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Kapitel 5 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch

Kapitel 5 Schlussvorschriften

§ 20 Evaluierung



Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 1. Juli 2029

1.
die Personalbemessung nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Qualifikationsmix in der Pflege auf Basis des erhobenen Datenmaterials,

2.
die Regelungen dieser Verordnung in Hinblick auf bestehende und zukünftige Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus mit dem Ziel der Harmonisierung und Entbürokratisierung und

3.
die Wirkung und Validität dieser Instrumente auf wissenschaftlicher Grundlage.


§ 21 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach


Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 und 5) Format für die Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 14 f.)

Institutionskennzeichen (IK)  
Krankenhausname 
Ort des Krankenhauses  
Jahr 
Quartal 
Signatur 
Das Krankenhaus bietet die Ausbildung zur Pflegefachkraft an: ja/nein
Standortkennzeichen 
verwendeter Name der Station  
Fachabteilungsschlüssel nach den Daten nach § 21 KHEntgG
(ggf. kommasepariert)
 
verwendeter Name der Fachabteilung (ggf. kommasepariert)  
Kategorie der Station (Normalstation Erwachsene, Normalstation
Kinder, Intensivstation Kinder)
 
Monat 
Schicht (Tag- oder Nachtschicht)  
Anzahl der Schichten im Monat  
Anzahl Betten  
Anzahl Patienten  
durchschnittliche Patientenbelegung  
Station im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe (ja/nein)  
Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in Vollzeitäquivalenten
(VZÄ) gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für
Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und
Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ
gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte
(Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in
Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Leitende Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4
Abs. 5 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für
Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in
Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5
Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und
Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ
gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte
(Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung)
in VZÄ gem. § 6 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Hebammen (Ist-Personalbesetzung) in
VZÄ gem. § 6 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Pflegehilfskräfte (Ist-Personalbesetzung)
in VZÄ gem. § 6 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Auszubildende (Ist-Personalbesetzung)
in VZÄ gem. § 6 PPBV
 
Anmerkung 



Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Erwachsene: Zuordnung zu den Leistungsstufen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 16 ff.)

Erläuternde Hinweise: Diese Anlage kommt für die Tagschicht (6 bis 22 Uhr) zur Anwendung.

Allgemeine Pflege Zuordnungsmerkmale


 Leistungsstufen
Leistungs-
bereiche
A1
Grundleistungen
A2
Erweiterte Leistungen
A3
Besondere Leistungen
A4
Hochaufwendige Leistungen
KörperpflegeAlle Patienten, die
nicht A2, A3 oder A4
zugeordnet werden.
- Hilfe bei überwiegend selbständiger
Körperpflege
- Patient bedarf der Unterstützung, um
dann selbständig die Körperpflege
durchführen zu können:
* Körperpflegemittel vor-/nachbereiten
* Hilfe bei Teilkörperwäsche
* Übernahme wesentlicher Teile
der Körperpflege (z. B. Haar-/Nagel-
pflege, Rasur, eincremen)
durchführen
- Überwiegende oder vollständige
Übernahme der Körperpflege
- Patient kann keine oder nur wenige
Handgriffe selbst durchführen
- Patient wird zur selbständigen
Körperpflege trainiert:
* Ganzkörperwäsche/Baden/Duschen
durchführen
* Zur Körperpflege anleiten/
überwachen
- Ständige Anwesenheit einer Pflege-
person notwendig
- ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor
und vollständige Übernahme (vÜ) oder
Anleitung (a) zur Körperpflege durch
die Pflege und in Verbindung mit zusätzlichen
Aspekten:
- Ganzkörperwaschung (GKW) in vÜ, a
1x tägl. und 4x tägl. Teilkörper-
waschung des Oberkörpers oder des
Unterkörpers in vÜ, a durchführen
- GKW in vÜ, a 2x tägl. durchführen
- GKW in vÜ mit zwei Pflegepersonen
durchführen (pflegefachlich begründet)
- Therapeutische Ganzkörperwaschung/
-pflege nach folgenden Konzepten
durchführen:
* Bobath-Konzept
* NDT-Konzept
* MRT (Motor Relearning Programme)
* Basalstimulierend belebende GKW
* Basalstimulierend beruhigende GKW
* Sonstige basalstimulierende GKW
* Andere einrichtungsspezifische
Konzepte
Ernährung - Nahrungsaufbereitung/Sondennahrung
- Patient ist in der Lage, nach individuel-
ler Vorbereitung der Mahlzeit, diese
einzunehmen:
* Mahlzeiten mundgerecht zubereiten
(z. B. zerkleinern, Schnitten schmie-
ren)
* Getränke mit Trinkhilfe bereitstellen
* Verabreichung von Sondennahrung
(Schwerkraft oder mit Ernährungs-
pumpe)
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme/
Sondennahrung
- Patienten sind ohne Hilfestellung
während der Mahlzeiten nicht in der
Lage, diese einzunehmen:
* Nahrung und Getränke verabreichen
* Trink- und Esstraining (weniger als
4x tgl.)
* Verabreichung der Sondennahrung
(Bolusapplikation, weniger als 7x
tgl.)
- Ständige Anwesenheit einer Pflege-
person ist notwendig
- Volle Übernahme der oralen Nahrungs-
und Flüssigkeitsverabreichung
- Ess- und Trinktraining (mind. 4x tgl.)
- Bolusapplikation von Sondennahrung
und/oder Flüssigkeit (mind. 7x tgl.)
Ausscheidung - Unterstützung zur kontrollierten
Blasen-/Darmentleerung
- Patient kann Ausscheidung kontrol-
lieren, aber nicht ohne Hilfe verrichten:
* Ausscheidungsunterstützung mit
z. B. Toilettenstuhl, Steckbecken,
Urinflasche
* Begleitung zur Toilette
- Entleeren, Wechseln von Katheter-
oder Stomabeutel
- Versorgung bei mehrmaligem
Erbrechen (Patient/Umgebung)
- Aufwendiges Versorgen bei starkem
Schwitzen (z. B. Wäschewechsel)
- Überwiegende oder vollständige Über-
nahme der Maßnahmen im Kontext der
Ausscheidung durch die Pflegeperson,
d. h. Erforderlichkeit mindestens einer
der folgenden Maßnahmen:
* Wechsel von Inkontinenzmaterialien
in vÜ, a mind. 3x tägl. durchführen
* Ausscheidungsunterstützung auf der
Toilette in vÜ, a mind. 3x tägl.
* Zur selbständigen Stomaversorgung
anleiten
* Digitale Ausräumung des Enddarms
durchführen
* Reinigungseinlauf durchführen
* Mind. 3 tägl. Intimbereich nach Stuhl-
ausscheidung in vÜ reinigen bei
Durchfall bzw. Stuhlinkontinenz
- Kleiderwechsel oder Wäschewechsel
im Kontext von starkem Schwitzen
durchführen mind. 3x tägl.
ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor
und vÜ der Maßnahmen im Kontext der
Ausscheidung durch die Pflege in
Verbindung mit zusätzlichen Aspekten:
- Miktion/Defäkation im Bett mind.
4x tägl. mit Steckbecken/Urinflasche/
Inkontinenzhose in vÜ, a
- Miktion/Defäkation im Bett, auf dem
Toilettenstuhl oder auf der Toilette mit
zwei Pflegepersonen (pflegefachlich
begründet)
- Kontinenztraining durchführen; Maß-
nahmen sind abhängig von der Pflege-
diagnose, geeignete evidenzbasierte
Handlungskonzepte zur Kontinenz-
förderung sind entsprechend der Kon-
tinenz-Form umzusetzen (z. B. Bera-
tungsgespräch zur Kontinenzförderung
und -versorgung durchführen bei allen
Inkontinenzformen und eine geeignete
Pflegehandlung zur Kontinenzför-
derung wie z. B. intermittierender
Selbst-/Fremdkatheterismus bei
    Reflexurininkontinenz; Toilettentraining
nach festgelegten Intervallen bei
funktionaler Inkontinenz, Blasentraining
z. B. bei Dranginkontinenz)
Mobilisation und
Positionswechsel
 - Einfacher Positionswechsel und Mobili-
sation
- Patient benötigt Hilfe/Unterstützung bei
Mobilisation/Positionswechsel
- Patient ist überwiegend in der Lage,
sich im Bett zu drehen, benötigt Unter-
stützung beim Aufstehen
- Überwiegende oder vollständige Über-
nahme des Positionswechsels, bzw.
Mobilisation durch die Pflegeperson,
d.h. es ist insgesamt 6x tägl. eine der
nachfolgenden Maßnahmen zu planen:
* Positionswechsel im Bett/Rollstuhl
durchführen
* Mobilisierungsmaßnahmen wie
Standtraining, Gehtraining in vÜ, a
Transfer z. B. vom Bett zum
Stuhl/Rollstuhl/an den Tisch mind.
vÜ, a unterstützen
- Patient ist immobil
- Patient ist überwiegend nicht in der
Lage, sich im Bett zu drehen/aufzu-
stehen
ICD-U50.4-; U50.5 oder U51.2 liegt vor
und vÜ der Maßnahmen im Kontext des
Positionswechsels der Mobilisation durch
die Pflege in Verbindung mit zusätzlichen
Aspekten:
- Positionswechsel mind. 8x tägl.
in vÜ, a durchführen
- Therapeutischer Positionswechsel oder
Transfer oder Mobilisation nach fol-
genden Konzepten mind. 6x tägl.:
* Bobath-Konzept
NDT-Konzept
MRT (Motor Relearning Programme)
Kinästhetik
Andere, einrichtungsspezifische
Konzepte
* Mind. 4x tägl. Spastik lösen und
normale Bewegungsabläufe durch
Fazilitation, Inhibition mind. 2x tägl.
anbahnen
* Kreislaufstabilisierende Maßnahmen
mind. 6x tägl. z. B. Muskelpumpe
vor der Mobilisation einsetzen
- Positionswechsel oder Transfer oder
Mobilisation (insgesamt mind. 6x
tägl.) in vÜ mit zwei Pflegepersonen
durchführen (pflegefachlich begründet)
- Suchen oder Rückbegleiten des
Patienten auf Station/in das Zimmer
mind. 4x tägl.


Spezielle Pflege Zuordnungsmerkmale


 Leistungsstufen
Leistungs-
bereiche
S1
Grundleistungen
S2
Erweiterte Leistungen
S3
Besondere Leistungen
S4
Hochaufwendige Leistungen
Leistungen im
Zusammenhang
mit
- Operationen
- Invasiven
Maßnahmen
- Akuten Krank-
heitsphasen
Alle Patienten, die
nicht S2, S3 oder S4
zugeordnet werden.
- Beobachten des Patienten und Kon-
trolle von mindestens 2 Parametern 1
4 - 6x in 8 Std., wobei eine gleich-
mäßige Verteilung nicht nötig ist (es
können auch z. B. 8 Werte in einer Std,
erhoben werden). Die Parameter kön-
nen zusammengezählt werden, aber es
müssen mind. 2 Parameter sein und
mind. 8 Messungen/Beobachtungen
in 8 Std.
* Beispiele:
1x Gewicht, 7x Puls
3x BZ, 1x ZVD, 2x Temp.,
2x Puls
- Beobachten des Patienten und Kon-
trolle von mindestens 3 Parametern1
über 12 Std., wobei eine gleichmäßige
Verteilung nicht nötig ist (es können
auch z. B. 18 Werte, in einer Std. er-
hoben werden). Die Parameter können
zusammengezählt werden, aber es
müssen mind. 3 Parameter sein und
mind. 6 Messungen/Beobachtungen
in 12 Std.
* Beispiele:
3x BZ, 1x ZVD, 2x Temp.,
6x RR,
6x Puls
Es muss in mindestens zwei verschiede-
nen Leistungsbereichen je mindestens ein
Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe
S3 zutreffen.
Hinweis zu 1:
Parameter können kombiniert zusammengezählt werden:
Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Temperatur, Atemfrequenz, O2-Sättigung)
Schmerz
Gewicht
Umfangsmessungen (Bauch, Extremitäten)
Ausscheidung (Urin, Stuhl, Erbrechen, Wundsekret, bzgl. Menge, Aussehen,
Bilanz)
Blutzucker
DMS: Durchblutung, Motorik, Neurologische Überwachung (Pupillen, Reflexe,
Bewusstsein)
Bewegungsprotokoll
- Aufwendiges Versorgen von Zu-/Ablei-
tungs-/Absaugsystemen bedingt durch
den Patientenzustand, Lage, System
und Häufigkeit:
* Thoraxdrainage
* Spülkatheter
- Endotracheales Absaugen mehr als
4x tgl.
 * Liquorableitung
* Absaugen (mehr als 3x tgl.)
* Legen von Magensonde, Blasen-
katheter (ED/DK)
* ZVK, Hickmann-Katheter, Shaldon
Katheter
* Wechsel des Behältnisses oder
Ziehen von mind. zwei Drainagen
* VAC-Pumpe
* Trachealkanüle
* Einlauf (aufwendiges Ablaufsystem)
 
Leistungen im
Zusammenhang
mit medikamen-
töser Versorgung
- Kontinuierliche oder mehrfach wieder-
holte Infusionen/Transfusionen:
1.000 ml Infusionslösung während
des Tagdienstes
Verabreichung von mind. 2 Kurz-
Infusionen
Intravenöse Verabreichung von
Zytostatika, wenn nicht fortlaufend
beobachtet werden muss (trifft zu bei
weniger aggressiven Zytostatika mit
Verabreichungsdauer unter 2 Std.
einschl. Nachbeobachtung)
Gaben von Transfusionen, Blut-
ersatzprodukten
- Inhalation/Atemhilfe geben mind.
3x tgl.
- Kontinuierliche oder mehrfach wieder-
holte Infusionen/Transfusionen:
Verabreichung von mind. 5 Kurz-
Infusionen
Gaben von mind. 3 Transfusionen,
Blutersatzprodukten
- Fortlaufende Beobachtung und
Betreuung bei schwerwiegenden
Arzneimittelwirkungen
- Arzneimittelgaben, die über einen
Zeitraum von mehreren Stunden
(mind. 2) einer Beobachtung/Betreuung
bedürfen
Hinweis: Eine Einstufung erfolgt
aufgrund einer schwerwiegenden
Medikamentenwirkung, nicht aufgrund
des Medikamentes selbst:
Intravenöse Verabreichung von
Zytostatika, wenn die Verabreichung
einschl. Nachbeobachtung den Zeit-
raum von 2 Std. überschreitet und in
dieser Zeit eine engmaschige Be-
obachtung stattfinden muss
  Intravenöse Insulingabe bei Blut-
zuckerkrisen
Verabreichung hochwirksamer Medi-
kamente bei Herz-Kreislauf-Krisen
Leistungen im
Zusammenhang
mit Wund- und
Hautbehandlung
- Aufwendiger Verbandwechsel2 (VW)
- Behandlung großflächiger3 oder tiefer4
Wunden oder großer Hautareale5
- Einfacher Verbandswechsel mind.
2x tgl.
- Aufwendiger VW2 mehrmals tgl.
(mind. 2x)
- Behandlung großflächiger3 oder tiefer4
Wunden oder großer Hautareale5
mehrmals tgl. (mind. 2x)
- Einfacher VW mind. 3x tgl.
Hinweis zu 2 Aufwendiger VW:
- Technisch schwieriger VW
- Unruhiger oder wenig kooperativer Patient
- Zwei Pflegekräfte erforderlich
- Steriler VW, bei dem zusätzlich ein Medikament auf Anordnung appliziert wird
(Auflagen, Salbe, Gaze, Spülen, Baden)
- z. B. septischer VW mit Wundreinigung, Verbände in Verbindung mit Spülungen/
Drainagen, Gipsverband mit darunter liegenden Wunden
Hinweis zu 3 großflächige Wunden:
- Mind. 4 cm2 große Wunde, z. B. Dekubitus, Verbrennung, Ulzerationen
- Großflächige Hauterkrankungen, die eine Hautbehandlung erfordern inkl. medi-
zinische Bäder
Hinweis zu 4 tiefe Wunden:
- Mit freiliegenden Gewebestrukturen, Muskeln, Sehnen, Knochen
Hinweis zu 5 große Hautareale:
- Komplette Extremität
- Erhebliche Teile der vorderen oder hinteren Körperseite



Anlage 3 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der allgemeinen Pflege


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(in Bearbeitung, siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 22 ff.)


Anlage 4 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der speziellen Pflege


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(in Bearbeitung, siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 43 ff.)


Anlage 5 (zu § 17 Absatz 2) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Intensivstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 48 ff.)

Spezielle Intensivpflege NICU: Alter bei Aufnahme < 28. Lebenstag oder < 2.500 g Aufnahmegewicht
LeistungsbereichLeistungsstufe IS1 - Grundleistungen
Spezialpflege
Leistungsstufe IS2 - Erweiterte Leistungen
Intensivüberwachung
Leistungsstufe IS3 - Besondere Leistungen
Intensivtherapie
1. Leistung im
Zusammenhang mit
Beobachten und
Überwachen des
Patienten und Umfelds
• Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Mindestes eines der folgenden Zu-/Ableitungs-
systeme:
• Invasive arterielle RR-Messung
• Thoraxdrainage
• Externe Ventrikeldrainage
• Schlürf- bzw. Replogle-Sonde bei Ösophagu-
satresie
• Infraoperativ gelegene Magensonde nach
Korrektur einer Ösophaugsatresie
• kontinuierliches EEG-Monitoring
• Zentraler Venenkatheter (inkl. Nabelvenen-
katheter)
Lebensbedrohliche Akutphase (vitale Bedrohung)
2. Leistungen im
Zusammenhang mit der
Beatmung/CPAP (inkl. Vor-
und Nachbereitung)
• Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Beatmeter Patient (invasiv oder nicht invasiv), sofern
das Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe IS3
nicht zutrifft.
Invasiv beatmeter Patient bei instabiler
Beatmungssituation (Beatmung mit z. B. O1 > 25)
3. Leistungen im
Zusammenhang mit
medikamentöser
Versorgung (z. B.: iv,
oral, s.c., auch als
Kurzinfusion) und
Infusionstherapie (inkl.
Parenterale Ernährung,
Katecholamine)
• Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
• Katecholamin-DTI, sofern das Zuordnungs-
merkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft,
oder
• Kontinuierliche Prostaglandin-Infusion oder
• Kontinuierliche Insulin-Infusion oder
• Medikamentös behandeltes Entzugs- oder
Delirsyndrom
Kreislauf instabiler Patient (mit z. B. wechselnder
Katecholamin-/Kreislauftherapie, Katecholamin-DTI
≥ 2 Katecholamine)
4. Leistungen im
Zusammenhang mit
ärztlichen Eingriffen
und Diagnostik
• Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Hypothermie-Behandlung nach den ersten
24 Stunden
• Hypothermie-Behandlung in den ersten
24 Stunden oder
• Tag einer größeren Operation
(z. B. Zwerchfellhernie) oder
• Austauschtransfusion oder
• ECMO-Therapie
5. Übergeordnete
Einstufungskriterien
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
 • Frühgeborene < 1.000 g in den ersten
72 Lebensstunden
• Andere Gründe bei 1:1-Betreuung
• Sterbebegleitung



Spezielle Intensivpflege PICU: Alter bei Aufnahme ≥ 28. Lebenstag und ≥ 2.500 g Aufnahmegewicht
LeistungsbereichLeistungsstufe IS1 - Grundleistung
Spezialpflege
Leistungsstufe IS2 - Erweiterte Leistung
Intensivüberwachung
Leistungsstufe IS3 - Besondere Leistung
Intensivtherapie
1. Leistung im
Zusammenhang mit
Beobachten und
Überwachen des
Patienten und Umfelds
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Mindestens drei der folgenden Zu-/Ableitungssyste-
me:
• Zentraler Venenkatheter (ZVK, Hickman)
• Invasive arterielle RR-Messung
• Thoraxdrainage/Wunddrainage
• Externe Ventrikeldrainage
• Kontinuierliches EEG-Monitoring
• Kontinuierliches ICP-Monitoring (Parechym-
sonde, epi- oder subdurale Sonde)
• Blasenkatheter/suprapubischer Katheter
• Lebensbedrohliche Akutphase oder
• CPP-basierte Hirndrucktherapie (= instabil)
2. Leistungen im
Zusammenhang mit der
Beatmung/CPAP (inkl. Vor-
und Nachbereitung)
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
• Modifikation/Intensivierung der Beatmung bei
heimbeatmeten Patienten oder
• HFNC-Therapie (> 1 Liter/kg angefeuchtet und
angewärmt) oder
• Nicht-invasive Beatmung über Nasal Prongs
oder Maske oder
• Invasiv beatmeter Patient bei stabiler
Beatmungssituation oder
• NO-Beatmung ≤ 15 ppm (bei stabiler
Beatmungssituation) oder
• Beatmungsweaning mit Frühmobilisation
• Invasiv beatmeter Patient bei instabiler
Beatmungssituation (schweres Lungenversagen
= FiO² ≥ 60 %, PEEP ≥ cmH2O,
PIP ≥ 28 cm H2O) oder
• NO-Beatmung > 15 ppm
3. Leistungen im
Zusammenhang mit
medikamentöser
Versorgung (z. B.: iv,
oral, s.c., auch als
Kurzinfusion) und
Infusionstherapie (inkl.
Parenterale Ernährung,
Katecholamine)
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
• Katecholamin-DTI (bis 2 Katecholamine) oder
• Mind. 10 unterschiedliche i.v.-Medikamente oder
• Medikamentös oder nicht medikamentös
behandeltes Entzugs- oder Delirsyndrom
Katecholamin-DTI (≥3 Katecholamine aus
Adrenalin > 0,05 µg/kg/min, Noradrenalin
> 0,05 µg/kg/min, Dobutamin > 5 oder µg/kg/min,
Vasopressin)
4. Leistungen im
Zusammenhang mit
ärztlichen Eingriffen und
Diagnostik
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Peritonealdialyse manuell < 10 Zyklen pro Tag oder
maschinell
• Peritonealdialyse manuell ≥ 10 Zyklen/Tag
oder Intervall < 2 Stunden oder
• vvECMO oder vaECMO (nur bei invasiv
beatmeten Patienten) oder
• kontinuierliche Nierenersatzverfahren
(CWH, CVVHD, CVVHDF)
(nur bei invasiv beatmeten Patienten) oder
• Postreanimationstherapie Tag 1-3 / 72 Stunden
nach Ereignis (nur bei invasiv beatmeten
Patienten) oder
• Thermische Verletzungen > 20% KOF
5. Übergeordnete
Einstufungskriterien
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
• Schwerwiegende Bewusstseinsstörung/
Coma (GCS) oder
• Tag mit Transportbegleitung
• Isolation mit Einzelzimmer-Schleusung oder
• Andere Gründe bei 1:1-Betreuung oder
• Sterbebegleitung/Tag des Todes