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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
(Textabschnitt unverändert)

    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Regelung durch Gesetz
    § 3 Anspruch auf Besoldung
    § 3a Besoldungskürzung
    § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
    § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
    § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
    § 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
    § 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
    § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
    § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
    § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
    § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
    § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    § 12 Rückforderung von Bezügen
    § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
    § 14 Anpassung der Besoldung
    § 14a Versorgungsrücklage
    § 15 Dienstlicher Wohnsitz
    § 16 Amt, Dienstgrad
    § 17 Aufwandsentschädigungen
    § 17a Zahlungsweise
    § 17b Lebenspartnerschaft
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2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
    1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze


Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
       § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
       § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
       § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
       § 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes
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    2. Unterabschnitt Vorschriften für Beamte und Soldaten
       § 20 Besoldungsordnungen A und B


    Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten
       § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B
       § 21 (aufgehoben)
       § 22 (aufgehoben)
       § 23 Eingangsämter für Beamte
       § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
       § 25 (aufgehoben)
       § 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
       § 27 Bemessung des Grundgehaltes
       § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
       § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
       § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
       § 31 (aufgehoben)
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    3. Unterabschnitt Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen


    Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
       § 32 Bundesbesoldungsordnung W
       § 32a Bemessung des Grundgehaltes
       § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
       § 33 Leistungsbezüge
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 Forschungs- und Lehrzulage
       § 36 (aufgehoben)
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    4. Unterabschnitt Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
       § 37 Besoldungsordnung R
       § 38 Bemessung des Grundgehalts
3. Abschnitt Familienzuschlag


    Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte
       § 37 Bundesbesoldungsordnung R
       § 38 Bemessung des Grundgehaltes
Abschnitt 3 Familienzuschlag
    § 39 Grundlage des Familienzuschlages
    § 40 Stufen des Familienzuschlages
    § 41 Änderung des Familienzuschlages
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4. Abschnitt Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen


Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
    § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
    § 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
    § 43 Personalgewinnungszuschlag
    § 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr
    § 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
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    § 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte


    § 44 (aufgehoben)
    § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
    § 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
    § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse
    § 48 Mehrarbeitsvergütung
    § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
    § 50 (weggefallen)
    § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
    § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
    § 51 Andere Zulagen und Vergütungen
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5. Abschnitt Auslandsbesoldung


Abschnitt 5 Auslandsbesoldung
    § 52 Auslandsdienstbezüge
    § 53 Auslandszuschlag
    § 53a (aufgehoben)
    § 54 Mietzuschuss
    § 55 Kaufkraftausgleich
    § 56 Auslandsverwendungszuschlag
    § 57 Auslandsverpflichtungsprämie
    § 58 (aufgehoben)
    § 58a (aufgehoben)
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6. Abschnitt Anwärterbezüge


Abschnitt 6 Anwärterbezüge
    § 59 Anwärterbezüge
    § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
    § 61 Anwärtergrundbetrag
    § 62 (aufgehoben)
    § 63 Anwärtersonderzuschläge
    § 64 (aufgehoben)
    § 65 Anrechnung anderer Einkünfte
    § 66 Kürzung der Anwärterbezüge
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7. Abschnitt (aufgehoben)


Abschnitt 7 (aufgehoben)
    § 67 (aufgehoben)
    § 68 (aufgehoben)
    § 68a (aufgehoben)
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8. Abschnitt Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei


Abschnitt 8 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
    § 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
    § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
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9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften


Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    § 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
    § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
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    § 73 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 73a
Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung


    § 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
    § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag
    § 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
    § 75 Übergangszahlung
    § 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
    § 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
    § 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
    § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
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    § 79 (aufgehoben)


    § 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
    § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
    § 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
    § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
    § 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten
    § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
    § 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes
    § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 85 Einmalige Zahlung im Jahr 2011


 
    § 85a (aufgehoben)
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    § 86 Anwendungsbereich in den Ländern
    Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B
    Anlage II Bundesbesoldungsordnung W
    Anlage III Bundesbesoldungsordnung R
    Anlage IV
    Anlage V
    Anlage VI Auslandszuschlag (§ 53)


    § 85 Anwendungsbereich in den Ländern
    Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B
    Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W
    Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R
    Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
    Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
    Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
    Anlage VIb (aufgehoben)
    Anlage VIc (aufgehoben)
    Anlage VId (aufgehoben)
    Anlage VIe (aufgehoben)
    Anlage VIf (aufgehoben)
    Anlage VIg (aufgehoben)
    Anlage VIh (aufgehoben)
    Anlage VIi (aufgehoben)
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    Anlage VIII
    Anlage IX


    Anlage VIII (zu § 61)
    Anlage IX (zu Anlage I und III)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3a Besoldungskürzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.



(1) 1 Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 Prozent eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. 2 Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

(2) 1 Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. 2 Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

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(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. 2 Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist zu berücksichtigen. 3 Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. 4 Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. 5 Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 72a ist zu berücksichtigen. 2 Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. 3 Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. 4 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. 5 Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.



(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. 2 Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist zu berücksichtigen. 3 Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten in Folge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. 4 Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. 5 Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach Abschnitt 5 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 72a ist zu berücksichtigen. 2 Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. 3 Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. 4 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. 5 Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. 2 Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. 3 Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. 4 Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.



(1) 1 Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. 2 Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner Dienstbezüge. 3 Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. 4 Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) 1 Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. 2 Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.



§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen


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(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.



(1) 1 Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. 2 Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. 3 Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. 4 Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. 5 Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.



§ 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ab 1. Januar 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung



(2) Ab 1. August 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes,

2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. der Amtszulagen

vorherige Änderung nächste Änderung

um jeweils 1,2 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(3) Ab 1. Januar 2013 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 vom Hundert und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 vom Hundert



um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(3) Ab 1. August 2013 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 Prozent und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Ab 1. März 2012 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.



(4) Ab 1. August 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 40 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.

§ 14a Versorgungsrücklage


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden.

(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.

(3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.



(1) 1 Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. 2 Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt werden.

(2) 1 In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. 2 Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. 3 Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden.

(2a) 1 Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. 2 Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.

(3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.

(4) 1 Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. 2 Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.

(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.



§ 17a Zahlungsweise


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.



1 Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. 2 Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. 3 Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§ 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt


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(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.



(1) 1 Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. 2 Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. 3 Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.



(heute geltende Fassung) 

§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes


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1 Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte; die nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Grundgehalt. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. 3 Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. 5 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.



1 Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. 3 Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. 5 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes


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(1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen, den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen, und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren.



(1) 1 Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. 2 Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W.

(2) 1 Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. 2 Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(3) 1 Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Zur Bestimmung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. 3 Die Ausgleichszulage nach den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. 4 Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

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(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.

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§ 20 Besoldungsordnungen A und B




§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B


(1) 1 Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. 2 Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) 1 Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. 2 Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.



§ 23 Eingangsämter für Beamte


(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,

2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,

4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

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(2) 1 Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. 2 Für Beamte des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuzuweisen. 3 Satz 2 gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang kann auch das Eingangsamt A 11 zugewiesen werden.



(2) 1 Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. 2 Für Beamte des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuzuweisen. 3 Satz 2 gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang kann auch das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen werden.

§ 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen


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(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen



(1) 1 Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen

1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und

2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,

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kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.



kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. 2 Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Bundesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.

(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.



§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter


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(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

im
mittleren Dienst

-
in der Besoldungsgruppe A 8 - 30 v. H.,

-
in der Besoldungsgruppe A 9 - 8 v. H.,

im
gehobenen Dienst

-
in der Besoldungsgruppe A 11 - 30 v. H.,

-
in der Besoldungsgruppe A 12 - 16 v. H.,

-
in der Besoldungsgruppe A 13 - 6 v. H.,

im
höheren Dienst

-
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 v. H.,

-
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 v. H.

Die Vomhundertsätze
beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.



(1) 1 Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1. im
mittleren Dienst

a)
in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,

2. im
gehobenen Dienst

a)
in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,

c)
in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,

3. im
höheren Dienst

a)
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,

b)
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.

2 Die Prozentsätze
beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. 3 Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die obersten Bundesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,

2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,

4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde,

6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.

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(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.



(4) 1 Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. 2 Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.

§ 27 Bemessung des Grundgehaltes


(1) 1 Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2 Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) 1 Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. 2 Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. 3 Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie

3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) 1 Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. 3 Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. 4 Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) 1 Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; bei einer Ernennung nach diesem Monat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungszeiten anerkannt. 2 Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. 3 Satz 2 gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. 4 Bei erstmaliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung der besonderen militärischen Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

(5) 1 Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. 2 Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. 3 Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. 4 Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(6) 1 Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. 2 Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. 3 Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. 4 Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

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(7) 1 Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2 Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. 4 In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.



(7) 1 Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2 Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. 4 In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(8) 1 Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2 Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. 3 Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(10) 1 Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. 2 Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.



§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) 1 Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt:

1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

2. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

2 Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:

1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Pflegezeiten).

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3 Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 4 Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 3 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. 5 Zeiten nach den Sätzen 1 und 3 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. 6 Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt werden. 7 Die Entscheidung nach den Sätzen 3 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 8 Die Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.



3 Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 4 Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 3 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. 5 Zeiten nach den Sätzen 1 und 3 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. 6 Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt werden. 7 Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. 8 Die Entscheidung nach den Sätzen 3 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 9 Die Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 2,

2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und

5. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1 angerechnet.



(heute geltende Fassung) 

§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren


(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

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1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und



1. die gleichartige Tätigkeit

a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung
und

2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.



§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten


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(1) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat



(1) 1 § 28 Abs. 1 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. 2 Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. 3 Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. 2 Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat

1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder

2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder

3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.



§ 33 Leistungsbezüge


(1) 1 In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

2 Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. 3 Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

(2) 1 Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn

1. dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden,

2. der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern,

3. die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.

2 Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind.

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(3) 1 Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2 Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. 3 Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 4 Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.



(3) 1 Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2 Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. 3 Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 4 Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(4) 1 Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

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2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen



2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Prozentsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an Anpassungen der Besoldung nach § 14

zu treffen. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.



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§ 37 Besoldungsordnung R




§ 37 Bundesbesoldungsordnung R


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Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.



1 Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. 2 Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.

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§ 38 Bemessung des Grundgehalts




§ 38 Bemessung des Grundgehaltes


(1) 1 Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2 Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. 3 Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) 1 Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. 2 Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R sowie

3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R.

(3) 1 Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. 2 Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.

(4) 1 Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. 2 Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.



(heute geltende Fassung) 

§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


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(1) 1 Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. 2 Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.



(1) 1 Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. 2 Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2 Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) 1 Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. 2 Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. 3 Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. 4 Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.



§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen


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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundertsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln.

(2) 1 Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. 2 Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. 3 In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. 4 Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. 5 Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. 6 Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. 7 Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) 1 In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. 2 In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. 3 Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. 4 Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. 5 Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) 1 Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. 2 Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. 3 Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. 4 Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

§ 43 Personalgewinnungszuschlag


(1) 1 Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewinnungszuschlag kann Beamten und Soldaten gewährt werden, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. 2 Bei der Versetzung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf der Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein dringendes Interesse des Bundes besteht.

(2) 1 Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. 2 Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. 3 Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. 4 Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. 5 Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(3) 1 Bei Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Obergrenzen:

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1. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 20 vom Hundert des Grundgehaltes der Stufe 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie in der Besoldungsgruppe W 1 20 vom Hundert des Grundgehaltes,

2. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher 15 vom Hundert des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe.



1. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 20 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie in der Besoldungsgruppe W 1 20 Prozent des Grundgehaltes,

2. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher 15 Prozent des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe.

2 Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt.

(4) 1 Der Zuschlag kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung eines Dienstpostens gewährt werden. 2 In diesem Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3 Satz 1 um die Hälfte. 3 Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt.

(5) 1 Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Bedeutung des Dienstpostens,

2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens,

3. die Bewerberlage,

4. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,

5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.

2 Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe sind zu dokumentieren.

(6) 1 Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,

2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,

3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt entsprechend,

4. bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen,

5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten Zeitraums.

2 Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1 Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Beamten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden.

(7) 1 In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen. 2 Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(8) 1 Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. 2 Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. 3 Absatz 7 gilt entsprechend.

(9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.

(10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

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(11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.



(11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(12) Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung und die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2016.



§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit


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(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1.000 Euro für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit



(1) 1 Zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. 2 Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. 3 Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

(2) 1 Die Verpflichtungsprämie beträgt 1.000 Euro für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. 2 Der Anspruch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit

1. bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit festgesetzten Bewährungszeit,

2. bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflichtungserklärung im Regelungszeitraum nach Absatz 1 Satz 3 abgegeben wurde.

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Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämienfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzuteilen.



3 Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. 4 Die Prämienfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt

1. neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43,

2. neben einer Prämie nach § 43a,

3. neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5,

4. neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a sowie

5. für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder für die eine Weiterverpflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt worden ist.

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(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn



(4) 1 Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn

1. das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Absatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird,

3. ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.

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Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Soldatengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.



2 Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. 3 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. 4 Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Soldatengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. 5 Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt.

(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bundesministerium der Verteidigung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung und die Wirkung der Verpflichtungsprämie.



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§ 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte




§ 44 (aufgehoben)


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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.



 

§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse


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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.



(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. 2 Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. 3 Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern trifft, und

2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern trifft.


§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung


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1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die

a)
mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,

b) mehr als 16 und höchstens 24
Stunden

zusammenhängenden
Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. 2 Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. 3 Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.



1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. 2 In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird. 3 Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. 4 Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von drei Monaten seit dem Diensteintritt gewährt.

§ 53 Auslandszuschlag


(1) 1 Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. 2 Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. 3 Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. 4 Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. 5 Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

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(2) 1 Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2 Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom Hundert. 3 Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. 4 Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert. 5 Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.



(2) 1 Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2 Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. 3 Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. 4 Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 Prozent gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 Prozent. 5 Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) 1 Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. 3 Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. 4 Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. 5 Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

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1. Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben,



1. Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,

2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und

a) die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,

b) die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

c) die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;

diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,

2a. Kinder des Lebenspartners des Beamten, Richters oder Soldaten, die der Beamte, Richter oder Soldat in seinen Haushalt aufgenommen hat und

a) die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,

b) die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

c) die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;

§ 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend; diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,

3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

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(5) 1 Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 vom Hundert des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. 2 Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. 3 Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) 1 Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. 2 Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. 3 Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. 4 Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.



(5) 1 Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. 2 Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. 3 Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) 1 Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. 2 Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. 3 Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. 4 Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.



§ 54 Mietzuschuss


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(1) 1 Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. 2 Der Mietzuschuss beträgt 90 vom Hundert des Mehrbetrages. 3 Beträgt die Mieteigenbelastung

1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert,

2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 vom Hundert



(1) 1 Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. 2 Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. 3 Beträgt die Mieteigenbelastung

1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 mehr als 20 Prozent,

2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent

der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet.

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(2) 1 Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. 2 Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. 3 Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. 4 Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.

(3)
1 Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. 2 Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. 3 Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. 4 Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(4)
Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.



(2) 1 Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. 2 Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.

(3) 1
Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. 2 Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. 3 Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. 4 Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.

(4)
1 Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. 2 Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. 3 Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. 4 Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(5)
Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.

§ 55 Kaufkraftausgleich


(1) 1 Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). 2 Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

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(2) 1 Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). 2 Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) 1 Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. 2 Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. 3 Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.



(2) 1 Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). 2 Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) 1 Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. 2 Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. 3 Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.



§ 56 Auslandsverwendungszuschlag


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(1) 1 Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). 2 Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Gesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.

(2) 1 Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. 2 Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. 3 Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. 4 Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. 5 Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. 6 Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. 7 Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. 8 Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.



(1) 1 Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). 2 Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes), wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht, und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.

(2) 1 Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. 2 Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. 3 Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. 4 Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. 5 Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. 6 Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. 7 Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. 8 Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet.

(3) 1 Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. 2 Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. 3 Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(4) 1 Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. 2 Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. 3 § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.



§ 63 Anwärtersonderzuschläge


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(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen.



(1) 1 Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. 2 Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter

1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und

2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

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(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.



(3) 1 Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. 2 Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. 3 § 12 bleibt unberührt.

§ 65 Anrechnung anderer Einkünfte


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(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.



(1) 1 Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. 2 Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.

(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.

(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.



§ 66 Kürzung der Anwärterbezüge


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(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.



(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

2. in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.



§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei


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(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.



(1) 1 Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. 2 Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. 4 Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

(2) 1 Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. 2 Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie

2. in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.

3 Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.


(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.



§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit


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(1) 1 Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. 2 Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.



(1) 1 Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. 2 Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde, sofern der Beamte oder Richter im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.



(heute geltende Fassung) 
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§ 73 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands




§ 73 (aufgehoben)


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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen sind, für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen.



 
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§ 73a Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung




§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung


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Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.



Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften


(1) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gelten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 folgende Übergangsregelungen:

1. Für den Auslandszuschlag gelten § 55 und die Anlagen VIa bis VIh sowie die Rechtsverordnung nach § 55 Absatz 5 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe oder auf den Ehegatten beziehen.

2. Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die während dieses Zeitraums Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

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3. Für den Mietzuschuss gilt § 57 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(2) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gilt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 24. November 2011 § 54 Absatz 3, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.



3. 1 Für den Mietzuschuss gilt § 57 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: 2 Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. 3 Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gilt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 24. November 2011 § 54 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: 2 Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. 3 Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(3) 1 Beamten, Richtern und Soldaten in Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, wird der Familienzuschlag rückwirkend gezahlt. 2 Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. 3 Für die Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung der Anlage V
anzuwenden.

§ 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes


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(1) 1 Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. 2 Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. 3 Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. 4 In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. 5 Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden.

(3) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.



(1) 1 Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. 2 Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. 3 Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. 4 In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. 5 Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftlichen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden.

(3) (aufgehoben)

(4) Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.


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Anm. d. Red.: Die Bekanntmachungen zur Fortschreibung der jeweils geltenden Werte sind über den Link (direkt unterhalb Paragrafenüberschrift) zu den zitierenden Vorschriften abrufbar.



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§ 79 (aufgehoben)




§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren


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(1) 1 Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. 2 Sie beträgt


1. im Jahr 2013 | 225 Euro,

2. im Jahr 2014 | 180 Euro,

3. im Jahr 2015 | 135 Euro,

4. im Jahr 2016 | 90 Euro,

5. im Jahr 2017 | 45 Euro.


(2) 1 Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. 2 Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden

1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden


a) im Jahr 2013 | 15 Euro,

b) im Jahr 2014 | 17 Euro,

c) im Jahr 2015 | 19 Euro,

d) im Jahr 2016 | 21 Euro,

e) im Jahr 2017 | 23 Euro,


2. für einen Dienst von 24 Stunden


a) im Jahr 2013 | 30 Euro,

b) im Jahr 2014 | 34 Euro,

c) im Jahr 2015 | 38 Euro,

d) im Jahr 2016 | 42 Euro,

e) im Jahr 2017 | 46 Euro.


(3) 1 Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. 2 Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. 3 Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.

(heute geltende Fassung) 
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§ 85 Einmalige Zahlung im Jahr 2011




§ 85 (aufgehoben)


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(1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat Januar 2011 eine einmalige Zahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben.

(2) § 6 Abs. 1 und § 72a Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind die am 1. Januar 2011 geltenden Verhältnisse.

(3) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.

(4) Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Zahlung stehen gleich die dem Absatz 1 entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.

(5) Für Anwärter (§ 59 Absatz 1) gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 Euro erhalten.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 86 Anwendungsbereich in den Ländern




§ 85 Anwendungsbereich in den Ländern


Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.



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Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B




Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B


gesamter Text und Änderungshistorie siehe Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B)



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Anlage II Bundesbesoldungsordnung W




Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W


Vorbemerkungen

1. Zulagen

(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

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(2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3)
Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.



(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.

2. Dienstbezüge für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.

3. Amtsbezeichnungen

Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.

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4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren

Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der
Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


Besoldungsgruppe W 1

Professor als Juniorprofessor 1)

---
1)
Nach § 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
---




Besoldungsgruppe W 1

Professor als Juniorprofessor1

1
Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

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Professor 1)
- an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessor 1)

Präsident der ... 1) 2) 3)
Vizepräsident der ... 1) 2) 3)
Rektor der ... 1) 2)
Konrektor der ... 1) 2)
Prorektor der ... 1) 2)

Kanzler der ... 1) 2) 3)

---
1)
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
---




Professor1

- an einer Fachhochschule -

Universitätsprofessor1

Präsident der ...1, 2, 3

Vizepräsident der ...1, 2, 3

Kanzler der ...1, 2, 3

1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

Besoldungsgruppe W 3

vorherige Änderung nächste Änderung

Professor 1)
- an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessor 1)

Präsident der ... 1) 2) 3)
Vizepräsident der ... 1) 2) 3)
Rektor der ... 1) 2)
Konrektor der ... 1) 2)
Prorektor der ... 1) 2)

Kanzler der ... 1) 2) 3)

---
1)
Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3)
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).



Professor1

- an einer Fachhochschule -

Universitätsprofessor1

Präsident der ...1, 2, 3

Vizepräsident der ...1, 2, 3

Kanzler der ...1, 2, 3

1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

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Anlage III Bundesbesoldungsordnung R




Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R


Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

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2.
Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden



2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

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(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.

(4) Richter und
Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.


3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen

(1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.


4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Bundesdisziplinargericht
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 1)
Direktor des Arbeitsgerichts 1)
Direktor des Sozialgerichts 1)
Staatsanwalt 2)

---
1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
---


Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht
- als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)
Richter am Arbeitsgericht
- als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)
Richter am
Bundespatentgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Richter am Sozialgericht
- als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am
Truppendienstgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 3)
Direktor des Arbeitsgerichts 3)
Direktor des Sozialgerichts 3)

Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5)
Vizepräsident des Landgerichts 5)
Vizepräsident des Sozialgerichts 4)
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)
- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7)
- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
- als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft - 9)
Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 10)


---
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
5)
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
10) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
---



Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Arbeitsgerichts 1)
Präsident des Bundesdisziplinargerichts
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Sozialgerichts 1)
Präsident des
Truppendienstgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsident des Amtsgerichts 2)
Vizepräsident des Finanzgerichts 3)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Landgerichts 2)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -


---
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
---


Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Arbeitsgerichts 2)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Sozialgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)


---
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung 'Generalstaatsanwalt'.
---


Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Landessozialgerichts 2)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Oberlandesgerichts 2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3)

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1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
---


Besoldungsgruppe R 6

Richter am Bundesarbeitsgericht
Richter am Bundesfinanzhof
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Präsident des Landessozialgerichts 3)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Oberlandesgerichts 3)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3)

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - 4)


---
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
---


Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -


Besoldungsgruppe R 8

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts
Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)
Präsident des Landessozialgerichts 1)
Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 1)

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)
Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2)
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2)

---
1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
---


Besoldungsgruppe R 9



(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

Besoldungsgruppe R 1

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Bundespatentgericht

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vizepräsident des Truppendienstgerichts1

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

1
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht

Präsident des Truppendienstgerichts

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 4

Vizepräsident des Bundespatentgerichts

Besoldungsgruppe R 5

Besoldungsgruppe R 6

Richter am Bundesarbeitsgericht

Richter am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesgerichtshof

Richter am Bundessozialgericht

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -

Besoldungsgruppe R 8

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1

Vizepräsident des Bundessozialgerichts1

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1

1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 9

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

vorherige Änderung nächste Änderung


Besoldungsgruppe
R 10

Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Präsident des Bundesgerichtshofs
Präsident des Bundessozialgerichts
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts



Besoldungsgruppe R 10

Präsident des Bundesarbeitsgerichts

Präsident des Bundesfinanzhofs

Präsident des Bundesgerichtshofs

Präsident des Bundessozialgerichts

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage IV




Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2013



Gültig ab 1. August 2013

Grundgehalt


1. Bundesbesoldungsordnung A


Besol-
dungs-
gruppe | Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8

vorherige Änderung nächste Änderung

A 2 | 1.824,01 | 1.866,63 | 1.910,40 | 1.943,19 | 1.977,10 | 2.011,01 | 2.044,89 | 2.078,79

A 3 | 1.897,27 | 1.942,10 | 1.986,93 | 2.023,02 | 2.059,12 | 2.095,19 | 2.131,28 | 2.167,36

A 4 | 1.938,84 | 1.992,40 | 2.045,99 | 2.088,64 | 2.131,28 | 2.173,93 | 2.216,57 | 2.255,95

A 5 | 1.954,13 | 2.020,83 | 2.074,41 | 2.126,91 | 2.179,41 | 2.232,99 | 2.285,47 | 2.336,87

A 6 | 1.997,87 | 2.075,52 | 2.154,24 | 2.214,39 | 2.276,72 | 2.336,87 | 2.403,57 | 2.461,53

A 7 | 2.101,76 | 2.170,65 | 2.261,44 | 2.354,37 | 2.445,13 | 2.536,99 | 2.605,88 | 2.674,76

A 8 | 2.228,61 | 2.311,72 | 2.428,73 | 2.546,83 | 2.664,92 | 2.746,93 | 2.830,05 | 2.912,07

A 9 | 2.412,31 | 2.494,34 | 2.623,38 | 2.754,59 | 2.883,62 | 2.971,12 | 3.059,70 | 3.146,08

A 10 | 2.588,37 | 2.701,01 | 2.863,95 | 3.025,78 | 3.187,63 | 3.300,28 | 3.412,89 | 3.525,54

A 11 | 2.971,12 | 3.138,43 | 3.304,64 | 3.471,96 | 3.586,77 | 3.701,59 | 3.816,41 | 3.931,24

A 12 | 3.185,46 | 3.383,38 | 3.582,40 | 3.780,32 | 3.918,11 | 4.053,70 | 4.190,40 | 4.329,28

A 13 | 3.735,48 | 3.921,39 | 4.106,20 | 4.292,09 | 4.420,04 | 4.549,08 | 4.677,01 | 4.802,77

A 14 | 3.841,57 | 4.081,04 | 4.321,62 | 4.561,10 | 4.726,21 | 4.892,44 | 5.057,56 | 5.223,78

A 15 | 4.695,61 | 4.912,13 | 5.077,24 | 5.242,37 | 5.407,50 | 5.571,53 | 5.735,55 | 5.898,48

A 16 | 5.180,03 | 5.431,56 | 5.621,82 | 5.812,10 | 6.001,28 | 6.192,66 | 6.382,92 | 6.571,02



A 2 | 1.845,90 | 1.889,03 | 1.933,32 | 1.966,51 | 2.000,83 | 2.035,14 | 2.069,43 | 2.103,74

A 3 | 1.920,04 | 1.965,41 | 2.010,77 | 2.047,30 | 2.083,83 | 2.120,33 | 2.156,86 | 2.193,37

A 4 | 1.962,11 | 2.016,31 | 2.070,54 | 2.113,70 | 2.156,86 | 2.200,02 | 2.243,17 | 2.283,02

A 5 | 1.977,58 | 2.045,08 | 2.099,30 | 2.152,43 | 2.205,56 | 2.259,79 | 2.312,90 | 2.364,91

A 6 | 2.021,84 | 2.100,43 | 2.180,09 | 2.240,96 | 2.304,04 | 2.364,91 | 2.432,41 | 2.491,07

A 7 | 2.126,98 | 2.196,70 | 2.288,58 | 2.382,62 | 2.474,47 | 2.567,43 | 2.637,15 | 2.706,86

A 8 | 2.255,35 | 2.339,46 | 2.457,87 | 2.577,39 | 2.696,90 | 2.779,89 | 2.864,01 | 2.947,01

A 9 | 2.441,26 | 2.524,27 | 2.654,86 | 2.787,65 | 2.918,22 | 3.006,77 | 3.096,42 | 3.183,83

A 10 | 2.619,43 | 2.733,42 | 2.898,32 | 3.062,09 | 3.225,88 | 3.339,88 | 3.453,84 | 3.567,85

A 11 | 3.006,77 | 3.176,09 | 3.344,30 | 3.513,62 | 3.629,81 | 3.746,01 | 3.862,21 | 3.978,41

A 12 | 3.223,69 | 3.423,98 | 3.625,39 | 3.825,68 | 3.965,13 | 4.102,34 | 4.240,68 | 4.381,23

A 13 | 3.780,31 | 3.968,45 | 4.155,47 | 4.343,60 | 4.473,08 | 4.603,67 | 4.733,13 | 4.860,40

A 14 | 3.887,67 | 4.130,01 | 4.373,48 | 4.615,83 | 4.782,92 | 4.951,15 | 5.118,25 | 5.286,47

A 15 | 4.751,96 | 4.971,08 | 5.138,17 | 5.305,28 | 5.472,39 | 5.638,39 | 5.804,38 | 5.969,26

A 16 | 5.242,19 | 5.496,74 | 5.689,28 | 5.881,85 | 6.073,30 | 6.266,97 | 6.459,52 | 6.649,87


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,44 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,48 Euro.



Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B


Besoldungsgruppe | Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

vorherige Änderung nächste Änderung

B 1 | 5.898,48

B 2 | 6.852,05

B 3 | 7.255,55

B 4 | 7.677,65

B 5 | 8.162,09

B 6 | 8.622,47

B 7 | 9.066,43

B 8 | 9.531,18

B 9 | 10.107,47

B 10 | 11.897,58

B 11 | 12.360,14



B 1 | 5.969,26

B 2 | 6.934,27

B 3 | 7.342,62

B 4 | 7.769,78

B 5 | 8.260,04

B 6 | 8.725,94

B 7 | 9.175,23

B 8 | 9.645,55

B 9 | 10.228,76

B 10 | 12.040,35

B 11 | 12.508,46


3. Bundesbesoldungsordnung W


Besoldungs-
gruppe | Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

vorherige Änderung nächste Änderung

W 1 | 4.105,11



W 1 | 4.154,37

| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3

vorherige Änderung nächste Änderung

W 2 | 5.100 | 5.400 | 5.700

W 3 | 5.700 | 6.100 | 6.500



W 2 | 5.161,20 | 5.464,80 | 5.768,40

W 3 | 5.768,40 | 6.173,20 | 6.578,00


4. Bundesbesoldungsordnung R


Besol-
dungs-
gruppe | Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8

vorherige Änderung nächste Änderung

R 1 | 3.735,48 | 4.095,27 | 4.456,13 | 4.775,45 | 5.093,66 | 5.412,97 | 5.730,09 | 6.051,58

R 2 | 4.539,22 | 4.772,16 | 5.003,99 | 5.321,11 | 5.640,41 | 5.958,64 | 6.277,94 | 6.597,27

R 3 | 7.255,55 |

R 4 | 7.677,65 |

R 5 | 8.162,09 |

R 6 | 8.622,47 |

R 7 | 9.066,43 |

R 8 | 9.531,18 |

R 9 | 10.107,47 |

R 10 | 12.409,37 |



R 1 | 3.780,31 | 4.144,41 | 4.509,60 | 4.832,76 | 5.154,78 | 5.477,93 | 5.798,85 | 6.124,20

R 2 | 4.593,69 | 4.829,43 | 5.064,04 | 5.384,96 | 5.708,09 | 6.030,14 | 6.353,28 | 6.676,44

R 3 | 7.342,62 |

R 4 | 7.769,78

R 5 | 8.260,04

R 6 | 8.725,94

R 7 | 9.175,23

R 8 | 9.645,55

R 9 | 10.228,76

R 10 | 12.558,28

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage V




Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2013



Gültig ab 1. August 2013

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 119,14 | 226,12

Übrige Besoldungsgruppen | 125,12 | 232,10


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 106,98 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 333,31 Euro.



Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 120,58 | 228,84

Übrige Besoldungsgruppen | 126,62 | 234,88


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,26 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,31 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und

- in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.



Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung nächste Änderung

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 105,43 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 111,93 Euro



- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage VI Auslandszuschlag (§ 53)




Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2013

Auslandszuschlag (§ 53)



Gültig ab 1. August 2013

Auslandszuschlag

VI.1 (Monatsbeträge in Euro)


| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15

vorherige Änderung nächste Änderung

Grund-
gehalts-
spanne | bis
1.961,28
| 1.961,29
bis
2.220,54
| 2.220,55
bis
2.515,14
| 2.515,15
bis
2.849,83
| 2.849,84
bis
3.230,17
| 3.230,18
bis
3.662,28
| 3.662,29
bis
4.153,26
| 4.153,27
bis
4.711,11
| 4.711,12
bis
5.344,95
| 5.344,96
bis
6.065,16
| 6.065,17
bis
6.883,46
| 6.883,47
bis
7.813,21
| 7.813,22
bis
8.869,63
| 8.869,64
bis
10.069,97
| ab
10.069,98




Grund-
gehalts-
spanne | bis
1.984,82
| 1.984,83
bis
2.247,19
| 2.247,20
bis
2.545,32
| 2.545,33
bis
2.884,03
| 2.884,04
bis
3.268,93
| 3.268,94
bis
3.706,23
| 3.706,24
bis
4.203,10
| 4.203,11
bis
4.767,64
| 4.767,65
bis
5.409,09
| 5.409,10
bis
6.137,94
| 6.137,95
bis
6.966,06
| 6.966,07
bis
7.906,97
| 7.906,98
bis
8.976,07
| 8.976,08
bis
10.190,81
| ab
10.190,82


Zonen-
stufe | | | | | | | | | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | 693,36 | 751,32 | 813,49 | 883,04 | 957,86 | 1.041,10 | 1.131,71 | 1.231,83 | 1.342,47 | 1.465,76 | 1.600,64 | 1.657,54 | 1.717,61 | 1.781,88 | 1.850,38

2 | 771,34 | 833,51 | 900,95 | 974,71 | 1.055,86 | 1.145,43 | 1.242,36 | 1.349,86 | 1.467,87 | 1.598,52 | 1.741,84 | 1.807,17 | 1.876,73 | 1.950,49 | 2.029,51

3 | 848,27 | 915,71 | 988,41 | 1.067,44 | 1.154,90 | 1.249,75 | 1.354,08 | 1.467,87 | 1.593,27 | 1.731,30 | 1.882,01 | 1.956,81 | 2.035,84 | 2.120,14 | 2.208,65

4 | 925,19 | 997,90 | 1.075,88 | 1.160,18 | 1.252,89 | 1.354,08 | 1.464,71 | 1.585,88 | 1.718,66 | 1.864,07 | 2.023,18 | 2.106,44 | 2.194,95 | 2.288,74 | 2.387,78

5 | 1.003,17 | 1.080,10 | 1.163,34 | 1.252,89 | 1.350,91 | 1.458,39 | 1.575,34 | 1.702,84 | 1.843,00 | 1.996,84 | 2.164,39 | 2.256,07 | 2.354,07 | 2.457,34 | 2.567,98

6 | 1.080,10 | 1.162,29 | 1.249,75 | 1.345,64 | 1.449,96 | 1.562,71 | 1.685,99 | 1.820,87 | 1.968,40 | 2.129,61 | 2.305,59 | 2.405,71 | 2.513,20 | 2.625,94 | 2.747,12

7 | 1.158,07 | 1.244,47 | 1.337,21 | 1.438,35 | 1.547,96 | 1.667,03 | 1.797,69 | 1.938,90 | 2.093,80 | 2.262,39 | 2.446,80 | 2.556,40 | 2.672,30 | 2.795,59 | 2.926,25

8 | 1.234,98 | 1.326,67 | 1.424,67 | 1.531,10 | 1.645,95 | 1.771,35 | 1.908,35 | 2.056,91 | 2.218,13 | 2.395,16 | 2.588,00 | 2.706,01 | 2.831,41 | 2.964,19 | 3.105,38

9 | 1.312,96 | 1.408,87 | 1.512,12 | 1.623,82 | 1.745,01 | 1.876,73 | 2.018,98 | 2.174,93 | 2.343,52 | 2.527,94 | 2.729,20 | 2.855,65 | 2.990,53 | 3.132,79 | 3.284,53

10 | 1.389,89 | 1.491,06 | 1.599,59 | 1.716,55 | 1.843,00 | 1.981,05 | 2.129,61 | 2.291,90 | 2.468,92 | 2.660,72 | 2.869,35 | 3.005,28 | 3.148,58 | 3.301,39 | 3.463,67

11 | 1.466,82 | 1.573,24 | 1.685,99 | 1.809,27 | 1.942,06 | 2.085,37 | 2.241,32 | 2.409,93 | 2.593,28 | 2.793,48 | 3.010,57 | 3.154,92 | 3.307,70 | 3.471,04 | 3.643,86

12 | 1.544,79 | 1.655,42 | 1.773,46 | 1.902,02 | 2.040,05 | 2.189,69 | 2.351,96 | 2.527,94 | 2.718,66 | 2.926,25 | 3.151,75 | 3.304,56 | 3.466,81 | 3.639,64 | 3.822,99

13 | 1.621,72 | 1.737,62 | 1.860,91 | 1.993,69 | 2.138,05 | 2.294,00 | 2.462,62 | 2.645,96 | 2.844,06 | 3.059,03 | 3.292,95 | 3.454,18 | 3.625,95 | 3.808,23 | 4.002,14

14 | 1.699,69 | 1.819,81 | 1.948,38 | 2.086,42 | 2.237,10 | 2.398,32 | 2.573,25 | 2.762,92 | 2.968,40 | 3.191,80 | 3.434,15 | 3.603,81 | 3.785,06 | 3.976,84 | 4.181,26

15 | 1.776,61 | 1.902,02 | 2.034,79 | 2.179,14 | 2.335,10 | 2.502,65 | 2.684,94 | 2.880,95 | 3.093,81 | 3.324,57 | 3.575,36 | 3.754,49 | 3.944,16 | 4.146,50 | 4.360,39

16 | 1.853,53 | 1.984,21 | 2.122,24 | 2.271,88 | 2.433,11 | 2.608,02 | 2.795,59 | 2.998,96 | 3.219,19 | 3.457,34 | 3.715,51 | 3.904,12 | 4.103,29 | 4.315,08 | 4.539,55

17 | 1.931,52 | 2.066,39 | 2.209,71 | 2.364,59 | 2.532,16 | 2.712,34 | 2.906,23 | 3.116,98 | 3.344,59 | 3.590,11 | 3.856,72 | 4.053,77 | 4.262,40 | 4.483,69 | 4.719,73

18 | 2.008,45 | 2.147,53 | 2.297,16 | 2.457,34 | 2.630,16 | 2.816,66 | 3.017,93 | 3.235,00 | 3.468,93 | 3.722,89 | 3.997,92 | 4.203,39 | 4.421,51 | 4.653,34 | 4.898,87

19 | 2.086,42 | 2.229,72 | 2.384,62 | 2.550,07 | 2.728,14 | 2.920,98 | 3.128,57 | 3.351,97 | 3.594,33 | 3.855,66 | 4.139,12 | 4.353,03 | 4.580,64 | 4.821,95 | 5.078,00

20 | 2.163,34 | 2.311,91 | 2.471,03 | 2.642,80 | 2.827,20 | 3.025,30 | 3.239,21 | 3.469,99 | 3.719,73 | 3.988,43 | 4.280,32 | 4.502,65 | 4.739,75 | 4.990,54 | 5.257,14



1 | 700,02 | 758,53 | 821,30 | 891,52 | 967,06 | 1.051,09 | 1.142,57 | 1.243,66 | 1.355,36 | 1.479,83 | 1.616,01 | 1.673,45 | 1.734,10 | 1.798,99 | 1.868,14

2 | 778,74 | 841,51 | 909,60 | 984,07 | 1.066,00 | 1.156,43 | 1.254,29 | 1.362,82 | 1.481,96 | 1.613,87 | 1.758,56 | 1.824,52 | 1.894,75 | 1.969,21 | 2.048,99

3 | 856,41 | 924,50 | 997,90 | 1.077,69 | 1.165,99 | 1.261,75 | 1.367,08 | 1.481,96 | 1.608,57 | 1.747,92 | 1.900,08 | 1.975,60 | 2.055,38 | 2.140,49 | 2.229,85

4 | 934,07 | 1.007,48 | 1.086,21 | 1.171,32 | 1.264,92 | 1.367,08 | 1.478,77 | 1.601,10 | 1.735,16 | 1.881,97 | 2.042,60 | 2.126,66 | 2.216,02 | 2.310,71 | 2.410,70

5 | 1.012,80 | 1.090,47 | 1.174,51 | 1.264,92 | 1.363,88 | 1.472,39 | 1.590,46 | 1.719,19 | 1.860,69 | 2.016,01 | 2.185,17 | 2.277,73 | 2.376,67 | 2.480,93 | 2.592,63

6 | 1.090,47 | 1.173,45 | 1.261,75 | 1.358,56 | 1.463,88 | 1.577,71 | 1.702,18 | 1.838,35 | 1.987,30 | 2.150,05 | 2.327,72 | 2.428,80 | 2.537,33 | 2.651,15 | 2.773,49

7 | 1.169,19 | 1.256,42 | 1.350,05 | 1.452,16 | 1.562,82 | 1.683,03 | 1.814,95 | 1.957,51 | 2.113,90 | 2.284,11 | 2.470,29 | 2.580,94 | 2.697,95 | 2.822,43 | 2.954,34

8 | 1.246,84 | 1.339,41 | 1.438,35 | 1.545,80 | 1.661,75 | 1.788,35 | 1.926,67 | 2.076,66 | 2.239,42 | 2.418,15 | 2.612,84 | 2.731,99 | 2.858,59 | 2.992,65 | 3.135,19

9 | 1.325,56 | 1.422,40 | 1.526,64 | 1.639,41 | 1.761,76 | 1.894,75 | 2.038,36 | 2.195,81 | 2.366,02 | 2.552,21 | 2.755,40 | 2.883,06 | 3.019,24 | 3.162,86 | 3.316,06

10 | 1.403,23 | 1.505,37 | 1.614,95 | 1.733,03 | 1.860,69 | 2.000,07 | 2.150,05 | 2.313,90 | 2.492,62 | 2.686,26 | 2.896,90 | 3.034,13 | 3.178,81 | 3.333,08 | 3.496,92

11 | 1.480,90 | 1.588,34 | 1.702,18 | 1.826,64 | 1.960,70 | 2.105,39 | 2.262,84 | 2.433,07 | 2.618,18 | 2.820,30 | 3.039,47 | 3.185,21 | 3.339,45 | 3.504,36 | 3.678,84

12 | 1.559,62 | 1.671,31 | 1.790,49 | 1.920,28 | 2.059,63 | 2.210,71 | 2.374,54 | 2.552,21 | 2.744,76 | 2.954,34 | 3.182,01 | 3.336,28 | 3.500,09 | 3.674,58 | 3.859,69

13 | 1.637,29 | 1.754,30 | 1.878,77 | 2.012,83 | 2.158,58 | 2.316,02 | 2.486,26 | 2.671,36 | 2.871,36 | 3.088,40 | 3.324,56 | 3.487,34 | 3.660,76 | 3.844,79 | 4.040,56

14 | 1.716,01 | 1.837,28 | 1.967,08 | 2.106,45 | 2.258,58 | 2.421,34 | 2.597,95 | 2.789,44 | 2.996,90 | 3.222,44 | 3.467,12 | 3.638,41 | 3.821,40 | 4.015,02 | 4.221,40

15 | 1.793,67 | 1.920,28 | 2.054,32 | 2.200,06 | 2.357,52 | 2.526,68 | 2.710,72 | 2.908,61 | 3.123,51 | 3.356,49 | 3.609,68 | 3.790,53 | 3.982,02 | 4.186,31 | 4.402,25

16 | 1.871,32 | 2.003,26 | 2.142,61 | 2.293,69 | 2.456,47 | 2.633,06 | 2.822,43 | 3.027,75 | 3.250,09 | 3.490,53 | 3.751,18 | 3.941,60 | 4.142,68 | 4.356,50 | 4.583,13

17 | 1.950,06 | 2.086,23 | 2.230,92 | 2.387,29 | 2.556,47 | 2.738,38 | 2.934,13 | 3.146,90 | 3.376,70 | 3.624,58 | 3.893,74 | 4.092,69 | 4.303,32 | 4.526,73 | 4.765,04

18 | 2.027,73 | 2.168,15 | 2.319,21 | 2.480,93 | 2.655,41 | 2.843,70 | 3.046,90 | 3.266,06 | 3.502,23 | 3.758,63 | 4.036,30 | 4.243,74 | 4.463,96 | 4.698,01 | 4.945,90

19 | 2.106,45 | 2.251,13 | 2.407,51 | 2.574,55 | 2.754,33 | 2.949,02 | 3.158,60 | 3.384,15 | 3.628,84 | 3.892,67 | 4.178,86 | 4.394,82 | 4.624,61 | 4.868,24 | 5.126,75

20 | 2.184,11 | 2.334,10 | 2.494,75 | 2.668,17 | 2.854,34 | 3.054,34 | 3.270,31 | 3.503,30 | 3.755,44 | 4.026,72 | 4.321,41 | 4.545,88 | 4.785,25 | 5.038,45 | 5.307,61


VI.2


Zonen-
stufe | Monats-
beträge
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | 133,83

2 | 147,52

3 | 161,22

4 | 174,91

5 | 189,67

6 | 203,37

7 | 217,07

8 | 230,76

9 | 244,46

10 | 258,17

11 | 271,88

12 | 285,57

13 | 299,27

14 | 312,96

15 | 326,66

16 | 340,37

17 | 354,07

18 | 367,76

19 | 382,50

20 | 396,21



1 | 135,11

2 | 148,94

3 | 162,77

4 | 176,59

5 | 191,49

6 | 205,32

7 | 219,15

8 | 232,98

9 | 246,81

10 | 260,65

11 | 274,49

12 | 288,31

13 | 302,14

14 | 315,96

15 | 329,80

16 | 343,64

17 | 357,47

18 | 371,29

19 | 386,17

20 | 400,01

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage VIII




Anlage VIII (zu § 61)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. März 2012



Gültig ab 1. August 2013

Anwärtergrundbetrag

(Monatsbeträge in Euro)

vorherige Änderung nächste Änderung


Eingangsamt, in
das der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag

A 2 bis A 4 | 880,56

A 5 bis A 8 | 1.003,99

A 9 bis A 11 | 1.058,38

A 12 | 1.201,69

A 13 oder R 1 | 1.269,68




Besoldungsgruppe des Eingangsamtes,
in
das der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag

A 2 bis A 4 | 920,56

A 5 bis A 8 | 1.043,99

A 9 bis A 11 | 1.098,38

A 12 | 1.241,69

A 13 oder R 1 | 1.309,68

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage IX




Anlage IX (zu Anlage I und III)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2013

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen



Gültig ab 1. August 2013

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen

- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

vorherige Änderung nächste Änderung


Dem Grunde nach geregelt in | Monatsbeträge
in
Euro,
Vomhundertsatz,
Bruchteil

Bundesbesoldungsgesetz |

§ 44 | bis zu 107,38





Dem Grunde nach geregelt in | Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz


Bundesbesoldungsordnungen A und B |

Vorbemerkungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 2 Absatz 2 | 134,22



Nummer 3a | 134,22

Nummer 4 | 53,69

Nummer 4a | 80,53

Nummer 5 |

Die Zulage beträgt für |

Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 37,57

Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 53,69

Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes | 80,53

Nummer 5a |

Absatz 1 |

Nummer 1 |

Buchstabe a |

vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte des mittleren Dienstes
und
Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen
A 5 bis A 9 | 245,86

Beamte des gehobenen Dienstes
und
Offiziere der Besoldungsgrup-
pen
A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Be-
soldungsgruppe
A 13 | 271,47



Beamte des mittleren
Dienstes und
Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen
A 5 bis A 9 | 245,86

Beamte des gehobenen
Dienstes und
Offiziere der
Besoldungsgruppen
A 9 bis
A
12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe
A 13 | 271,47

Buchstabe b |

vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere
der Besoldungs-
gruppen
A 5 bis A 9 | 210,00

Beamte des gehobenen Dienstes
und
Offiziere der Besoldungsgrup-
pen
A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Be-
soldungsgruppe
A 13 | 235,61



Beamte des mittleren
Dienstes
und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen
A 5 bis A 9 | 210,00

Beamte des gehobenen
Dienstes und
Offiziere der
Besoldungsgruppen
A 9 bis
A
12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe
A 13 | 235,61

Buchstabe c |

vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte des gehobenen und des
höheren
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
sowie Offiziere
des militärfach-
lichen Dienstes
der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes
ab Besoldungs-
gruppe
A 13 | 271,47



Beamte des gehobenen und
des höheren
Dienstes und
Offiziere
der Besoldungs-
gruppen
A 9 bis A 12 sowie
Offiziere
des militärfachlichen
Dienstes
der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere
des Truppendienstes
ab
Besoldungsgruppe
A 13 | 271,47

Nummer 2 und 3 |

vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere
der Besoldungsgrup-
pen
A 5 bis A 9 | 169,03

Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere
der Besoldungsgruppen A 9
bis A
12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe
A 13 | 189,51



Beamte des mittleren
Dienstes
und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen
A 5 bis A 9 | 169,03

Beamte des gehobenen
Dienstes
und Offiziere der
Besoldungsgruppen
A 9 bis
A
12 sowie Offiziere des
militärfachlichen
Dienstes
der Besoldungsgruppe
A 13 | 189,51

Nummer 4 |

Buchstabe a |

Doppelbuchstabe aa | 271,47

vorherige Änderung nächste Änderung

Doppelbuchstabe bb |

Beamte des mittleren und des
gehobenen
Dienstes und Unter-
offiziere
der Besoldungsgrup-
pen
A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie
Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes
der Besoldungs-
gruppe A 13 | 210,00



Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und
des gehobenen
Dienstes
und Unteroffiziere
der
Besoldungsgruppen
A 5
bis
A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9
bis
A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen
Dienstes
der Besoldungs-
gruppe A 13 | 210,00

Buchstabe b |

vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte des mittleren und des ge-
hobenen
Dienstes und Unteroffi-
ziere
der Besoldungsgruppen A 5
bis
A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen
A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des
militärfachlichen Diens-
tes der
Besoldungsgruppe A 13 | 169,03



Beamte des mittleren und
des gehobenen
Dienstes und
Unteroffiziere
der Besoldungs-
gruppen
A 5 bis A 9, Offiziere
der Besoldungsgruppen
A 9
bis
A 12 sowie Offiziere
des
militärfachlichen Dienstes
der
Besoldungsgruppe A 13 | 169,03

Nummer 5 und 6 |

vorherige Änderung nächste Änderung

Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere
der Besoldungsgrup-
pen
A 5 bis A 9 | 107,56

Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere
der Besoldungsgruppen A 9
bis
A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 | 169,03

Beamte des höheren Dienstes und
Offiziere
des Truppendienstes ab Be-
soldungsgruppe
A 13 | 235,61



Beamte des mittleren
Dienstes
und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen
A 5 bis A 9 | 107,56

Beamte des gehobenen
Dienstes
und Offiziere der
Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
sowie
Offiziere des militärfach-
lichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 | 169,03

Beamte des höheren Dienstes
und Offiziere
des Truppendienstes
ab Besoldungsgruppe
A 13 | 235,61

Nummer 6 |

Absatz 1 Satz 1 |

Buchstabe a | 483,17

Buchstabe b | 386,54

Buchstabe c | 338,05

Buchstabe d | 309,23

Absatz 1 Satz 2 | 614,64

Nummer 6a | 107,38

Nummer 7 |

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppen
| 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)




Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
| 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*


A 2 bis A 5 | A 5

A 6 bis A 9 | A 9

A 10 bis A 13 | A 13

A 14, A 15, B 1 | A 15

A 16, B 2 bis B 4 | B 3

B 5 bis B 7 | B 6

B 8 bis B 10 | B 9

B 11 | B 11

Nummer 8 |

Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2 bis A 5 | 120,80

A 6 bis A 9 | 161,06

A 10 und höher | 201,32

Nummer 8a |

Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2 bis A 5 | 73,56

A 6 bis A 9 | 100,31

A 10 bis A 13 | 123,72

A 14 und höher | 147,11

für Anwärter der Laufbahngruppe |

des mittleren Dienstes | 53,50

des gehobenen Dienstes | 70,21

des höheren Dienstes | 86,94

Nummer 8b |

Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2 bis A 5 | 96,63

A 6 bis A 9 | 128,85

A 10 bis A 13 | 161,06

A 14 und höher | 193,27

Nummer 9 |

Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit |

von einem Jahr | 66,87

von zwei Jahren | 133,75

Nummer 9a |

Absatz 1 |

Buchstabe a | 107,38

Buchstabe b | 214,74

Buchstabe c | 161,06

Absatz 2 |

Buchstabe a | 42,94

Buchstabe b | 53,69

Nummer 10 Absatz 1 |

Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit |

von einem Jahr | 66,87

von zwei Jahren | 133,75

Nummer 11 | 614,64

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 12 | 100,31

Nummer 13a | bis zu 80,53

Nummer 13c |



Nummer 12 | 40,27

Nummer 13 Absatz 1 |

Die Zulage beträgt
für Beamte |

des mittleren Dienstes | 17,91

des gehobenen Dienstes | 40,27

Nummer 14 | 24,17

Nummer 16
|

Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2 bis A 7 | 46,02

A 8 bis A 11 | 61,36

A 12 bis A 15 | 71,58

A 16 und höher | 92,03

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 13d |

Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |



Nummer 17 |

Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) |

A 2 und A 3 | 12,78

A 4 bis A 6 | 17,90

A 7 bis A 10 | 35,79

A 11 | 40,90

A 12 bis A 15 | 48,57

A 16 bis B 4 | 58,80

B 5 bis B 7 | 71,58

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 19 Satz 1 | 251,33

Nummer 21 | 210,83

Nummer 25 | 40,27

Nummer 26 Absatz 1 |

Die Zulage beträgt für Beamte |

des mittleren Dienstes | 17,91

des gehobenen Dienstes | 40,27

Nummer 30 | 24,17

Besoldungsgruppen |
Fußnote |

A 2 | 1 | 36,34

2 | 18,61

3 | 67,05

A 3 | 1, 5 | 67,05

2
| 36,34

7
| 33,85

A 4 | 1, 4 | 67,05

2 | 36,34

5
| 7,30

A 5 | 3 | 36,34

4, 6
| 67,05

A 6 | 6 | 36,34

A 7 | 2 | 45,14

5 | 50 v. H. des
jeweiligen
Unterschieds-
betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
gruppe A 8

A 8 | 2 | 58,15

A 9 | 2, 3, 6 | 270,56

7 | 8 v. H. des End-
grundgehalts der
Besoldungs-
gruppe A 9

A 12 | 7, 8 | 157,15

A
13 | 6 | 125,68

7 | 188,53

11, 12, 13 | 274,98

A 14 | 5 | 188,53

A 15 | 7 | 188,53

B 10 | 1 | 435,65



Besoldungsgruppen | Fußnote

A 2 | 1 | 36,78

2 | 67,85

A 3 | 2 | 36,78

4
| 67,85

5
| 34,26

A 4 | 1 | 36,78

2 | 67,85

4
| 7,39

A 5 | 1 | 36,78

3
| 67,85

A 6 | 2 | 36,78

A 7 | 5 | 45,68

A 8 | 1 | 58,85

A 9 | 1, 3 | 273,81

A 13 | 1 | 278,28

7 | 127,19

A 14 | 5 | 190,79

A 15 | 3 | 254,35

8 | 190,79

A 16 | 10 | 213,36

B 10 | 1 | 440,88

Bundesbesoldungsordnung R |

Vorbemerkungen |

Nummer 2 |

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulage beträgt | 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)




Die Zulage beträgt | 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*


a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n) |

R 1 | R 1

R 2 bis R 4 | R 3

R 5 bis R 7 | R 6

R 8 bis R 10 | R 9

b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n) |

R 1 | A 15

R 2 bis R 4 | B 3

R 5 bis R 7 | B 6

R 8 bis R 10 | B 9

vorherige Änderung

Nummer 4 | 40,27

Besoldungsgruppen |
Fußnote |

R 1 | 1, 2 | 208,43

R 2
| 3 bis 8, 10 | 208,43

R 3 | 3 | 208,43

R
8 | 2 | 416,78


*)
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).



Besoldungsgruppen | Fußnote

R 2 | 1 | 210,93

R 8 | 1 | 421,78


*
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).