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Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Eingangsformel 1)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


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1)
Artikel 15 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 171 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1), in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1), und Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40). Artikel 16 Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige. Artikel 17 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7).


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit".

b)
Nach der Angabe zu § 122 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„XVI.
Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

§ 123 Grundsatz der Besteuerung

§ 124 Einstieg und Milderungszone

§ 125 Zufluss und Besteuerung

§ 126 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 11b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes." ersetzt.

bb)
Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;".

b)
Nummer 65 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „eine Pensionskasse oder" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe d werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes" ersetzt.

c)
Nummer 71 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von 20 Prozent" durch die Wörter „in Höhe von bis zu 20 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d)
Folgende Nummer 72 wird angefügt:

„72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb

a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und

b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,

insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden."

3.
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird durch die folgenden Nummern 6b und 6c ersetzt:

„6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1.260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel;

6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;".

4.
Nach § 5 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben."

5.
In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird nach der Angabe „Nummer 6b" die Angabe „und 6c" eingefügt.

6.
Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen. In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden."

7.
In § 20 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung." ersetzt.

8.
Dem § 22 Nummer 1 Satz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;".

9.
Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die landwirtschaftliche Alterskasse haben gesondert neben der nach Satz 1 zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilung für Leistungsempfänger im Sinne des § 1 Absatz 2 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine Rentenbezugsmitteilung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den Betrag der Leistung nach § 1 Absatz 1 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes zu übermitteln."

10.
§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:

 
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,

dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),

ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,

ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,

gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder

hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder".

11.
In § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Lohnsteueranmeldungszeitraum" durch das Wort „Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum" ersetzt.

12.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstituts, eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen Wertpapierinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

13.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a Satzteil vor Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt und werden die Wörter „das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank," gestrichen.

bbb)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe b werden die Wörter „Kreditinstitut oder kein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

cc)
In Nummer 2a Buchstabe b werden die Wörter „Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das inländische Wertpapierinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

ee)
In Nummer 4 werden die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt, werden die Wörter „das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank," und die Wörter „oder welche" gestrichen.

ff)
In Nummer 5 werden die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt und werden die Wörter „, einem inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsbank" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

14.
In § 44a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „, dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Wertpapierinstitute" durch die Wörter „oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

15.
§ 44b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut" werden durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

bbb)
In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut" durch die Wörter „dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Kapitalertragsteuer, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 10 und in dem dort bestimmten Umfang zu erstatten, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt."

16.
In § 45a Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

17.
In § 45b Absatz 3 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

18.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rechten" durch die Wörter „Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten," ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen."

b)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Rechte" wird durch die Wörter „Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte," ersetzt.

bb)
Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;".

19.
§ 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „und § 50a Absatz 5 Satz 6" gestrichen.

b)
In Nummer 1d werden nach der Angabe „§ 50a Absatz 1" die Wörter „sowie das amtlich vorgeschriebene Muster nach § 50a Absatz 5 Satz 7" eingefügt.

20.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. Ein Einkommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern. Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden."

b)
Nach Absatz 6 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:

§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden."

c)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt:

§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden."

d)
Nach Absatz 45a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übrigen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, anzuwenden."

21.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,

2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind."

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

22.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar."

23.
Nach § 122 wird folgender Abschnitt XVI eingefügt:

„XVI.
Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

§ 123 Grundsatz der Besteuerung

(1) Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wird den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4 gehört. Satz 1 gilt auch für die vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, die finanzielle Kompensation nach § 4 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie die Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. § 22 Nummer 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Gehört eine Entlastung im Sinne des Absatzes 1 zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1, dann ist die Entlastung nach Absatz 1 nicht Gegenstand der Berechnungen zu § 2 Absatz 1 bis 5, sondern wird dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 nach Maßgabe des § 124 hinzugerechnet.

§ 124 Einstieg und Milderungszone

(1) Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach Absatz 2 zuzurechnen. Oberhalb der Milderungszone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach § 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.

(2) Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 Euro. Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.

§ 125 Zufluss und Besteuerung

Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung gesondert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeitraum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnungen der Vermieter und Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes.

§ 126 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Für die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."


Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 EStG § 2, § 32b, § 32c, § 52

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) wird die Angabe zu § 32c gestrichen.

2.
In § 2 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) werden die Wörter „den Entlastungsbetrag nach § 32c," gestrichen.

3.
§ 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird aufgehoben.

4.
§ 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und § 32c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) werden aufgehoben.

5.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 43a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird Satz 1 gestrichen.

b)
Absatz 44 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird jeweils aufgehoben.


Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EStG § 3

Nach § 3 Nummer 14 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgende Nummer 14a eingefügt:

 
„14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;".


Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EStG § 7, § 7b, § 9a, § 10, § 10a, § 20, § 24b, § 32, § 33a, § 39, § 39b, § 39e, § 40a, § 43, § 44, § 52, § 69, § 90, § 95

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die

a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,

b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,

c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent".

2.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,

2.
Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird,

3.
die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen,

1.
die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen,

2.
die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch

1.
maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und

2.
maximal 2.500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2."

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden für Anspruchsberechtigte mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei dem nach dieser De-minimis-Verordnung einzuhaltenden Höchstbetrag der einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art, Zielsetzung und Regelung zu berücksichtigen."

3.
In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1.200 Euro" durch die Angabe „1.230 Euro" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent."

5.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1. Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf."

b)
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.

c)
In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind anzuwenden" durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden" ersetzt.

6.
In § 20 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „801 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" und in Satz 2 die Angabe „1.602 Euro" durch die Angabe „2.000 Euro" ersetzt.

7.
In § 24b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4.008 Euro" durch die Angabe „4.260 Euro" ersetzt.

8.
Dem § 32 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen."

9.
In § 33a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „924 Euro" durch die Angabe „1.200 Euro" ersetzt.

10.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 4a Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus den automatisiert übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale." ersetzt.

11.
§ 39b Absatz 4 wird aufgehoben.

12.
§ 39e Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld verarbeitet werden."

13.
§ 40a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „120 Euro" durch die Angabe „150 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „15 Euro" durch die Angabe „19 Euro" ersetzt.

14.
§ 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch die Wörter „ , außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 8a;" ersetzt.

b)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 2" durch die Wörter „Nummern 2 und 8a" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Schuldbuch" die Wörter „, ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere" eingefügt.

cc)
Buchstabe c wird aufgehoben.

c)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden. Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;".

15.
§ 44 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort „Investmentsteuergesetzes" die Wörter „, die elektronischen Wertpapiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere" eingefügt.

b)
Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

„2a.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a

a)
der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,

b)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder das inländische E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine Internet-Dienstleistungsplattform für den Schuldner der Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,

c)
der Schuldner der Kapitalerträge, wenn es keinen inländischen Abzugsverpflichteten nach Buchstabe a oder b gibt. Der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in diesem Fall für die nicht einbehaltenen Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Der Plattformbetreiber haftet nicht nach Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen hingewiesen und dies dokumentiert hat;".

c)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt."

16.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2022" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2023" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

b)
Dem Absatz 15a wird folgender Satz angefügt:

§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden."

c)
Absatz 36 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden."

d)
Absatz 43 wird wie folgt gefasst:

„(43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen."

e)
Absatz 47a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. § 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden."

f)
Dem Absatz 49a werden die folgenden Sätze angefügt:

§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzuwenden. § 69 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 69 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt."

g)
Nach Absatz 51 wird folgender Absatz 51a eingefügt:

„(51a) Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung. Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

17.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „ins Ausland" werden gestrichen.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich

1.
die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie

2.
soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird."

18.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10a Absatz 1a" durch die Angabe „§ 10a Absatz 1b" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. Hat der Zulageberechtigte die Kindererziehungszeiten innerhalb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist beantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber abschließend beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides."

19.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.


Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2023 EStG § 72

§ 72 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 werden jeweils die Wörter „Bundes- oder" gestrichen und werden die Wörter „Satz 6 bis 9" durch die Wörter „Satz 6 und 7" ersetzt.

b)
In Satz 7 werden die Wörter „Satz 8 bis 10" durch die Wörter „Satz 6 bis 8" ersetzt.

2.
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich des Bundes".

3.
Absatz 8 Satz 3 wird aufgehoben.


Artikel 6 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EStG § 39a, § 44, § 52, § 72, § 90, § 91, § 92a

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst:

§ 72 (weggefallen)".

2.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a werden jeweils die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 7 und 9" durch die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9" ersetzt.

3.
§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 wird wie folgt gefasst:

„Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung anzuzeigen und neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
das Datum der Gutschrift des Kapitalertrags,

2.
die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung sowie die dem Kapitalertrag zugrundeliegende Stückzahl der Wertpapiere soweit vorhanden, ansonsten die Bezeichnung des betroffenen Kapitalertrags,

3.
sofern ermittelbar, die Höhe des Kapitalertrags, für den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.

Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nach § 32d Absatz 3 in der Veranlagung nachzufordern."

4.
Dem § 52 Absatz 44 wird folgender Satz angefügt:

§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen oder als zugeflossen gelten."

5.
§ 72 wird aufgehoben.

6.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kasse" die Wörter „nach erfolgter Berechnung nach Absatz 1 und Überprüfung nach § 91" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Zulagenbescheid" durch das Wort „Bescheid" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt

1.
von Amts wegen, wenn die nach den vorliegenden Daten abschließend berechnete Zulage von der beantragten Zulage abweicht,

2.
im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen,

3.
auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten, sofern nicht bereits eine Festsetzung von Amts wegen erfolgt ist, oder

4.
auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten der zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder die Frist nach Absatz 3 Satz 1 abgelaufen ist.

Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zulageberechtigten an die zentrale Stelle zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. Der Anbieter teilt auf Anforderung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung das Datum der Erteilung der nach Satz 2 maßgebenden Bescheinigung nach § 92 mit. Er hat auf Anforderung weitere ihm vorliegende, für die Festsetzung erforderliche Unterlagen beizufügen; eine ergänzende Stellungnahme kann beigefügt werden; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit diesem Verfahren einverstanden sind. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung nach Satz 1 Nummer 3 auch dem Anbieter und die Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem Finanzamt mit; erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4, teilt dies die zentrale Stelle dem Finanzamt ebenfalls mit. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Datensatz nach § 89 Absatz 2 auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden ist und die Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89 Absatz 1 Satz 1 von dem Zulageberechtigten an den Anbieter nachgereicht werden."

d)
In Absatz 5 werden jeweils die Wörter „des Festsetzungsverfahrens" durch die Wörter „des Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens" ersetzt.

7.
§ 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist die Zulage nach § 90 Absatz 4 von der zentralen Stelle unanfechtbar festgesetzt worden, sind diese gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend und auch der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4 zu Grunde zu legen."

8.
§ 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung eines Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn

a)
das dafür entnommene Kapital

aa)
mindestens 6.000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet wird oder

bb)
mindestens 20.000 Euro beträgt,

b)
das dafür entnommene Kapital

aa)
zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell möglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; oder

bb)
auf energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend; und

c)
der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach den §§ 35a oder 35c in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben."


Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EStG offen

§ 48a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln."

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."


Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 KStG § 5, § 14, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -" durch die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt."

b)
Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind."

3.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden."

b)
Absatz 6e wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen, die nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung in der Steuerbilanz gebildet wurden oder noch zu bilden sind, sind nach den zu berücksichtigenden organschaftlichen Minder- und Mehrabführungen im Sinne von § 14 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) zum Schluss des Wirtschaftsjahres aufzulösen, das nach dem 31. Dezember 2021 endet."

bb)
Die Sätze 9 bis 16 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Noch bestehende Ausgleichsposten sind für Zwecke der Sätze 7 und 8 zunächst durch Anwendung eines Angleichungsfaktors zu erhöhen, wenn die Beteiligungshöhe des Organträgers zum 31. Dezember 2021 oder, falls die Organschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, am Ende des letzten Wirtschaftsjahres der Organschaft, weniger als 100 Prozent am Nennkapital der Organgesellschaft betragen hat. Angleichungsfaktor ist der Kehrwert des durchschnittlichen Beteiligungsanteils des Organträgers bezogen auf das Nennkapital der Organgesellschaft an den Bilanzstichtagen der letzten fünf Wirtschaftsjahre. Das Produkt aus Angleichungsfaktor und Ausgleichsposten tritt für Zwecke der Sätze 7 und 8 jeweils an die Stelle der noch bestehenden Ausgleichsposten. Besteht das Organschaftsverhältnis weniger als fünf Wirtschaftsjahre, ist Satz 11 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der entsprechend kürzere Zeitraum zugrunde zu legen ist. Soweit ein passiver Ausgleichsposten die Summe aus dem aktiven Ausgleichsposten und dem Buchwert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft in der Steuerbilanz übersteigt, liegt ein Ertrag aus der Beteiligung an der Organgesellschaft vor. § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sind auf diesen Beteiligungsertrag anzuwenden. Bis zur Höhe des Beteiligungsertrags nach Satz 13 kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Soweit diese Rücklage gebildet wird, sind § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes auf den Beteiligungsertrag nach Satz 13 nicht anzuwenden. Die Rücklage nach Satz 15 ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den neun folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft oder der vermittelnden Gesellschaft veräußert wird; bei einer teilweisen Veräußerung ist die Rücklage anteilig aufzulösen. Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organgesellschaft und die Auflösung der Organgesellschaft. § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sind bei der Auflösung der Rücklage anzuwenden."


Artikel 9 Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KStG § 27, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 27 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können."

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt."

c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist."

d)
Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen."

2.
§ 34 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) § 27 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmalig anzuwenden auf Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht werden."


Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 GewStG § 3, § 7b, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -" durch die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b)
In Nummer 32 wird die Angabe „10 Kilowatt" durch die Angabe „30 Kilowatt" ersetzt.

2.
In § 7b Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt für Zwecke der Minderung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge den Mitunternehmern zuzurechnen ist." ersetzt.

3.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - letztmalig für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden."


Artikel 11 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 UmwStG 2006 § 27

§ 27 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
§ 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin anzuwenden. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der Maßgabe, dass

a)
eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden;

b)
eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuergesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt; § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden."


Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 AStG § 6, § 21

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „Absatz 3" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
§ 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden."

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.


Artikel 13 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 AStG § 15, § 21

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6" ersetzt.

2.
In § 21 Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§§ 7 bis 13, 15 bis 18" durch die Wörter „§§ 7 bis 13, 16 bis 18" ersetzt und werden nach dem Wort „Fassung" die Wörter „und § 15 in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung" eingefügt.


Artikel 14 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 InvStG § 26, § 29, § 33, § 42, § 45, § 57

Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt" durch die Wörter „Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt" ersetzt.

b)
In Nummer 6 Satz 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 5 Nummer 14" durch die Angabe „§ 3 Nummer 21" ersetzt.

c)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds. Erzielt der Investmentfonds Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und

a)
aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

b)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen,

erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 10 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur durch diese Einnahmen überschritten wird."

d)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Die Anlagebestimmungen gehen mit Ausnahme der Nummer 7a aus den Anlagebedingungen hervor."

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6, 7, 11 und 15" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar."

3.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Steuerpflicht" durch das Wort „Körperschaftsteuerpflicht" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Investmentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 entfällt nicht."

4.
In § 42 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „enthalten, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden," durch die Wörter „enthalten, die auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körperschaftsteuer unterlegen haben," ersetzt.

5.
Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar."

6.
Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind:

1.
§ 26,

2.
§ 29 Absatz 1 und 4,

3.
§ 33 Absatz 1,

4.
§ 42 Absatz 5 Satz 1,

5.
§ 45 Absatz 3

in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)."


Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 UStG § 17, § 18

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4f Satz 6 werden die Wörter „und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können."

bb)
In den neuen Sätzen 8 und 9 werden jeweils die Wörter „Die Sätze 5 und 6 gelten" durch die Wörter „Die Sätze 6 und 7 gelten" ersetzt.


Artikel 16 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 16 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 UStG § 2, § 4, § 4a, § 12, § 15a, § 18, § 18g, § 20, § 23, § 23a, § 26, § 27

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

§ 23 (weggefallen)".

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 20 Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände" durch die Wörter „juristischer Personen des öffentlichen Rechts" ersetzt.

4.
§ 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag, in dem der Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat, ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen."

5.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt."

6.
In § 15a Absatz 7 wird die Angabe „§§ 23, 23a oder 24" durch die Angabe „§§ 23a oder 24" ersetzt.

7.
§ 18 Absatz 5a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen."

8.
Dem § 18g werden die folgenden Sätze angefügt:

„Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen."

9.
§ 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,".

10.
§ 23 wird aufgehoben.

11.
In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „35.000 Euro" durch die Angabe „45.000 Euro" ersetzt.

12.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, § 23 Abs. 3" gestrichen.

13.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden."

b)
Die folgenden Absätze 36 und 37 werden angefügt:

„(36) § 18 Absatz 5a in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

(37) § 18g in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Übermittlung von Daten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden."


Artikel 17 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 UStG § 22g (neu), § 26a

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22f folgende Angabe eingefügt:

§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung".

2.
Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:

§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung

(1) Zahlungsdienstleister haben bei grenzüberschreitenden Zahlungen Folgendes aufzuzeichnen:

1.
zum Zahlungsempfänger von den ihnen vorliegenden Informationen

a)
Name oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers,

b)
jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

c)
jede sonstige Steuernummer,

d)
Adresse des Zahlungsempfängers und

e)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder, falls die IBAN nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das den Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert und seinen Ort angibt,

2.
die BIC oder jedes andere Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch bei diesem kein Zahlungskonto innehat, sowie

3.
genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalendervierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehenden, erkannten Zahlungserstattungen:

a)
Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung,

b)
Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung,

c)
den Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Zahlung stammt, oder den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informationen, die für die Ermittlung des Ursprungs der Zahlung oder für die Ermittlung der Bestimmung der Erstattung genutzt worden sind,

d)
jede Bezugnahme, die die Zahlung oder Zahlungserstattung eindeutig ausweist, und

e)
gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des leistenden Unternehmers eingeleitet wird.

Zur Führung der Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen. Bei der Berechnung sind alle Kennzeichen des Zahlungsempfängers im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe e und Geschäftskennzeichen des Zahlungsdienstleisters im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 einzubeziehen. Die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen wird unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister je Mitgliedstaat der Europäischen Union und je Kennzeichen eines Zahlungsempfängers erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berechnung je Zahlungsempfänger.

(2) Grenzüberschreitende Zahlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Zahlungen, die von einem Zahler, der sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme der in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung genannten Gebiete befindet, erbracht werden an einen Zahlungsempfänger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Drittlandsgebiet befindet. Zur Bestimmung des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers ist die Kennung der IBAN des Zahlungskontos des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder ein anderes Kennzeichen, das eindeutig den Zahler oder den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, heranzuziehen. Sofern eine Zuordnung nach Satz 2 mangels vorliegender entsprechender Kennzeichen ausscheidet, ist der Ort des Zahlungsdienstleisters maßgeblich, der im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelt, anhand der BIC oder eines anderen Geschäftskennzeichens, das eindeutig den Zahlungsdienstleister identifiziert und seinen Ort angibt.

(3) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seiner BIC oder einem anderen Geschäftskennzeichen, die oder das den Zahlungsdienstleister und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese Zahlungsdienste jedoch in die Berechnung nach Absatz 1 Satz 2 aufnehmen.

(4) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 jeweils für das Kalendervierteljahr sowie die eigene BIC oder sonstige Geschäftskennzeichen zur eindeutigen Identifizierung des Zahlungsdienstleisters bis zum Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) vollständig und richtig dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.

(5) Erkennt der Zahlungsdienstleister nachträglich, dass die übermittelten Zahlungsinformationen unrichtig oder unvollständig sind, so ist er verpflichtet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines Monats nach Erkenntnis zu berichtigen oder zu vervollständigen.

(6) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren.

(7) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff

1.
„Zahlungsdienstleister" die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufgeführten Zahlungsdienstleister oder natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) gilt, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigniederlassung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben und von dort Zahlungsdienste erbringen oder Zahlungsdienstleister, die im Sinne von Artikel 243b Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste erbringen oder durch einen Agenten im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausführen lassen, ohne im Inland ansässig zu sein;

2.
„Zahlungsdienst" eine der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten gewerblichen Tätigkeiten;

3.
„Zahlung" vorbehaltlich der in § 2 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorgesehenen Ausnahmen einen Zahlungsvorgang gemäß der Definition in § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder ein Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes;

4.
„Zahler" eine Person gemäß der Definition in § 1 Absatz 15 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes;

5.
„Zahlungsempfänger" eine Person gemäß der Definition in § 1 Absatz 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes;

6.
„Zahlungskonto" ein Konto gemäß der Definition in § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes;

7.
„IBAN" eine internationale Nummer gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1);

8.
„BIC" eine internationale Bankleitzahl gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die nach Absatz 4 übermittelten Zahlungsinformationen entgegen und führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihm übermittelten Daten daraufhin durch, ob diese Daten vollständig und schlüssig sind und ob der amtlich vorgeschriebene Datensatz verwendet worden ist. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert diese Daten in einem elektronischen System nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert und analysiert die Informationen, die ihm gemäß Artikel 24d in Verbindung mit Artikel 24c der Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 1) zugänglich sind, und stellt diese Daten den zuständigen Landesfinanzbehörden zur Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich für Zahlungsdienstleister aus dieser Vorschrift ergeben, zuständig.

(9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund der übermittelten Zahlungsinformationen der Zahlungsdienstleister durch Finanzbehörden ist ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der nach Absatz 8 Satz 3 erhobenen Daten zu erlassen."

3.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 8 bis 10 werden angefügt:

„8.
entgegen § 22g Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.
entgegen § 22g Absatz 5 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig vervollständigt oder

10.
entgegen § 22g Absatz 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Kalenderjahre aufbewahrt."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 5 und 6" durch die Wörter „Nummer 5, 6 und 8 bis 10" ersetzt.


Artikel 18 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 UStDV § 24, § 69, § 70, Anlage

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden wie folgt gefasst:

§§ 69 und 70 (weggefallen)".

b)
Die Angabe „Anlage (zu den §§ 69 und 70)" wird gestrichen.

2.
§ 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt."

3.
Die §§ 69 und 70 und die Anlage (zu den §§ 69 und 70) werden aufgehoben.


Artikel 19 Änderung des Bewertungsgesetzes



Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst:

§ 235 Feststellungszeitpunkt".

b)
Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 25 werden wie folgt gefasst:

Anlage 21 (zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1) Vervielfältiger

Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer

Anlage 23 (zu § 187 Absatz 2 und 3) Bewirtschaftungskosten

Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten

Anlage 25 (zu § 191 Satz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 sowie Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6".

2.
§ 153 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 5" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit."

3.
§ 177 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden."

b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.

(4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt."

4.
§ 181 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen."

5.
§ 183 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3."

6.
§ 184 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten."

7.
§ 185 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen."

b)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt."

8.
§ 187 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt."

9.
§ 188 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.

(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

1.
3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,

2.
4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,

3.
5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

4.
6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke."

10.
§ 189 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen."

11.
§ 190 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „gewöhnlichen" durch das Wort „durchschnittlichen" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 4.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
In dem neuen Absatz 2 wird das Wort „gewöhnlicher" durch das Wort „durchschnittlicher" ersetzt.

f)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Absatz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation der Regelherstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2 mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Gebäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4."

g)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Regelherstellungskosten" die Wörter „an den Bewertungsstichtag" eingefügt.

h)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regionalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0.

(6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt."

12.
§ 191 wird wie folgt gefasst:

§ 191 Wertzahlen

Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden."

13.
§ 193 wird wie folgt gefasst:

§ 193 Bewertung des Erbbaurechts

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

(2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0.

(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus

1.
dem Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und

2.
der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins

gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.

(4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechtsfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze:

1.
2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,

2.
3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,

3.
4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,

4.
5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

5.
6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.

Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

(5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren."

14.
§ 194 wird wie folgt gefasst:

§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks

(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

(2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.

(3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe aus

1.
dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und

2.
dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins

gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.

(4) Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.

(5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes."

15.
§ 195 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „(Absatz 2)" wird durch die Wörter „(Absätze 2 bis 4)" ersetzt.

bb)
Die Angabe „(Absatz 3)" wird durch die Wörter „(Absätze 5 bis 7)" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und

2.
der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.

Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.

(3) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes."

c)
Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

„(4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegenschaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.

(5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, und

2.
dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.

Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzuzurechnen.

(6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks nach § 179 ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.

(7) Das vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes."

16.
Die Überschrift des § 235 wird wie folgt gefasst:

§ 235 Feststellungszeitpunkt".

17.
Dem § 265 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:

„(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter anzuwenden.


18.
In § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Grundsteuermessbescheide" die Wörter „, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags" eingefügt.

19.
In Anlage 15 wird in der Zeile „übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung" in Spalte 6 die Angabe „Anlage 15a" gestrichen.

20.
In der Überschrift der Anlage 21 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)".

21.
Anlage 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 190 Absatz 6 Satz 1 und 2" ersetzt und wird das Wort „Wirtschaftliche" gestrichen.

b)
Nach den Wörtern „Ein- und Zweifamilienhäuser", „Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser", „Wohnungseigentum" sowie „Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)" wird jeweils die Angabe „70 Jahre" durch die Angabe „80 Jahre" ersetzt.

c)
Nach dem Wort „Krankenhäuser" wird das Wort „, Kliniken" eingefügt.

d)
Die Wörter „Saalbauten/Veranstaltungsgebäude" werden durch die Wörter „Saalbauten, Veranstaltungsgebäude" ersetzt.

e)
Nach dem Wort „Mehrzweckhallen" wird das Wort „, Scheunen" eingefügt.

22.
Anlage 23 wird wie folgt gefasst:

Anlage 23 (zu § 187 Absatz 2 und 3) Bewirtschaftungskosten

I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1. Verwaltungskosten (Basiswerte)
jährlich je Wohnung 230 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 30 Euro
2. Instandhaltungskosten (Basiswerte)
jährlich je Quadratmeter Wohnfläche 9 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 68 Euro
3. Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag 2 Prozent
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
1. Verwaltungskosten
jährlicher Rohertrag 3 Prozent
2. Instandhaltungskosten
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten
der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend
genannten Gebäudearten)
100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der
Anlage 24, Teil II.)
50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15
bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.)
30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
3. Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag 4 Prozent


 
Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden."

23.
Die Überschrift der Anlage 24 wird wie folgt gefasst:

Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten".

24.
Anlage 25 wird wie folgt gefasst:

Anlage 25 (zu § 191 Satz 2)

Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
30 EUR/m² 60 EUR/m² 120 EUR/m² 180 EUR/m²
50.000 EUR 1,41,51,61,7
100.000 EUR 1,21,31,41,4
150.000 EUR 1,01,11,31,3
200.000 EUR 0,91,01,21,2
300.000 EUR 0,91,01,11,1
400.000 EUR 0,80,91,01,1
500.000 EUR 0,80,91,01,0


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
250 EUR/m² 350 EUR/m² 500 EUR/m² 1.000 EUR/m²
50.000 EUR 1,71,71,81,8
100.000 EUR 1,51,51,61,7
150.000 EUR 1,31,41,51,6
200.000 EUR 1,31,41,51,6
300.000 EUR 1,21,31,41,5
400.000 EUR 1,21,31,41,5
500.000 EUR 1,11,21,31,4


 
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
50 EUR/m² 150 EUR/m² 400 EUR/m²
500.000 EUR 0,80,91,0
750.000 EUR 0,80,91,0
1.000.000 EUR 0,70,80,9
1.500.000 EUR 0,70,80,9
2.000.000 EUR 0,70,80,8
3.000.000 EUR 0,70,70,7


 
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert."

25.
Anlage 39 wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle unter Ziffer I werden die Überschriften der Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Gebäudeart*Wohnfläche** (je Wohnung)".


 
b)
In der Ziffer II wird im Satz nach der Tabelle der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen."

26.
In Anlage 43 Zeile 1 Spalte 2 wird das Wort „Bodenrichtwert" durch die Wörter „Bodenrichtwert oder in EUR/m² umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3" ersetzt.


Artikel 20 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 20 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BewG § 256

In § 256 Absatz 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.


Artikel 21 Änderung des Grundsteuergesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 GrStG § 4, § 15, § 19, § 33

Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Nummer 6 in dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums" durch die Wörter „im Hauptveranlagungszeitraum" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaftsteuergesetzes besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist."

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5 wird auf Antrag zunächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzungen zum Hauptveranlagungszeitpunkt vorliegen. Treten die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erst im Laufe des Hauptveranlagungszeitraums ein und liegen sie zu Beginn des Erhebungszeitraums vor, wird der Steuermessbetrag auf Antrag nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 neu veranlagt. Entfallen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, ist dies nach § 19 Absatz 2 anzuzeigen und ist der Steuermessbetrag nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 neu zu veranlagen oder nach § 21 zu ändern. Der Antrag auf eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5 kann durch eine entsprechende Angabe in einer Erklärung nach § 228 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes erfolgen."

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuergegenstandes" die Wörter „, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind."

4.
In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 236 Absatz 3" durch die Angabe „§ 236 Absatz 2" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 GrEStG § 6, § 16, § 19

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden vor den Wörtern „von einer Gesamthand" die Wörter „das Grundstück" eingefügt.

b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird."

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Absatz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der aufzuhebenden oder zu ändernden Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 1 Absatz 3a."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war."

3.
Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das in Absatz 4 Satz 1 genannte Finanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die anzeigepflichtige Änderung eingetreten ist."


Artikel 23 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 GrEStG § 5, § 23

Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fünf Jahren" durch die Wörter „zehn Jahren" ersetzt.

2.
In § 23 Absatz 18 und 24 wird jeweils die Angabe „§ 5 Absatz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.


Artikel 24 Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 StAbwG § 10, § 13

Das Steueroasen-Abwehrgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Quellensteuermaßnahmen

(1) Über § 49 des Einkommensteuergesetzes hinaus liegen steuerpflichtige Einkünfte derjenigen natürlichen Personen sowie derjenigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie Einkünfte erzielen aus

1.
Finanzierungsbeziehungen. Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind, gelten nicht als Finanzierungsbeziehungen;

2.
Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien;

3.
der Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 und 2 erfasst sind. Nutzungsüberlassungen gelten nicht als Erbringung von Dienstleistungen;

4.
dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Nummer 3 oder

5.
der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind.

Steuerpflichtige Einkünfte nach Satz 1 liegen bei dessen Nummern 1 bis 4 nur vor, wenn sie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Besteuerung unterlägen und die dem Steuerpflichtigen hierbei gewährten Vergütungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen ungeachtet des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer ungeachtet der Wahl der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden können.

(2) § 50a Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren gesetzlichen Vorschriften, die an den Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes anknüpfen, gelten für die Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuerabzug 15 Prozent der gesamten Einnahmen beträgt."

2.
Nach § 13 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) § 10 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden."


Artikel 25 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 25 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 AO § 30, § 31a, § 32i, § 89a, § 93, § 122, § 139b, § 150, § 162, § 188, § 191, § 224, § 229, § 230, § 249, § 251, § 371, § 398a

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 30 Absatz 4 Nummer 2c wird folgende Nummer 2d eingefügt:

„2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,".

2.
Dem § 31a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist."

3.
In § 32i Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 38 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend." ersetzt.

4.
In § 89a Absatz 7 Satz 9 wird die Angabe „und 6" durch die Angabe „und 7" ersetzt.

5.
§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll."

6.
§ 122 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 3" durch die Wörter „der Sätze 3 und 4" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen."

7.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Außerdem speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu natürlichen Personen die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte internationale Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC)."

b)
Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt:

„(4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Daten werden gespeichert, um eine unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, bei denen die Verwendung der nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorgesehen ist. Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „4b" durch die Angabe „4c" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die in Absatz 3a aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke verarbeitet werden; eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig."

d)
Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wird im Melderegister eine Person gespeichert, der nach eigenen Angaben noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, so können die Meldebehörden dies in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach Absatz 3 verwendet werden. Stimmen die von der Meldebehörde übermittelten Daten mit den beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 3 gespeicherten Daten überein, teilt das Bundeszentralamt für Steuern der Meldebehörde die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt es der Meldebehörde mit, dass keine Zuordnung möglich war."

e)
Die folgenden Absätze 10 bis 13 werden angefügt:

„(10) Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können dem Bundeszentralamt für Steuern die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu verwendenden Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem sicheren Verfahren

1.
übermitteln,

2.
durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder

3.
durch das kontoführende Kreditinstitut übermitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren bereitzustellen.

Für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die nach § 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld festgesetzt worden ist, teilt die zuständige Familienkasse als mitteilungspflichtige Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern für die in Absatz 4c genannten Zwecke unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten der natürlichen Person die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des Kontos mit, auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem tatsächlichen Zahlungsempfänger weder um den Kindergeldberechtigten noch um das Kind handelt. Änderungen der nach den Sätzen 1 oder 2 bereits mitgeteilten IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch des BIC, sind dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten umgehend mitzuteilen.

(11) Die Übermittlung der in Absatz 10 genannten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern muss elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen.

(12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 4c zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 und 13 sowie Absatz 3a genannten Daten zum automationsgestützten Abgleich oder zum Abruf durch Datenfernübertragung zur Verfügung.

(13) Eine Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 10 Satz 1 ist erstmals zu einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt zulässig. Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungspflichtigen Stellen haben die von ihnen mitzuteilenden Daten erstmals zu einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Wird Kindergeld erstmals nach dem vom Bundesministerium der Finanzen nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend."

8.
In § 150 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „soweit" durch die Wörter „soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und" ersetzt.

9.
In § 162 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Abwehrmaßnahmen gegen Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb" durch die Wörter „Steueroasen-Abwehrgesetzes" ersetzt.

10.
§ 188 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „schriftlicher" werden die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich."

11.
In § 191 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

12.
In § 224 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „einer Einzugsermächtigung" durch die Wörter „eines SEPA-Lastschriftmandats" ersetzt.

13.
§ 229 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist." durch die Wörter „in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist." ersetzt.

14.
§ 230 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden."

15.
Dem § 249 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden."

16.
In § 251 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

17.
In § 371 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „werden," die Wörter „sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union" eingefügt.

18.
In § 398a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „werden," die Wörter „sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union" eingefügt.


Artikel 26 Weitere Änderung der Abgabenordnung


Artikel 26 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 AO § 139b

§ 139b der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 5" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.

2.
In Absatz 8 wird die Angabe „Nr. 1 bis 10" durch die Wörter „Nummer 1 bis 12" ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitteilungspflicht der Registermodernisierungsbehörde gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 4 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes bleibt unberührt."


Artikel 27 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 EGAO § 8, § 10a, § 14, § 18b (neu), § 35

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) wird Absatz 6.

2.
Dem § 10a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2022 abgegeben werden."

3.
Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen."

4.
Nach § 18a wird folgender § 18b wird eingefügt:

§ 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung

§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden."

5.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

§ 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden

§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025."


Artikel 28 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 28 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 EGAO § 5a (neu)

Nach Artikel 97 § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 5a eingefügt:

 
§ 5a Identifikationsnummer

§ 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. Für Identifikationsnummern nach § 139b der Abgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steuern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die durch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Bearbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden im Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mitgeteilt."


Artikel 29 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a eingefügt:

„45a.
die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach dem Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854;".

2.
Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 46a wird angefügt:

„46a.
die Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist."


Artikel 30 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 30 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 FVG § 5, § 20a

Das Finanzverwaltungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

„29.
die Durchführung der gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Absatz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;".

2.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bundesfinanzbehörden" durch die Wörter „Bundes- oder Landesfinanzbehörden" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „L 127 vom 23.5.2018, S. 2" werden ein Semikolon und die Angabe „L 47 vom 4.3.2021, S. 35" angefügt.

bb)
In Nummer 5 wird das Wort „IT-Grundschutzkatalogs" durch das Wort „IT-Grundschutzkompendiums" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt für die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechend."


Artikel 31 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 31 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2023 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 und 7 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 32 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 32 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 8 und 10 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 33 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 StStatG § 2b

§ 2b des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Körperschaft- und Gewerbesteuer" durch die Wörter „Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer" ersetzt.

2.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Körperschaft- und Gewerbesteuer" durch die Wörter „Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer" ersetzt.


Artikel 34 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 StBerG § 4

§ 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b" durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72" ersetzt.

2.
Die Nummern 12 und 12a werden durch folgende Nummer 12 ersetzt:

„12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,".


Artikel 35 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 BKGG § 2, § 4

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:

 
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,

dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),

ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,

ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,

gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder

hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,

2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind."

cc)
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 36 Änderung des Wohngeldgesetzes


Artikel 36 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 WoGG § 14

In § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Leibrenten" die Wörter „sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird" eingefügt.


Artikel 37 Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln


Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 KapErhStG § 7

§ 7 Absatz 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird das Wort „hat" durch die Wörter „oder die ausländische Gesellschaft haben" ersetzt.

2.
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig."


Artikel 38 Weitere Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KapErhStG § 7, § 8a, § 9

Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 37 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
Dem § 8a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 7 Absatz 2 ist letztmals auf die Rückzahlung von Nennkapital anzuwenden, wenn die Rückzahlung vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist."

3.
§ 9 wird aufgehoben.


Artikel 39 Änderung des Biersteuergesetzes


Artikel 39 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 BierStG § 5

§ 5 Absatz 1 Satz 4 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres abhängig."


Artikel 40 Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854


Artikel 40 ändert mWv. 21. Dezember 2022 EU-EnergieKBG



Artikel 41 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 41 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 AltvDV § 10, § 12, § 13

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

2.
§ 12 Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen."


Artikel 42 Aufhebung der BVA-Bundesfamilienkassenverordnung


Artikel 42 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2023 BVABundFamkV



Artikel 43 Inkrafttreten


Artikel 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(3) Die Artikel 3 und 36 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(4) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

(5) Die Artikel 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

(6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, 30, 38 und 41 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

(7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten am 1. März 2023 in Kraft.

(8) Die Artikel 6, 17 und 32 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

(9) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(10) Die Artikel 26 und 28 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. *)


---
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 12. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 293) traten die Änderungen am 1. November 2023 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2022.




Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner