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Abschnitt 5 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 51 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,

4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,

7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,

8.
Messungen durchzuführen,

9.
Bauteile herzustellen sowie

10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

2Für den Nachweis nach Satz 1 ist die Tätigkeit Vorbereiten eines vertikalen Untergrundes und Herstellen einer Bahnenabdichtung sowie Bekleiden einer horizontalen Fläche im Dünnbettverfahren zugrunde zu legen. 3Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 4Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,

7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,

8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,

10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,

11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

2Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten zugrunde zu legen:

1.
Bereich Ausbauarbeiten:

a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,

b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,

c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,

d)
Unterscheiden von Putzen,

e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,

f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder

g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;

2.
Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:

a)
Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,

b)
Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken,

c)
Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln,

d)
Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie

e)
Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. 4Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 5Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 6Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,

2.
die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.


§ 53 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in der Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken",

2.
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten",

3.
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,

3.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,

4.
Aufmaße zu erstellen,

5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie

6.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben fachlich zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,

2.
Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik,

3.
Herstellen eines gedämmten Bodenbelags aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel oder

4.
Herstellen eines Wand- oder Stufenbelags für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. 3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 12 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.


§ 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
die Arbeitsplanung auf Grundlage einer Zeichnung zu entwickeln,

3.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

4.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

5.
Schäden an Wandbelägen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern,

6.
Verfahren zur Bekleidung von Wandflächen in unterschiedlichen geometrischen Formen zu beschreiben,

7.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe hinsichtlich ihrer Eignung zur Einhaltung von Vorschriften zur Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene zu unterscheiden,

8.
Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Gestaltungsgrundlagen und Farbordnungssysteme zu beschreiben,

10.
Montage von großformatigen Platten und Fertigteilen zu beschreiben sowie

11.
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bekleidungen und Wandbelägen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Messungen zur Feststellung der Belegreife zu unterscheiden,

2.
Eigenschaften von Verlegematerialien zu unterscheiden und Verlegematerialien auszuwählen,

3.
Reinigungs- und Einpflegemittel zu unterscheiden und auszuwählen,

4.
Materialien und Verfahren zur Abdichtung zu unterscheiden und auszuwählen,

5.
Verfahren zur Herstellung von Abdichtungen im Bereich von Rinnen, Abläufen und Durchdringungen zu beschreiben,

6.
Konstruktionen für die Verlegung von Fliesen und Platten in Außenbereichen zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Estricharten zu erkennen und zu beurteilen,

8.
Dämmkonstruktionen nach Anforderungen zu unterscheiden sowie

9.
Maßnahmen zur Sanierung und Instandsetzung von Bodenbelägen zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten" mit 40 Prozent,

2.
„Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken" mit 30 Prozent,

3.
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten" mit 10 Prozent,

4.
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" mit 10 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten",

b)
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 62 den Ausschlag geben kann.

(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen

§ 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten



Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin befreit und

2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin



Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin nach § 59 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn

1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und

2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 59 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.