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Teil 1 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ziel des Gesetzes ist es,
- 1.
- die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,
- 2.
- bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,
- 3.
- bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und
- 4.
- die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Absatz 1.
(2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der Übertragung dieser Aufgaben auf eine juristische Person soll die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes durch schriftliche Vereinbarungen sichergestellt werden.
(3) 1Auf statusbezogene Personalangelegenheiten des beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten militärischen Personals sind die Regelungen dieses Gesetzes anzuwenden. 2§ 37 Nummer 4 und 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt auch
- 1.
- bei Verwendungen nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
- 2.
- bei der Mitwirkung an der Erfüllung
- a)
- einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder
- b)
- einer Dauereinsatzaufgabe der Bundesrepublik Deutschland.
(5) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei den Verwendungen nach Absatz 4 im Einzelfall Teil 5 Abschnitt 3 und § 67 für nur eingeschränkt anwendbar und Teil 2, Teil 3 mit Ausnahme von § 17 und Teil 4 für nicht anwendbar erklären. 2Voraussetzung hierfür ist, dass die eingeschränkte oder vollständige Nichtanwendung dieses Gesetzes notwendig ist, um eine drohende Gefahr für die Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der eingesetzten Truppen abzuwehren. 3Macht das Bundesministerium der Verteidigung von einer solchen Erklärung Gebrauch, hat es hierüber den Deutschen Bundestag unverzüglich zu unterrichten.
(6) Dieses Gesetz ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit Ausnahme von § 17 nicht anwendbar.
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung sowie die militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr.
(2) Militärisches Personal im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 des Soldatengesetzes stehen.
(3) Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen:
- 1.
- Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt vor, wenn eine Person wegen des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine Person eines anderen Geschlechts in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
- 2.
- 1Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen eines anderen Geschlechts benachteiligen können. 2Eine mittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
(4) Qualifikationen im Sinne dieses Gesetzes sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
(5) 1Soldatinnen sind unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil in den folgenden Bereichen jeweils unter 20 Prozent liegt:
- 1.
- der Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
- 2.
- der Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
- 3.
- der Statusgruppe der freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
- 4.
- der jeweiligen Besoldungs- oder Wehrsoldgruppe oder der jeweiligen Laufbahn mit Ausnahme der Laufbahnen des Sanitätsdienstes.
(6) Familienaufgaben im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn militärisches Personal mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut.
(7) Pflegeaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung eines Angehörigen, der nach ärztlichem Gutachten oder nach Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes oder der privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist.
§ 4 Grundsätze
(1) 1Das militärische Personal, insbesondere Personen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, ist in seinem Aufgabenbereich verpflichtet, das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. 2Dies gilt auch
- 1.
- für die zivilen Vorgesetzten, denen militärisches Personal untersteht, und
- 2.
- für die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind.
(2) 1Die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten ist Bestandteil der Inneren Führung. 2Sie ist als durchgängiges Handlungs- und Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen und bei allen Entscheidungen zu beachten. 3Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sollen sich informieren
- 1.
- über die Maßnahmen der Dienststelle zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie
- 2.
- über die Maßnahmen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
(3) Die gleichberechtigte Teilhabe von Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe ist zu fördern.
(4) 1Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sind so zu formulieren, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck kommt. 2Das Gleiche gilt für den dienstlichen Schriftverkehr.
(5) Für die Soldatinnen können weibliche Formen der Dienstgradbezeichnungen festgesetzt werden.
(6) Bei grundlegenden Änderungen der Verfahrensabläufe, insbesondere durch Automatisierung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.
§ 5 Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz
(1) 1Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten. 2Die Regelungen für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt.
(2) 1Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend. 2Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht werden.
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