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Abschnitt 1 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 2 GLÖZ-Standards
Abschnitt 1 Erhaltung von Dauergrünland
§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist
(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
- 1.
- der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 3.
- der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
- 1.
- unmittelbar angrenzt,
- 2.
- überwiegend mit Gehölzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
- 3.
- für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.
§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Lage und die Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,
- 2.
- die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1,
- 3.
- die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist (Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für die Genehmigung ist,
- 4.
- soweit die antragstellende Person nicht Eigentümerin der Fläche nach Nummer 1 ist, der Eigentümer dieser Fläche,
- 5.
- soweit die Fläche nach Nummer 3 nicht zum Betrieb der antragstellenden Person gehört, der Begünstigte, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, und die für die Feststellung nach § 4 Absatz 4 erforderlichen Angaben,
- 6.
- soweit keine Ersatzfläche angelegt werden soll, die Gründe hierfür, sowie
- 7.
- die Erklärung, dass die antragstellende Person keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Stelle unterliegt, die einer Umwandlung entgegenstehen.
(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Eigentümers,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten,
- 3.
- die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach § 4 Absatz 6 Satz 2 oder
- 4.
- die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 9. Dezember 2022 BGBl. I S. 2273 m.W.v. 17. Dezember 2022
§ 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung
(1) 1Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen. 2Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wurde,
- 1.
- als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt wurden und
- 2.
- nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.
(2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes entsprechend.
(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt.
(6) 1Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. 2Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.
(7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustimmung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 9. Dezember 2022 BGBl. I S. 2273 m.W.v. 17. Dezember 2022
§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen
Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.
§ 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf
- 1.
- des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder
- 2.
- des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.
(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.
§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.
(3) 1Hat ein Begünstigter mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen
§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das
- 1.
- nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,
- 2.
- nach § 7 rückumgewandelt wurde,
- 3.
- auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder
- 4.
- auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde.
§ 9 Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuzeigen.
§ 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das
- 1.
- nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,
- 2.
- nach § 7 rückumgewandelt wurde,
- 3.
- auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde,
- 4.
- auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde oder
- 5.
- ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist.
(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 9. Dezember 2022 BGBl. I S. 2273 m.W.v. 17. Dezember 2022
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