusammen weniger als 15 Prozent des Gesamtumsatzes aller Reiseanbieter mit Sitz im Inland erzielen, sind nach der Rangfolge ihrer Umsatzstärke weitere Reiseanbieter zu berücksichtigen, bis mindestens ein Marktanteil von 15 Prozent abgedeckt wird.
(2) 1Bei der Bemessung des Zielkapitals ist zu unterstellen, dass die abzusichernden Ansprüche 22 Prozent des Umsatzes der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Reiseanbieter entsprechen. 2Im Regelfall ist dabei auf den Umsatz abzustellen, den die zu berücksichtigenden Reiseanbieter im zurückliegenden Geschäftsjahr erzielt haben.
(3) Die Berechnung des Umsatzes kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage des prognostizierten Umsatzes erfolgen, wenn
- 1.
- kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorhanden ist oder
- 2.
- das zurückliegende Geschäftsjahr aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich auf den Umsatz erheblich ausgewirkt haben, nicht für die Bemessung des Zielkapitals herangezogen werden kann.
(4) Macht der Reisesicherungsfonds den Abschluss eines Absicherungsvertrags gemäß § 6 Absatz 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig, kann der nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für die Bemessung des Zielkapitals relevante Prozentsatz wie folgt herabgesetzt werden:
- 1.
- für den umsatzstärksten Reiseanbieter sowie gegebenenfalls weitere Reiseanbieter in dem Maße, in dem sie Sicherheit leisten,
- 2.
- für den Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße in dem Maße, in dem von allen Reiseanbietern mittlerer Umsatzgröße durchschnittlich Sicherheit geleistet wird.
§ 6 Sicherheitsleistungen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,
- 1.
- die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst,
- 2.
- die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur Forderung der Leistung berechtigt und
- 3.
- bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen kann:
- a)
- Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reiseanbieter,
- b)
- die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Absicherungsvertrags zu berufen.
(2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht:
- 1.
- eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugt ist, und
- 2.
- ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(3) 1Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reiseanbieter bei der Entscheidung über die Einforderung einer Sicherheitsleistung benachteiligen. 2Eine Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesicherungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen, ungleich behandelt.
§ 7 Entgelte
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Reiseanbieter, mit denen der Reisesicherungsfonds Absicherungsverträge abschließt, sind verpflichtet, durch Entgelte zur Bildung des Zielkapitals beizutragen.
(2) Der Reisesicherungsfonds hat die Entgelthöhe so zu bemessen, dass das Zielkapital in dem jeweiligen Jahr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und der in durchschnittlichen Jahren zu erwartenden Insolvenzfälle nicht unterschritten und nach einem überdurchschnittlichen Insolvenzfall in angemessener Zeit wieder erreicht wird.
(3) 1Bei der Bemessung der Entgelthöhe sind die unterschiedlichen Schadensrisiken der Reiseanbieter angemessen und im Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. 2Wird das Entgelt als bestimmter Prozentsatz vom Umsatz der Reiseanbieter festgelegt, genügt dies in der Regel den Anforderungen des Satzes 1.
(4) Die Art der Bemessung der Entgelthöhe muss für alle Reiseanbieter einheitlich erfolgen.
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