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Teil 5 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 1 Kontoführung und gesonderte Buchführung

§ 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber



(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen. 2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.

(2) 1Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. 2Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. 3Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. 4Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes umbuchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. 2Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vorfinanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benötigt werden.




§ 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber



1Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszugleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils separate Konten führen. 2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln. 3§ 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.


Abschnitt 2 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

§ 49 Grundsatz



1Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind. 2§ 20 ist entsprechend anzuwenden.


§ 50 Verteilernetzbetreiber



Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:

1.
unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die folgenden Angaben zusammengefasst:

a)
die tatsächlich geleisteten Zahlungen für

aa)
Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen,

bb)
die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

cc)
KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den genannten Bestimmungen entsprechen,

dd)
die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

b)
die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2,

c)
die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,

d)
die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der jeweils anzuwendende Umlagensatz,

e)
die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

f)
die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Forderungen sowie

g)
die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben,

2.
bis zum 31. Mai eines Jahres

a)
einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,

aa)
der Nummern im Register,

bb)
der relevanten Strommengen,

cc)
der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, und

dd)
der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,

b)
zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, unter Angabe insbesondere der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorien von Netzentnahmen, für die eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, und

c)
die sonstigen für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Angaben,

3.
bis zum 31. August eines Kalenderjahres

a)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

b)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,

c)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

d)
die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz,

e)
die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzentnahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlageerhebung berechtigt sind, und

f)
die sonstigen für die Prognose der Umlagenhöhen und der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.




§ 51 Übertragungsnetzbetreiber



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:

1.
unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Anlagen,

2.
bis zum 15. September eines Kalenderjahres

a)
die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind,

b)
die Endabrechnungen für die Umlagen, die

aa)
nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben werden,

bb)
nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als eigenständige Umlage erhoben werden,

c)
zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetreiber

aa)
die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und

bb)
die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b,

3.
unverzüglich nach dem 30. September eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ermittlung der ihnen nach den §§ 49, 50 und 52 mitgeteilten Daten und

4.
bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres

a)
die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten und

b)
den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind auch anzugeben:

1.
die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Finanzierungsbedarfe nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingeflossen sind, und

2.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen von Netznutzern verteilt.

(3) 1Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2

1.
dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,

2.
dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürliche Personen sind, nicht veröffentlicht werden und

3.
müssen Angaben, die im Register im Internet veröffentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer im Register veröffentlicht werden.

2Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben und den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.

(6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Nummer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich mit.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezogener Form.

(8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.




§ 52 Netznutzer



(1) 1Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:

1.
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,

2.
die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,

3.
die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und

4.
Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen nach den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.

(2) 1Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:

1.
die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,

2.
die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,

3.
den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und

4.
die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.

2Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.

(3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:

1.
den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,

2.
die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Netzentnahmemenge und

3.
die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der Einrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.


§ 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten



(1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind:

1.
die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

2.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezieht, und

3.
die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2 und 3.

(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre:

1.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und

2.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 bezieht.


§ 54 Elektronische Übermittlung



1Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können. 2Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfüllen sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden.


§ 55 Testierung



(1) 1Die zusammengefassten Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 50 Nummer 2 und die Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen Prüfer geprüft werden. 2Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. 3Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:

1.
die höchstrichterliche Rechtsprechung,

2.
Entscheidungen der Bundesnetzagentur und

3.
Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und die Ergebnisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

(2) 1Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. 2Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. 3Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.

(3) Für Prüfungen nach diesem Paragrafen sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.


§ 56 Beihilfetransparenzpflichten



(1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100.000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen:

1.
ihren Namen und ihre Anschrift,

2.
wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,

3.
die Summe der aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlagezahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60, 60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder mehr,

4.
die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letzverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

6.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerungen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. 2Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.

(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

(5) 1Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 1 vorlegen. 2Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.

(6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 befreit.


§ 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle



1Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen:

1.
bis zum 15. September eines Kalenderjahres

a)
die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,

b)
die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und

2.
die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.

2Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagssumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.


§ 58 Behörden der Zollverwaltung



Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.


§ 59 Information der Bundesnetzagentur



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln:

1.
die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen,

2.
für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms.

(2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,

1.
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln oder

2.
die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.

(3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.

(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach § 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnungen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. 2Für Verteilernetzbetreiber ist Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. 3Die Daten nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermitteln.


§ 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs



(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. 2Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

1.
der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und

2.
der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung

enthalten.



§ 61 Schätzungsbefugnis



1Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. 2Die Schätzung entbindet die Mitteilungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. 3Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ihnen gegenüber erfolgen muss. 4Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. 5Sie hat in früheren Kalenderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berücksichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheitsabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.