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Unterabschnitt 1 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung

§ 61 Aufteilung in zwei Teile



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 62 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in Anlage 4 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in Anlage 4 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 63 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,

4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

6.
Baukörper einzumessen,

7.
Baukörper herzustellen oder rückzubauen sowie

8.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

2Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Erstellen von horizontalen Kernbohrungen,

2.
Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Schneiden von Fugen mit handgeführten Maschinen oder

3.
Durchführen von Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen und Trennarbeiten mit handgeführten Sägen.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. 4Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 5Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,

8.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

2Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten zugrunde zu legen:

1.
Bereich Hochbauarbeiten:

a)
Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,

b)
Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,

c)
Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,

d)
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,

e)
Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,

f)
Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,

g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder

h)
Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;

2.
Bereich Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten:

a)
Lesen und Skizzieren von Abbruch- und Teilabbruchplänen,

b)
Ermitteln und Berechnen von Ausbaugrößen und Ausbaumassen,

c)
Einschätzen und Beurteilen der Beeinflussung von Bauteilen durch Bohrungen und Sägeschnitte,

d)
Beschreiben von Verfahren der Befestigung von handgeführten Maschinen, Auswählen von Befestigungsmitteln sowie

e)
Unterscheiden von handgeführten Maschinen und Geräten für Abbruch-, Bohr- und Trennverfahren.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. 4Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 5Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 6Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,

2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.


§ 64 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in der Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 65 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Rückbauen von Bauwerken",

2.
„Durchführen von Abbrucharbeiten",

3.
„Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 66 Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken"



(1) Im Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Bauwerke rückzubauen und

3.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den nachfolgenden Bereichen jeweils zwei der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Bereich Abbruchtechnik:

a)
Instandhalten und Führen von Maschinen und Anlagen bei Abbrucharbeiten,

b)
Durchführen von Abbrucharbeiten mit Maschinen und Anbaugeräten oder

c)
Durchführen von thermischen Trennarbeiten an Stahlbauteilen;

2.
Bereich Betontrenntechnik:

a)
Auswählen, Einsetzen und Warten von Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik,

b)
Herstellen von Öffnungen in Wänden und Decken als Kernbohrungen oder

c)
Herstellen von Trennschnitten in Bauteilen mit Wandsägen oder Fugenschneidern.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten in den Bereichen zugrunde gelegt werden.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.


§ 67 Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zum Wasser- und Staubschutz auszuwählen und das ausgewählte Verfahren zu beschreiben,

2.
Wartungspläne von Maschinen und Anlagen für Abbrucharbeiten zu lesen, anlassbezogene Wartungsarbeiten zu identifizieren und zu beschreiben,

3.
technische Daten aus Betriebsanleitungen für Maschinen und Anlagen für Abbrucharbeiten zu ermitteln und für den Betrieb relevante Daten zu identifizieren,

4.
Arbeits- und Betriebssicherheitsvorschriften zu erläutern und Maßnahmen zur Umsetzung beim Betrieb von Maschinen und Anlagen zu benennen,

5.
Abbruchpläne zu lesen und Abbrucharbeiten zu beschreiben,

6.
kontaminierte Bauteile und Baustoffe zu unterscheiden und deren Ausbau und Entsorgung darzustellen,

7.
Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Betonen, Stahlbetonen, Stahl und Hölzern, zu unterscheiden,

8.
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Personen, Baustellen, Maschinen und Anlagen anlassbezogen auszuwählen und zu beschreiben sowie

9.
thermische Trennarbeiten an Stahlbauteilen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 68 Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zum Wasser- und Staubschutz auszuwählen und das ausgewählte Verfahren zu beschreiben,

2.
Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auszuwählen und ihre Wartung zu beschreiben,

3.
geeignete Bohr- und Trennverfahren, insbesondere für Überkopf- und winklige Bohrungen, Wandsägen und Fugenschneider, auszuwählen und zu beschreiben,

4.
die Sicherung und den Ausbau von Bauteilen auszuwählen und zu beschreiben,

5.
kontaminierte Stoffe zu unterscheiden und deren Ausbau und Entsorgung zu beschreiben,

6.
persönliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bei Bohr- und Trennarbeiten zu beschreiben,

7.
das Auffangen und die Entsorgung von Bohr- und Sägeschlämmen sowie die Entsorgung von Ausbauelementen zu beschreiben,

8.
Bohr- und Schnittpläne für Öffnungen in Stahlbetonbauteilen zu erstellen sowie

9.
die Durchführung von Trennarbeiten von Bauteilen mit Seilsägen unter Berücksichtigung der besonderen Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 69 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 70 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten" mit 40 Prozent,

2.
„Rückbauen von Bauwerken" mit 30 Prozent,

3.
„Durchführen von Abbrucharbeiten" mit 10 Prozent,

4.
„Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten" mit 10 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 71 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 71 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Durchführen von Abbrucharbeiten",

b)
„Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 73 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.