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Abschnitt 4 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3162 (Nr. 49)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
Unterabschnitt 1 Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 15 Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle
- 1.
- alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können,
- 2.
- über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2, notwendig sind,
- 3.
- Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können,
- 4.
- ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung gewährleisten,
- 5.
- über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt, und
- 6.
- über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen.
§ 16 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen
§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle, ihre Leitung und die mit der Durchführung der Aufgaben beauftragten Personen müssen unabhängig und unparteilich sein gegenüber Unternehmen und Personen, die an der Planung oder an der Herstellung, am Vertrieb, am Betrieb oder an der Instandhaltung der von ihnen zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen von Prüfungen und Bewertungen überwachungsbedürftiger Anlagen und zugehöriger Unterlagen betroffen sind.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle und die mit der Durchführung der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf die Ergebnisse der Prüfungen auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen haben.
(3) Die Vergütung der Leitung und des Personals der zugelassenen Überwachungsstelle darf sich nicht unmittelbar nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen oder nach deren Ergebnissen richten.
§ 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
- 1.
- durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,
- 2.
- jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,
- 3.
- jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,
- 4.
- jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,
- 5.
- jederzeit berufliche Integrität besitzen,
- 6.
- jederzeit fachlich unabhängig sind und
- 7.
- in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.
Unterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde
§ 18 Einrichtung der Zulassungsbehörde
(1) 1Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. 2Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
(2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
(3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut werden.
§ 19 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen
§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. 2Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind.
(2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
- die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und
- 2.
- die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) 1Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen, teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlöschen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
(6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln.
§ 20 Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen
§ 20 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen. 2Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.
(2) § 19 gilt entsprechend.
(3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:
- 1.
- sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenzbar sein,
- 2.
- sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
- 3.
- sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich sein,
- 4.
- sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt kommen können, und
- 5.
- sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe betrieben werden, dem oder der sie angehören.
§ 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. 2Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen
- 1.
- zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
- 2.
- zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
- 3.
- zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.
§ 22 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Zulassungsbehörde kann
- 1.
- von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und
- 2.
- zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen.
§ 23 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Zulassungsbehörde kann vom Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind. 2Sie ist zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke der überwachungsbedürftigen Anlage zu betreten und zu besichtigen.
(2) 1Die Zulassungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. 2Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. 3Die Zulassungsbehörde hat die Kosten für die außerordentliche Prüfung zu tragen. 4Ergibt die außerordentliche Prüfung, dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, so kann die Zulassungsbehörde die Kosten für die außerordentliche Prüfung dieser zugelassenen Überwachungsstelle auferlegen.
§ 24 Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. 2Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
§ 25 Übermittlungspflichten
Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
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