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Kapitel 6 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 6 Erwerbsschadensausgleich

§ 37 Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich



(1) Hat die geschädigte Person, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befindet, einen Erwerbsschaden infolge der anerkannten Schädigungsfolge, erhält sie einen monatlichen Erwerbsschadensausgleich, wenn

1.
ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt worden ist und

2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgversprechend sind oder ihr nicht zugemutet werden können.

(2) Der Erwerbsschaden ist der schädigungsbedingte Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Einkommen und dem Referenzeinkommen.

(3) 1Eine durch schädigungsunabhängige Einwirkungen, Ereignisse oder Verfügungen, insbesondere durch das Hinzutreten von schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen, bewirkte Minderung des derzeitigen Einkommens bleibt bei der Berechnung des Erwerbsschadensausgleichs unberücksichtigt. 2In diesem Fall wird das derzeitige Einkommen (§ 38), das vor dem Eintritt der schädigungsunabhängigen Einwirkung, des Ereignisses oder der Verfügung erzielt worden ist, fiktiv angerechnet und jährlich nach § 39 Absatz 4 angepasst.




§ 38 Derzeitiges Einkommen



1Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten. 2Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.




§ 39 Referenzeinkommen



(1) 1Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person

1.
ohne abgeschlossene Schulausbildung 2.218 Euro,

2.
ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2.294 Euro,

3.
mit abgeschlossener Berufsausbildung 2.614 Euro,

4.
mit Techniker- oder Meisterprüfung 3.065 Euro,

5.
mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 3.830 Euro und

6.
mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 5.089 Euro.

2Die Zuordnung des monatlichen Referenzeinkommens zu der geschädigten Person erfolgt anhand der Verhältnisse vor der erstmaligen Auswirkung der Schädigungsfolgen.

(2) 1Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.402 Euro, zugrunde zu legen. 2Bei monatlich feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung eines durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn dies günstiger ist.

(3) 1Wirkt sich die anerkannte Schädigungsfolge vor dem Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbildung auf die Fähigkeit aus, eine solche zu absolvieren, wird das Referenzeinkommen wie folgt festgesetzt: Bei geschädigten Personen,

1.
die über das Zeugnis der Hauptschule, den qualifizierendenden Hauptschulabschluss oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3,

2.
die über das Zeugnis der Realschule oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3 und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 4,

3.
die über das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 5.

2Die Ermittlung des Referenzeinkommens nach Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Das Referenzeinkommen wird mit einem Anpassungsfaktor an die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer angepasst. 2Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). 3Der Anpassungsfaktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 4§ 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 5Eine Minderung des aktuellen Referenzeinkommens erfolgt nicht.

(5) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.




§ 40 Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich



1Der Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, ab dem die geschädigte Person *)

1.
Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,

2.
eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,

3.
auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder

4.
die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

2Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Person zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung noch nicht erreicht hat.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 17 b) G. v. 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 41 Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger



(1) Die zuständige Behörde hat die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für geschädigte Personen für die Zeit, für die sie Erwerbsschadensausgleich erhalten, zu beantragen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für geschädigte Personen,

1.
die neben dem Bezug des Erwerbsschadensausgleichs wegen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehören, ausübten, die für den Bezug von Erwerbsschadensausgleich zusätzliche Beiträge entgegennimmt, und

2.
die einen Antrag auf Erstattung der zusätzlich für den Bezug von Erwerbsschadensausgleich an die öffentlich-rechtliche berufsständische Versicherungs- und Versorgungseinrichtung zu entrichtenden Beiträge stellen.

2Die Erstattung erfolgt für nachgewiesene entrichtete Beiträge bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich zu entrichten wären, wenn für die geschädigte Person nach Absatz 1 eine Rentenversicherungspflicht beantragt worden wäre.

(3) 1In der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Empfängerinnen und Empfänger von Erwerbsschadensausgleich können auf Antrag einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe desjenigen Betrages erhalten, um den sich die Beiträge durch Berücksichtigung des Erwerbsschadensausgleichs bei der Beitragsbemessung erhöhen. 2Der Beitragszuschuss ist bei der Beitragsbemessung nach § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hat.