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Abschnitt 5 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
Abschnitt 5 Datenübermittlung
§ 33 Datenübermittlung
(1) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den Zollbehörden erhaltene Einzelangaben, die diese im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erheben und Warenverkehre zwischen Drittstaaten und einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen, an die zuständige nationale statistische Stelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den Zollbehörden erhaltene Einzelangaben zu Warenverkehren, die zwar in Deutschland angemeldet werden, deren Bestimmungsland oder tatsächliches Ausfuhrland jedoch ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, an die zuständige nationale statistische Stelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Anlage 1 Kapitel 99 des Warenverzeichnisses
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Vereinfachte Anmeldungen und Sammelanmeldungen
Vorbemerkungen
Die Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels von Warenzusammenstellungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses nicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die jeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für genehmigungspflichtige Waren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht.
Vorbemerkungen
Die Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels von Warenzusammenstellungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses nicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die jeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für genehmigungspflichtige Waren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht.
Waren, ausschließlich für den Zweck der Zollanmeldung (nach Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23)) (Einfuhr und Ausfuhr): | |
Warenbezeichnung | Warennummer |
- Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen | 9905 00 00 |
- Die folgenden Waren, andere als die oben genannten: | |
- - Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut | 9919 00 00 |
- - Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten | 9919 00 00 |
- - Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung | 9919 00 00 |
- - für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren | 9919 00 00 |
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar): | 9930 |
- Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses | 9930 24 00 |
- Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses | 9930 27 00 |
- Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) | 9930 99 00 |
Betriebs- und Versorgungsgüter für Einrichtungen auf hoher See, z. B. Bohrinseln (nach § 22) | 9931 |
- Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses | 9931 24 00 |
- Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses | 9931 27 00 |
- Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) | 9931 99 00 |
Zusammenstellungen (Sortimente) | 9990 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von mindestens drei verschiede- nen Waren des Abschnitts VI des Warenverzeichnisses (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Kapitel des Warenverzeichnisses), wie sie üblicherweise in Laboratorien verwendet werden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500,- € je Warennummer und ein Gewicht von 100 kg nicht über- schritten werden. | 9990 29 00 |
Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen Diese Warennummer gilt für zweifelsfrei als Muster erkennbare Spinnstofferzeugnisse. Bei der Aufmachung auf Karten oder in Katalogen müssen die Spinnstofferzeugnisse den Charakter der Ware bestimmen. | 9990 63 00 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennum- mern 8205 90 90 und 8206 00 00 Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen der Positio- nen 8201 bis 8209 (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Abschnitte des Warenverzeichnisses, wie sie in Werkzeugsortimenten üblich sind, z. B. Wasserwaagen, Maßstäbe, Lehren), sofern sie in Etuis, Kästen oder dergleichen aufgemacht sind oder sich aus mindestens drei verschiedenen Waren zusammensetzen. | 9990 82 00 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Warenmustern, ausgenommen solche der Waren- nummer 9990 63 00 | 9990 99 20 |
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge als Muster darstellen und sich dadurch von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500 € je Waren- nummer nicht überschritten werden. | |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland | 9990 99 21 |
Hierher gehören nicht die auszustellenden Waren; diese sind unter den jeweils zutreffenden Warennummern anzumelden. | |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Montagewerkzeugen, Montagegeräten und Bau- gerätschaften zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland | 9990 99 22 |
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die im Rahmen von zur Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreiten Warenverkehren exportiert werden. | 9990 99 30 |
Nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes zu verwenden: (nur für Eingang und Export) | |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen: | |
- für die Montage von Kraftfahrzeugen (sogenannte Produktionsteilesätze) | 9990 87 02 |
- zum Instandhalten, Instandsetzen oder Ausstatten von Kraftfahrzeugen (sogenannte Ersatzteil- sortimente) | 9990 87 04 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen: | |
- für zivile Luftfahrzeuge | 9990 88 02 |
- andere | 9990 88 09 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kleinwaren aus unedlen Metallen | 9990 99 23 |
Zusammenstellungen (Sortimente) von Schreib- und Zeichenmitteln | 9990 99 24 |
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 30 | 9990 99 25 |
Anlage 2 Verzeichnis der Arten des Geschäfts
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Arten des Geschäfts sind grundsätzlich die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Arten.
Darüber hinaus sind unter der Art des Geschäfts 6: „Vorübergehende Warenverkehre für nationale Zwecke" im Extrahandel anzugeben:
67: Warensendungen zur oder nach Reparatur
68: Zolllagerverkehr für ausländische Rechnung
69: Sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschließlich 24 Monate und weitere von der Anmeldung befreite Warenverkehre.
Darüber hinaus sind unter der Art des Geschäfts 6: „Vorübergehende Warenverkehre für nationale Zwecke" im Extrahandel anzugeben:
67: Warensendungen zur oder nach Reparatur
68: Zolllagerverkehr für ausländische Rechnung
69: Sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschließlich 24 Monate und weitere von der Anmeldung befreite Warenverkehre.
Anlage 3 Verzeichnis der Ursprungs- bzw. Bestimmungsregionen
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
01- Schleswig-Holstein
02- Hamburg
03- Niedersachsen
04- Bremen
05- Nordrhein-Westfalen
06- Hessen
07- Rheinland-Pfalz
08- Baden-Württemberg
09- Bayern
10- Saarland
11- Berlin
12- Brandenburg
13- Mecklenburg-Vorpommern
14- Sachsen
15- Sachsen-Anhalt
16- Thüringen
25- Ausländischer Bestimmungsort
99- Ausländischer Ursprung
02- Hamburg
03- Niedersachsen
04- Bremen
05- Nordrhein-Westfalen
06- Hessen
07- Rheinland-Pfalz
08- Baden-Württemberg
09- Bayern
10- Saarland
11- Berlin
12- Brandenburg
13- Mecklenburg-Vorpommern
14- Sachsen
15- Sachsen-Anhalt
16- Thüringen
25- Ausländischer Bestimmungsort
99- Ausländischer Ursprung
Anlage 4 Befreiungsliste
Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik sind folgende Waren und Warenverkehre befreit:
- a)
- Währungsgold, verliehene Gedenkmünzen und Ehrenzeichen;
- b)
- gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen dienen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren;
- c)
- Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operational-Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- -
- Eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,
- -
- die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,
- -
- die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen;
- d)
- Warenbewegungen zwischen
- -
- dem Erhebungsgebiet und den territorialen Exklaven Deutschlands in anderen Ländern,
- -
- dem Ausland und den exterritorialen Einheiten auf deutschem Staatsgebiet.
- 1.
- den Warenverkehr zwischen dem Heimatland und der jeweiligen Botschaft bzw. den jeweiligen Streitkräften,
- 2.
- den Warenverkehr zwischen dem Sitz einer internationalen Organisation innerhalb Deutschlands und anderen Sitzen einer internationalen Organisation,
- 3.
- den Warenverkehr der exterritorialen Einheit mit anderen Staaten;
- e)
- Auszeichnungen, Ehrengaben, Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen sowie Waren, die zum Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmt sind;
- f)
- Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software und Filme1;
- g)
- aus dem Internet heruntergeladene Software;
- h)
- unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:
- -
- Werbematerial,
- -
- Warenmuster;
- i)
- Warensendungen defekter Güter zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie ersetzte schadhafte Teile;
- j)
- Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des Starts. Dies schließt mitgeführte Ersatzteile, Betriebsmittel und Bordvorräte, sowie Mehrzweck-Lademittel ein. Dies umfasst unter anderem Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;
- k)
- Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden; diese Waren sind auch dann befreit, wenn sie während der vorübergehenden Verwendung instandgesetzt werden;
- l)
- Treibstoff und Bordvorräte, die an Straßenfahrzeuge, Züge und Binnenschiffe geliefert werden, deren wirtschaftlicher Eigentümer seinen Sitz im Ausland hat;
- m)
- Waren des freien Verkehrs, die vom deutschen Staatsgebiet geliefert werden zum Ge- oder Verbrauch für Einrichtungen auf hoher See im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands;
- n)
- Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Natur sind, aber nicht die statistische Schwelle im Extrahandel von 1.000 € oder 1.000 kg überschreiten oder nichtkommerzielle Waren sind;
- o)
- Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, nachdem sie im Inland Gegenstand eines Zollverfahrens der aktiven Veredelung waren;
- p)
- Zeitschriften im Abonnement;
- q)
- Briefsendungen ohne Waren;
- r)
- Übersiedlungsgut sowie Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung, Aussteuer und Haushaltsgegenstände einer Person, die ihren Wohnort aus dem Grund der Eheschließung verlegt;
- s)
- Erbschaftsgut;
- t)
- Ausstattung, Ausbildungsmaterialen und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten;
- u)
- Särge mit Leichnamen, Urnen mit der Asche verstorbener Personen und mitgeführtem Grabschmuck;
- v)
- Waren für oder von wohltätigen oder philanthropischen Organisationen, wenn diese Lieferungen unentgeltlich erfolgen und für Zwecke der Wohltätigkeitspflege oder für Hilfe im Katastrophenfall bestimmt sind;
- w)
- Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen Waren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden; von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes sowie seedriftiges Gut sowie an den Küsten geborgenes Strandgut;
- x)
- menschliche Organe, die im Rahmen einer Organspende importiert oder exportiert werden.
- 1
- Individualisierte Informationen sind im Auftrag eines bestimmten Kunden erstellte Informationen, die nur für diesen bestimmt und nur von ihm zu verwenden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14821/b39983.htm