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Kapitel 5 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)
Kapitel 5 Schlussvorschriften
§ 20 Evaluierung
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 1. Juli 2029
- 1.
- die Personalbemessung nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Qualifikationsmix in der Pflege auf Basis des erhobenen Datenmaterials,
- 2.
- die Regelungen dieser Verordnung in Hinblick auf bestehende und zukünftige Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus mit dem Ziel der Harmonisierung und Entbürokratisierung und
- 3.
- die Wirkung und Validität dieser Instrumente auf wissenschaftlicher Grundlage.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 und 5) Format für die Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 14 f.)
Institutionskennzeichen (IK) | |
Krankenhausname | |
Ort des Krankenhauses | |
Jahr | |
Quartal | |
Signatur | |
Das Krankenhaus bietet die Ausbildung zur Pflegefachkraft an: | ja/nein |
Standortkennzeichen | |
verwendeter Name der Station | |
Fachabteilungsschlüssel nach den Daten nach § 21 KHEntgG (ggf. kommasepariert) | |
verwendeter Name der Fachabteilung (ggf. kommasepariert) | |
Kategorie der Station (Normalstation Erwachsene, Normalstation Kinder, Intensivstation Kinder) | |
Monat | |
Schicht (Tag- oder Nachtschicht) | |
Anzahl der Schichten im Monat | |
Anzahl Betten | |
Anzahl Patienten | |
durchschnittliche Patientenbelegung | |
Station im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe (ja/nein) | |
Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Leitende Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 5 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Hebammen (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Pflegehilfskräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Auszubildende (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
Anmerkung | |
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Erwachsene: Zuordnung zu den Leistungsstufen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 16 ff.)
Erläuternde Hinweise: Diese Anlage kommt für die Tagschicht (6 bis 22 Uhr) zur Anwendung.
Erläuternde Hinweise: Diese Anlage kommt für die Tagschicht (6 bis 22 Uhr) zur Anwendung.
Allgemeine Pflege Zuordnungsmerkmale
Leistungsstufen | ||||
Leistungs- bereiche | A1 Grundleistungen | A2 Erweiterte Leistungen | A3 Besondere Leistungen | A4 Hochaufwendige Leistungen |
Körperpflege | Alle Patienten, die nicht A2, A3 oder A4 zugeordnet werden. | - Hilfe bei überwiegend selbständiger Körperpflege - Patient bedarf der Unterstützung, um dann selbständig die Körperpflege durchführen zu können: * Körperpflegemittel vor-/nachbereiten * Hilfe bei Teilkörperwäsche * Übernahme wesentlicher Teile der Körperpflege (z. B. Haar-/Nagel- pflege, Rasur, eincremen) | durchführen - Überwiegende oder vollständige Übernahme der Körperpflege - Patient kann keine oder nur wenige Handgriffe selbst durchführen - Patient wird zur selbständigen Körperpflege trainiert: * Ganzkörperwäsche/Baden/Duschen durchführen * Zur Körperpflege anleiten/ überwachen - Ständige Anwesenheit einer Pflege- person notwendig | - ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor und vollständige Übernahme (vÜ) oder Anleitung (a) zur Körperpflege durch die Pflege und in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten: - Ganzkörperwaschung (GKW) in vÜ, a 1x tägl. und 4x tägl. Teilkörper- waschung des Oberkörpers oder des Unterkörpers in vÜ, a durchführen - GKW in vÜ, a 2x tägl. durchführen - GKW in vÜ mit zwei Pflegepersonen durchführen (pflegefachlich begründet) - Therapeutische Ganzkörperwaschung/ -pflege nach folgenden Konzepten durchführen: * Bobath-Konzept * NDT-Konzept * MRT (Motor Relearning Programme) * Basalstimulierend belebende GKW * Basalstimulierend beruhigende GKW * Sonstige basalstimulierende GKW * Andere einrichtungsspezifische Konzepte |
Ernährung | - Nahrungsaufbereitung/Sondennahrung - Patient ist in der Lage, nach individuel- ler Vorbereitung der Mahlzeit, diese einzunehmen: * Mahlzeiten mundgerecht zubereiten (z. B. zerkleinern, Schnitten schmie- ren) * Getränke mit Trinkhilfe bereitstellen * Verabreichung von Sondennahrung (Schwerkraft oder mit Ernährungs- pumpe) | - Hilfe bei der Nahrungsaufnahme/ Sondennahrung - Patienten sind ohne Hilfestellung während der Mahlzeiten nicht in der Lage, diese einzunehmen: * Nahrung und Getränke verabreichen * Trink- und Esstraining (weniger als 4x tgl.) * Verabreichung der Sondennahrung (Bolusapplikation, weniger als 7x tgl.) - Ständige Anwesenheit einer Pflege- person ist notwendig | - Volle Übernahme der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsverabreichung - Ess- und Trinktraining (mind. 4x tgl.) - Bolusapplikation von Sondennahrung und/oder Flüssigkeit (mind. 7x tgl.) | |
Ausscheidung | - Unterstützung zur kontrollierten Blasen-/Darmentleerung - Patient kann Ausscheidung kontrol- lieren, aber nicht ohne Hilfe verrichten: * Ausscheidungsunterstützung mit z. B. Toilettenstuhl, Steckbecken, Urinflasche * Begleitung zur Toilette - Entleeren, Wechseln von Katheter- oder Stomabeutel - Versorgung bei mehrmaligem Erbrechen (Patient/Umgebung) - Aufwendiges Versorgen bei starkem Schwitzen (z. B. Wäschewechsel) | - Überwiegende oder vollständige Über- nahme der Maßnahmen im Kontext der Ausscheidung durch die Pflegeperson, d. h. Erforderlichkeit mindestens einer der folgenden Maßnahmen: * Wechsel von Inkontinenzmaterialien in vÜ, a mind. 3x tägl. durchführen * Ausscheidungsunterstützung auf der Toilette in vÜ, a mind. 3x tägl. * Zur selbständigen Stomaversorgung anleiten * Digitale Ausräumung des Enddarms durchführen * Reinigungseinlauf durchführen * Mind. 3 tägl. Intimbereich nach Stuhl- ausscheidung in vÜ reinigen bei Durchfall bzw. Stuhlinkontinenz - Kleiderwechsel oder Wäschewechsel im Kontext von starkem Schwitzen durchführen mind. 3x tägl. | ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor und vÜ der Maßnahmen im Kontext der Ausscheidung durch die Pflege in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten: - Miktion/Defäkation im Bett mind. 4x tägl. mit Steckbecken/Urinflasche/ Inkontinenzhose in vÜ, a - Miktion/Defäkation im Bett, auf dem Toilettenstuhl oder auf der Toilette mit zwei Pflegepersonen (pflegefachlich begründet) - Kontinenztraining durchführen; Maß- nahmen sind abhängig von der Pflege- diagnose, geeignete evidenzbasierte Handlungskonzepte zur Kontinenz- förderung sind entsprechend der Kon- tinenz-Form umzusetzen (z. B. Bera- tungsgespräch zur Kontinenzförderung und -versorgung durchführen bei allen Inkontinenzformen und eine geeignete Pflegehandlung zur Kontinenzför- derung wie z. B. intermittierender Selbst-/Fremdkatheterismus bei | |
Reflexurininkontinenz; Toilettentraining nach festgelegten Intervallen bei funktionaler Inkontinenz, Blasentraining z. B. bei Dranginkontinenz) | ||||
Mobilisation und Positionswechsel | - Einfacher Positionswechsel und Mobili- sation - Patient benötigt Hilfe/Unterstützung bei Mobilisation/Positionswechsel - Patient ist überwiegend in der Lage, sich im Bett zu drehen, benötigt Unter- stützung beim Aufstehen | - Überwiegende oder vollständige Über- nahme des Positionswechsels, bzw. Mobilisation durch die Pflegeperson, d.h. es ist insgesamt 6x tägl. eine der nachfolgenden Maßnahmen zu planen: * Positionswechsel im Bett/Rollstuhl durchführen * Mobilisierungsmaßnahmen wie Standtraining, Gehtraining in vÜ, a Transfer z. B. vom Bett zum Stuhl/Rollstuhl/an den Tisch mind. vÜ, a unterstützen - Patient ist immobil - Patient ist überwiegend nicht in der Lage, sich im Bett zu drehen/aufzu- stehen | ICD-U50.4-; U50.5 oder U51.2 liegt vor und vÜ der Maßnahmen im Kontext des Positionswechsels der Mobilisation durch die Pflege in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten: - Positionswechsel mind. 8x tägl. in vÜ, a durchführen - Therapeutischer Positionswechsel oder Transfer oder Mobilisation nach fol- genden Konzepten mind. 6x tägl.: * Bobath-Konzept NDT-Konzept MRT (Motor Relearning Programme) Kinästhetik Andere, einrichtungsspezifische Konzepte * Mind. 4x tägl. Spastik lösen und normale Bewegungsabläufe durch Fazilitation, Inhibition mind. 2x tägl. anbahnen * Kreislaufstabilisierende Maßnahmen mind. 6x tägl. z. B. Muskelpumpe vor der Mobilisation einsetzen - Positionswechsel oder Transfer oder Mobilisation (insgesamt mind. 6x tägl.) in vÜ mit zwei Pflegepersonen durchführen (pflegefachlich begründet) - Suchen oder Rückbegleiten des Patienten auf Station/in das Zimmer mind. 4x tägl. |
Spezielle Pflege Zuordnungsmerkmale
Leistungsstufen | ||||
Leistungs- bereiche | S1 Grundleistungen | S2 Erweiterte Leistungen | S3 Besondere Leistungen | S4 Hochaufwendige Leistungen |
Leistungen im Zusammenhang mit - Operationen - Invasiven Maßnahmen - Akuten Krank- heitsphasen | Alle Patienten, die nicht S2, S3 oder S4 zugeordnet werden. | - Beobachten des Patienten und Kon- trolle von mindestens 2 Parametern 1 4 - 6x in 8 Std., wobei eine gleich- mäßige Verteilung nicht nötig ist (es können auch z. B. 8 Werte in einer Std, erhoben werden). Die Parameter kön- nen zusammengezählt werden, aber es müssen mind. 2 Parameter sein und mind. 8 Messungen/Beobachtungen in 8 Std. * Beispiele: 1x Gewicht, 7x Puls 3x BZ, 1x ZVD, 2x Temp., 2x Puls | - Beobachten des Patienten und Kon- trolle von mindestens 3 Parametern1 über 12 Std., wobei eine gleichmäßige Verteilung nicht nötig ist (es können auch z. B. 18 Werte, in einer Std. er- hoben werden). Die Parameter können zusammengezählt werden, aber es müssen mind. 3 Parameter sein und mind. 6 Messungen/Beobachtungen in 12 Std. * Beispiele: 3x BZ, 1x ZVD, 2x Temp., 6x RR, 6x Puls | Es muss in mindestens zwei verschiede- nen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutreffen. |
Hinweis zu 1: Parameter können kombiniert zusammengezählt werden: Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Temperatur, Atemfrequenz, O2-Sättigung) Schmerz Gewicht Umfangsmessungen (Bauch, Extremitäten) Ausscheidung (Urin, Stuhl, Erbrechen, Wundsekret, bzgl. Menge, Aussehen, Bilanz) Blutzucker DMS: Durchblutung, Motorik, Neurologische Überwachung (Pupillen, Reflexe, Bewusstsein) Bewegungsprotokoll | ||||
- Aufwendiges Versorgen von Zu-/Ablei- tungs-/Absaugsystemen bedingt durch den Patientenzustand, Lage, System und Häufigkeit: * Thoraxdrainage * Spülkatheter | - Endotracheales Absaugen mehr als 4x tgl. | |||
* Liquorableitung * Absaugen (mehr als 3x tgl.) * Legen von Magensonde, Blasen- katheter (ED/DK) * ZVK, Hickmann-Katheter, Shaldon Katheter * Wechsel des Behältnisses oder Ziehen von mind. zwei Drainagen * VAC-Pumpe * Trachealkanüle * Einlauf (aufwendiges Ablaufsystem) | ||||
Leistungen im Zusammenhang mit medikamen- töser Versorgung | - Kontinuierliche oder mehrfach wieder- holte Infusionen/Transfusionen: 1.000 ml Infusionslösung während des Tagdienstes Verabreichung von mind. 2 Kurz- Infusionen Intravenöse Verabreichung von Zytostatika, wenn nicht fortlaufend beobachtet werden muss (trifft zu bei weniger aggressiven Zytostatika mit Verabreichungsdauer unter 2 Std. einschl. Nachbeobachtung) Gaben von Transfusionen, Blut- ersatzprodukten - Inhalation/Atemhilfe geben mind. 3x tgl. | - Kontinuierliche oder mehrfach wieder- holte Infusionen/Transfusionen: Verabreichung von mind. 5 Kurz- Infusionen Gaben von mind. 3 Transfusionen, Blutersatzprodukten - Fortlaufende Beobachtung und Betreuung bei schwerwiegenden Arzneimittelwirkungen - Arzneimittelgaben, die über einen Zeitraum von mehreren Stunden (mind. 2) einer Beobachtung/Betreuung bedürfen Hinweis: Eine Einstufung erfolgt aufgrund einer schwerwiegenden Medikamentenwirkung, nicht aufgrund des Medikamentes selbst: Intravenöse Verabreichung von Zytostatika, wenn die Verabreichung einschl. Nachbeobachtung den Zeit- raum von 2 Std. überschreitet und in dieser Zeit eine engmaschige Be- obachtung stattfinden muss | ||
Intravenöse Insulingabe bei Blut- zuckerkrisen Verabreichung hochwirksamer Medi- kamente bei Herz-Kreislauf-Krisen | ||||
Leistungen im Zusammenhang mit Wund- und Hautbehandlung | - Aufwendiger Verbandwechsel2 (VW) - Behandlung großflächiger3 oder tiefer4 Wunden oder großer Hautareale5 - Einfacher Verbandswechsel mind. 2x tgl. | - Aufwendiger VW2 mehrmals tgl. (mind. 2x) - Behandlung großflächiger3 oder tiefer4 Wunden oder großer Hautareale5 mehrmals tgl. (mind. 2x) - Einfacher VW mind. 3x tgl. | ||
Hinweis zu 2 Aufwendiger VW: - Technisch schwieriger VW - Unruhiger oder wenig kooperativer Patient - Zwei Pflegekräfte erforderlich - Steriler VW, bei dem zusätzlich ein Medikament auf Anordnung appliziert wird (Auflagen, Salbe, Gaze, Spülen, Baden) - z. B. septischer VW mit Wundreinigung, Verbände in Verbindung mit Spülungen/ Drainagen, Gipsverband mit darunter liegenden Wunden Hinweis zu 3 großflächige Wunden: - Mind. 4 cm2 große Wunde, z. B. Dekubitus, Verbrennung, Ulzerationen - Großflächige Hauterkrankungen, die eine Hautbehandlung erfordern inkl. medi- zinische Bäder Hinweis zu 4 tiefe Wunden: - Mit freiliegenden Gewebestrukturen, Muskeln, Sehnen, Knochen Hinweis zu 5 große Hautareale: - Komplette Extremität - Erhebliche Teile der vorderen oder hinteren Körperseite |
Anlage 3 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(in Bearbeitung, siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 22 ff.)
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der speziellen Pflege
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(in Bearbeitung, siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 43 ff.)
Anlage 5 (zu § 17 Absatz 2) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Intensivstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 48 ff.)
Spezielle Intensivpflege NICU: Alter bei Aufnahme < 28. Lebenstag oder < 2.500 g Aufnahmegewicht | |||
Leistungsbereich | Leistungsstufe IS1 - Grundleistungen Spezialpflege | Leistungsstufe IS2 - Erweiterte Leistungen Intensivüberwachung | Leistungsstufe IS3 - Besondere Leistungen Intensivtherapie |
1. Leistung im Zusammenhang mit Beobachten und Überwachen des Patienten und Umfelds | • Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Mindestes eines der folgenden Zu-/Ableitungs- systeme: • Invasive arterielle RR-Messung • Thoraxdrainage • Externe Ventrikeldrainage • Schlürf- bzw. Replogle-Sonde bei Ösophagu- satresie • Infraoperativ gelegene Magensonde nach Korrektur einer Ösophaugsatresie • kontinuierliches EEG-Monitoring • Zentraler Venenkatheter (inkl. Nabelvenen- katheter) | Lebensbedrohliche Akutphase (vitale Bedrohung) |
2. Leistungen im Zusammenhang mit der Beatmung/CPAP (inkl. Vor- und Nachbereitung) | • Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Beatmeter Patient (invasiv oder nicht invasiv), sofern das Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft. | Invasiv beatmeter Patient bei instabiler Beatmungssituation (Beatmung mit z. B. O1 > 25) |
3. Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung (z. B.: iv, oral, s.c., auch als Kurzinfusion) und Infusionstherapie (inkl. Parenterale Ernährung, Katecholamine) | • Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | • Katecholamin-DTI, sofern das Zuordnungs- merkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft, oder • Kontinuierliche Prostaglandin-Infusion oder • Kontinuierliche Insulin-Infusion oder • Medikamentös behandeltes Entzugs- oder Delirsyndrom | Kreislauf instabiler Patient (mit z. B. wechselnder Katecholamin-/Kreislauftherapie, Katecholamin-DTI ≥ 2 Katecholamine) |
4. Leistungen im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen und Diagnostik | • Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Hypothermie-Behandlung nach den ersten 24 Stunden | • Hypothermie-Behandlung in den ersten 24 Stunden oder • Tag einer größeren Operation (z. B. Zwerchfellhernie) oder • Austauschtransfusion oder • ECMO-Therapie |
5. Übergeordnete Einstufungskriterien | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | • Frühgeborene < 1.000 g in den ersten 72 Lebensstunden • Andere Gründe bei 1:1-Betreuung • Sterbebegleitung | |
Spezielle Intensivpflege PICU: Alter bei Aufnahme ≥ 28. Lebenstag und ≥ 2.500 g Aufnahmegewicht | |||
Leistungsbereich | Leistungsstufe IS1 - Grundleistung Spezialpflege | Leistungsstufe IS2 - Erweiterte Leistung Intensivüberwachung | Leistungsstufe IS3 - Besondere Leistung Intensivtherapie |
1. Leistung im Zusammenhang mit Beobachten und Überwachen des Patienten und Umfelds | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Mindestens drei der folgenden Zu-/Ableitungssyste- me: • Zentraler Venenkatheter (ZVK, Hickman) • Invasive arterielle RR-Messung • Thoraxdrainage/Wunddrainage • Externe Ventrikeldrainage • Kontinuierliches EEG-Monitoring • Kontinuierliches ICP-Monitoring (Parechym- sonde, epi- oder subdurale Sonde) • Blasenkatheter/suprapubischer Katheter | • Lebensbedrohliche Akutphase oder • CPP-basierte Hirndrucktherapie (= instabil) |
2. Leistungen im Zusammenhang mit der Beatmung/CPAP (inkl. Vor- und Nachbereitung) | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | • Modifikation/Intensivierung der Beatmung bei heimbeatmeten Patienten oder • HFNC-Therapie (> 1 Liter/kg angefeuchtet und angewärmt) oder • Nicht-invasive Beatmung über Nasal Prongs oder Maske oder • Invasiv beatmeter Patient bei stabiler Beatmungssituation oder • NO-Beatmung ≤ 15 ppm (bei stabiler Beatmungssituation) oder • Beatmungsweaning mit Frühmobilisation | • Invasiv beatmeter Patient bei instabiler Beatmungssituation (schweres Lungenversagen = FiO² ≥ 60 %, PEEP ≥ cmH2O, PIP ≥ 28 cm H2O) oder • NO-Beatmung > 15 ppm |
3. Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung (z. B.: iv, oral, s.c., auch als Kurzinfusion) und Infusionstherapie (inkl. Parenterale Ernährung, Katecholamine) | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | • Katecholamin-DTI (bis 2 Katecholamine) oder • Mind. 10 unterschiedliche i.v.-Medikamente oder • Medikamentös oder nicht medikamentös behandeltes Entzugs- oder Delirsyndrom | Katecholamin-DTI (≥3 Katecholamine aus Adrenalin > 0,05 µg/kg/min, Noradrenalin > 0,05 µg/kg/min, Dobutamin > 5 oder µg/kg/min, Vasopressin) |
4. Leistungen im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen und Diagnostik | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Peritonealdialyse manuell < 10 Zyklen pro Tag oder maschinell | • Peritonealdialyse manuell ≥ 10 Zyklen/Tag oder Intervall < 2 Stunden oder • vvECMO oder vaECMO (nur bei invasiv beatmeten Patienten) oder • kontinuierliche Nierenersatzverfahren (CWH, CVVHD, CVVHDF) (nur bei invasiv beatmeten Patienten) oder • Postreanimationstherapie Tag 1-3 / 72 Stunden nach Ereignis (nur bei invasiv beatmeten Patienten) oder • Thermische Verletzungen > 20% KOF |
5. Übergeordnete Einstufungskriterien | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | • Schwerwiegende Bewusstseinsstörung/ Coma (GCS) oder • Tag mit Transportbegleitung | • Isolation mit Einzelzimmer-Schleusung oder • Andere Gründe bei 1:1-Betreuung oder • Sterbebegleitung/Tag des Todes |
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